Es besteht keine offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle, wenn der Betriebsrat für in der Vergangenheit erbrachte Sonderzahlungen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG beansprucht. Ebenso kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung zukünftiger Sonderzahlungen einfordern, selbst wenn diese von der Arbeitgeberin derzeit noch nicht beabsichtigt sind, soweit die abstrakte Ausformung der Einmalzahlungen unter die Bedingung ihrer tatsächlichen Leistung seitens der Arbeitgeberin gestellt wird.
Ein Mitbestimmungsrecht kann in seinem Bestand und Umfang nicht davon abhängig sein, dass sich die Arbeitgeberin betriebsverfassungskonform verhält. Die nachträgliche Änderung der Verteilungsgrundsätze kann zu einer Nachschusspflicht der Arbeitgeberin führen, auch wenn die Festlegung des Dotierungsrahmens ihr allein vorbehalten bleibt.
Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist dann anzunehmen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann. Für den hiesigen Regelungsgegenstand kommt – wie das Arbeitsgericht im Ansatz richtig gesehen hat – nur ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht, das im Sinne einer Lohngerechtigkeit bei der Gestaltung und Verteilung auch für freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu beachten ist. Dem Arbeitsgericht ist ferner beizutreten, soweit es darauf hinweist, dass der Arbeitgeber den sogenannten Dotierungsrahmen bestimmt, das heißt die Summe aller Leistungen, die er zur Verfügung stellen will1. Folgerichtig hat deshalb das Arbeitsgericht Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats für die geplanten Zahlungen im Jahr 2012 sowohl hinsichtlich der Sonderleistungen als auch der Tantiemen bejaht und insoweit die Einigungsstelle eingerichtet.
Soweit des Arbeitsgericht dabei den Antrag, „übertarifliche Einmalzahlungen“ zum Regelungsgegenstand der Einigungsstelle zu machen, übergangen hat und sich dabei auf die konkret beschriebenen Sonderzahlungen und Tantiemen an Redakteure beschränkt hat, dürfte es sich um ein Versehen handeln, da selbstverständlich alle übertariflichen Sonderzahlungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen, unabhängig davon in welcher Gestaltungsform sie erbracht werden. Steht dem Betriebsrat insoweit ein Zustimmungs- oder Initiativrecht bei Einführung von übertariflichen Sonderleistungen zu, kann sich die Einigungsstelle innerhalb des weiter gesetzten Rahmens als den der Sonderzahlungen und Tantiemen an Redakteure bewegen. Dies gilt auch für die AT-Angestellten im Bereich der Redakteure, da der arbeitgeberseitig hierzu erwähnte Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 01.08.2010 in § 2 Abs. 6 nur bestimmt, dass deren Gehälter (einschließlich der Sonderzahlungen) angemessen über den Gehaltssätzen der Ziffer V b bzw. V bb dieses Tarifvertrages liegen müssen und frei zu vereinbaren sind. Damit wird keine abschließende tarifvertragliche Regelung getroffen, die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG sperrt, denn insoweit bleibt ein Regelungsspielraum zur abstrakten Gestaltung eröffnet.
Gemessen am Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle kann das Beschwerdegericht dem Arbeitsgericht in seinen Beschlussgründen nicht folgen, soweit dieses wegen der abgeschlossenen Sachverhalte für den Zeitraum 2008 bis 2011 eine mögliche Behandlung in der Einigungsstelle verneint hat. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang selbst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.06.19942 angesprochen und sich gegen die dort vertretene Rechtsauffassung, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG könne bei Zuwendungen auch noch nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit getroffen werden3, gewandt.
Bei Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch für die Vergangenheit zugesteht, kann deshalb für diese zeitliche Regelungsspanne (2008 – 2011) keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle angenommen werden. Dies gilt ebenso im umgekehrten Fall, wenn bei einer Rechtsfrage eine gefestigte und abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung, der zufolge dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nicht zusteht, die begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist4.
Eine beachtliche Kritik hiergegen ist in jüngerer Zeit nicht erhoben worden. Die Entscheidung des LAG Köln vom 14.03.20115 steht dem nicht entgegen. Die Beschwerde hat hierzu völlig richtig darauf hingewiesen, dass die Zuweisung einzelner Arbeitnehmer zur tatsächlichen Teilnahme an einem zurückliegenden abgeschlossenen Grundkurs unter Verletzung tariflicher Vorgaben nicht mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt vergleichbar ist. Eine Entsendung zu einer in der Vergangenheit liegenden Bildungsmaßnahme ist anders als eine zu ändernde Geldzahlung im Nachhinein nicht korrigierbar.
