Die Sonntagsarbeit vor der Einigungsstelle

Eine abschließende ungekündigte betriebliche Regelung zur regelmäßigen Arbeitszeit steht der Anrufung einer Einigungsstelle zur Regelung einer Sonntagsöffnung im Einzelhandel nicht entgegen, selbst wenn die Verfahrensregelungen in der bestehenden Betriebsvereinbarung (hier: Spruch einer Einigungsstelle) Teilregelungen zur Sonntagsarbeit enthalten.

Die Sonntagsarbeit vor der Einigungsstelle

Die Einrichtung einer Einigungsstelle scheitert nur an deren offensichtlichen Unzuständigkeit, wenn das Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer wirksamen, ungekündigten Betriebsvereinbarung bereits ausgeübt worden ist und eine abschließende ungekündigte Regelung auf Betriebsebene besteht1. Eine solche abschließende Regelung ist in der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2013 (Spruch der Einigungsstelle) für Sonntagsöffnungen nicht erkennbar. Ebenso wenig fehlt es an einer tarifvertraglichen Regelung, die eine Betriebsvereinbarung zur Sonntagsarbeit sperrt.

Die Betriebsvereinbarung “ Sonntagsöffnungen“ vom 18.12.2008, zu deren Inhalt auf Blatt 28 f. der Akten verwiesen wird, ist nach übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten gekündigt worden. Nach § 77 Abs. 6 BetrVG kann sie deshalb durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dem Betriebsrat ist insoweit zuzugeben, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 09.04.2013 Teilregelungen zur Sonntagsarbeit enthält. So ist in § 3 Abs. 6 der Betriebsvereinbarung (Spruch) die Rahmenarbeitszeit von Montag bis Samstag zwar festgelegt, aber ebenso in § 3 Abs. 3 bestimmt worden, dass bei Arbeitszeiten außerhalb der Rahmenarbeitszeit dies mit Einverständnis des Mitarbeiters bei Zustimmung des Betriebsrats zulässig ist. § 4 Abs. 6 gibt vor, dass im Rahmen der Personaleinsatzplanung (PEP) bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats auf die in der Vergangenheit liegende jüngste PEP zurückzugreifen ist und dies auch entsprechend gelte, sofern am Sonntag und Feiertag gearbeitet werden soll. § 6 Abs. 6 regelt die gesonderte Saldierung von Zuschlägen bei Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Das Gericht folgt indessen nicht der Argumentation der Betriebsratsseite, dass damit alle Fragen zur Sonntagsöffnung und Sonntagsarbeit abschließend geregelt seien. So können, wie die gekündigte Betriebsvereinbarung vom 18.12.2008 aufzeigt, abweichende Arbeitszeitregelungen bei Sonntagsöffnungen vereinbart werden. Offen ist auch, ob bei der Einsatzplanung vorrangig auf freiwillige Mitarbeiter zurückgegriffen werden soll (so Vorschlag der Geschäftsleitung) oder die Teilnahme an der Sonntagsöffnung für alle Mitarbeiter freiwillig sein soll und bei einer größeren Zahl Freiwilliger das Los über den Einsatz entscheidet (so Vorschlag Betriebsrat). Weitere zusätzliche Regelungen zu Vergünstigungen für die teilnehmenden Arbeitnehmer sind denkbar; diese unterliegen allerdings nicht der zwingenden Mitbestimmung.

Der gekündigte nachwirkende gekündigte Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Niedersachsen sperrt nach § 7 a derartige Regelungen nicht, da dort nur die Vergütung und Zuschläge unter anderem auch bei Sonntagsarbeit aufgenommen worden sind.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 1 TaBV 61/13

  1. LAG Niedersachsen, 29.07.2008 – 1 TaBV 47/08 = LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 51 Rz. 13 m. w. N.[]