Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung – und der Spruch der Einigungsstelle

Wird zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung ein Mustererhebungsbogen von der Einigungsstelle vorgeschrieben, muss dieser Bogen einen hinreichenden Bezug zu den betrieblichen Verhältnissen aufweisen. Anderenfalls wird die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht gerecht.

Die Unwirksamkeit der Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen

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Besetzung einer Einigungsstelle

Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden sowie der Festlegung der Anzahl der Beisitzer auf Seiten der Betriebsparteien ist das Gericht an die Vorschläge der Beteiligten nicht gebunden.

Auch bei der Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle hat das Gericht

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Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle

Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat folgt, dass die Betriebsparteien keine Personen zu Einigungsstellenbeisitzern benennen dürfen, die offensichtlich ungeeignet sind, über die der Einigungsstelle obliegende Materie zu entscheiden. Maßstab ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle.

Es

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Überprüfbarkeit eines Einigungsstellenspruchs

Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens ist, ob die Regelung im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt. Die gerichtliche Beurteilung bezieht sich allein

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Berichtigung eines Einigungsstellenspruchs

Der Vorsitzende einer Einigungsstelle kann die Formunwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nicht durch eine § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG entsprechende Zuleitung der von ihm inhaltlich korrigierten Spruchfassung beseitigen.

Das Einigungsstellenverfahren ist mit der Zuleitung des (ursprünglichen) Spruchs abgeschlossen.

Nach §

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Die Sonntagsarbeit vor der Einigungsstelle

Eine abschließende ungekündigte betriebliche Regelung zur regelmäßigen Arbeitszeit steht der Anrufung einer Einigungsstelle zur Regelung einer Sonntagsöffnung im Einzelhandel nicht entgegen, selbst wenn die Verfahrensregelungen in der bestehenden Betriebsvereinbarung (hier: Spruch einer Einigungsstelle) Teilregelungen zur Sonntagsarbeit enthalten.

Die Einrichtung einer

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Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren zwi­schen Ei­gen­be­triebs­lei­ter und Per­so­nal­rat des Ei­gen­be­triebs

Kommt im Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren zwi­schen dem Ei­gen­be­triebs­lei­ter und dem Per­so­nal­rat des Ei­gen­be­triebs keine Ei­ni­gung zu­stan­de und ruft einer von ihnen dar­auf­hin die Ei­ni­gungs­stel­le (§ 85 Sächs­Pers­VG) an, ob­liegt nicht nur die in § 85 Abs. 1 Satz 3 Sächs­Pers­VG ge­re­gel­te Be­stel­lung

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Einsetzung einer Einigungsstelle

Es besteht keine offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle, wenn der Betriebsrat für in der Vergangenheit erbrachte Sonderzahlungen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG beansprucht. Ebenso kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung zukünftiger Sonderzahlungen einfordern, selbst wenn diese

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Unterweisung zum Arbeitsschutz

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu

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