Die nachträgliche Verteilung von Sonderzahlungen in den Jahren 2008 bis 2011 kann, muss aber nicht zu Erhöhung des Dotierungsrahmens der Arbeitgeberin führen. Käme es zu einer Nachschusspflicht der Arbeitgeberin, so führte dies nicht zu einer Durchbrechung des Grundsatzes, dass der Betriebsrat bei der Festlegung des Dotierungsrahmens nicht mitzubestimmen hat. „Ein Mitbestimmungsrecht kann in seinem Bestand und Umfang nicht davon abhängig sein, dass sich der Arbeitgeber betriebsverfassungskonform verhält. Vielmehr hat sich das Verhalten des Arbeitgebers nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes und damit auch nach den aus der Beachtung der Mitbestimmungsrechte folgenden Pflichten zu richten“6. Eine fehlende Verständigung mit dem Betriebsrat genügt insoweit; es bedarf keines vorsätzlichen groben Verstoßes gegen dessen Mitbestimmungsrechte i. S. d. § 23 Abs. 3 BetrVG.
Schließlich ist noch offen, ob es sich hier um einen allein der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats unterliegenden kollektiven Sachverhalt oder um individuelle Sonderzahlungsvereinbarungen ohne kollektiven Bezug gehandelt hat. Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ist zwar nicht allein maßgeblich, kann aber ein Indiz dafür sein, ob ein kollektiver Tatbestand bestanden hat oder nicht. Sollten Leistungsgesichtspunkte bei den Sonderleistungen und Tantiemezahlungen eine Rolle gespielt haben, so dürfte dies typischerweise für einen kollektiven Bezug sprechen. Diese Umstände wird die Einigungsstelle näher zu ergründen haben.
Mitbestimmungsrechte kann der Betriebsrat und auch geltend machen, wenn noch offen ist, ob die Arbeitgeberseite übertarifliche Einmalzahlungen auszukehren gedenkt. Im Anhörungstermin hat der Betriebsratsvorsitzende unwidersprochen dazu ausgeführt, dass bereits vor der Unternehmensumstrukturierung im Jahre 2007 das Thema „Einmalzahlungen und Mitbestimmungsrechte“ zwischen den Beteiligten streitig war. Der Hinweis der Arbeitgeberin und auf die zu wahrende Rechtssicherheit für die Vergangenheit geht deshalb fehl. Die Abläufe in den Jahren 2007 bis 2012 zeigen auf, dass es zu Einmalzahlungen an 13 bzw. 7 Redakteurinnen und Redakteuren bei insgesamt ca. 50 Redakteurinnen und Redakteuren gekommen ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Frage der Verteilungsgerechtigkeit von Einmalzahlungen auch in Zukunft stellt. Deshalb ist eine Gestaltung für den Fall, dass die Arbeitgeberin Zahlungen erbringt anhand abstrakt vorgegebener Kriterien auch dann möglich, wenn die Arbeitgeberin gegenwärtig keinerlei Einmalzahlungen beabsichtigt.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30. April 2013 – 1 TaBV 142/12
- vgl. dazu BAG ständige Rechtsprechung z. B. BAG 14.06.1994, 1 ABR 63/93 = AP Nr. 69 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 45; Richardi/Thüsing BetrVG 13. Auflage, 2012, § 87 Rn. 768 f., 771; Fitting BetrVG 26. Auflage, 2012, § 87 BetrVG Rn. 443 ff.; LAG Nds., Beschluss vom 28.02.2008 – 1 TaBV 151/07[↩]
- BAG 14.06.1994 – 1 ABR 63/93[↩]
- BAG a. a. O. Rn. 18 f.[↩]
- vgl. zuletzt LAG Nds.19.12.2012, 1 TaBV 112/12; LAG Niedersachsen 12.01.2010, 1 TaBV 73/09 Rn. 23 = LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 58 jeweils m. w. N.; ebenso ErfK-Koch 13. Auflage ArbGG, 2013, § 98 Rn. 3; GMPM-G/Matthes/Schlewing ArbGG 7. Auflage, 2009, § 98 Rn. 8; Schwab/Weth-Walker ArbGG, 3. Auflage, 2011, § 98 Rn. 37; GK-ArbGG-Schleusener (Stand 2011), ArbGG § 98 Rn. 28; Düwell/Lipke-Lipke, ArbGG, 3. Auflage,2013, § 98 Rn. 17a[↩]
- LAG Köln, 14.03.2011 – 5 TaBV 101/10[↩]
- so BAG 14.06.1994 a.a.O. Rn.19[↩]











