Unterweisung zum Arbeitsschutz

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.

Unterweisung zum Arbeitsschutz

In dem jetzt vom Bundesarbeitsgsgericht entschiedenen Fall hatte eine zum Regelungsgegenstand „Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes“ eingesetzte Einigungsstelle durch Teilspruch allgemeine Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten über die Belastungen bei der Arbeit, den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln und die Gestaltung der Arbeitsorganisation getroffen. Eine Gefährdungsbeurteilung lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor. Das hat die Arbeitgeberin beanstandet und den Teilspruch angefochten.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat daraufhin die Unwirksamkeit des Teilspruchs festgestellt1. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Einigungsstelle ist ihrem Regelungsauftrag nicht nachgekommen, entschied das Bundesarbeitsgericht. Ihr Spruch ist unvollständig. Es fehlte an konkreten Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet waren.

Weiterlesen:
Altersteilzeit im Blockmodell - Entgelterhöhung in der Freistellungsphase

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 ABR 104/09

  1. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2009 – 1 TaBV 1871/08[]