Anfechtung des Beschlusses einer Einigungsstelle

Der Beschluss einer Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kann nicht mit einem Antrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses gerichtet ist.

Anfechtung des Beschlusses einer Einigungsstelle

Für die begehrte Feststellung fehlte es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da der Antrag kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Nach der ständigen Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung wird durch Einigungsstellenbeschlüsse, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründet. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. Vorschriften über die erzwingbare Mitbestimmung dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle setzt das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts voraus. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden1.

Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausgehende (fristgebundene) Rechts- und Ermessenskontrolle von Einigungsstellensprüchen ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nur für solche Entscheidungen eröffnet, in denen die Einigungsstelle eine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheit abschließend materiell ausgestaltet hat. Auf andere Beschlüsse der Einigungsstelle findet die Vorschrift keine Anwendung.

Aus diesem Grund müssen die gegen deren Wirksamkeit gerichteten Feststellungsanträge den Anforderungen des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO genügen. Dazu sind die Anträge möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung zulassen2.

Danach ist der Antrag auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, der Betriebsrat habe anlässlich der Schließung der Geschäftsstelle Mannheim ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BetrVG auf Abschluss eines Sozialplans.

Für einen so verstandenen Antrag liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor.

Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein3.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Mit dem Antrag wird die zwischen den Beteiligten streitige Frage geklärt, ob der Betriebsrat wegen der Schließung der Geschäftsstelle Mannheim die Aufstellung eines Sozialplans verlangen kann. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Arbeitgeberin die Schließung der Geschäftsstelle Mannheim bereits durchgeführt hat. Der Abschluss eines Sozialplans ist auch noch nach der Durchführung einer Betriebsänderung möglich4.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. September 2013 – 1 ABR 21/12

  1. BAG 31.05.2005 – 1 ABR 22/04, zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 49[]
  2. BAG 25.09.2012 – 1 ABR 45/11, Rn. 12[]
  3. BAG 25.09.2012 – 1 ABR 45/11, Rn. 17[]
  4. BAG 28.03.2006 – 1 ABR 5/05, Rn. 14, BAGE 117, 296[]