Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers

Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG richtet.

Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers

§ 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle1.

Dieser Vergütungsanspruch steht auch einem vom Betriebsrat bestellten hauptamtlichen Gewerkschaftssekretär zu2.

Neben der Vergütung haben die Mitglieder der Einigungsstelle gemäß § 76a Abs. 1 BetrVG Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Auslagen, die durch ihre Tätigkeit entstehen. Dazu zählen Fahrt- und Übernachtungskosten3.

Der Honoraranspruch des von dem Betriebsrat bestellten betriebsfremden Beisitzers ist von dessen wirksamer Bestellung für eine im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Einigungsstelle und der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer abhängig. Der Betriebsrat muss dazu einen Beschluss über die Bestellung eines externen Einigungsstellenbeisitzers fassen, der den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügt. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung, so entsteht weder ein Honoraranspruch nach § 76a Abs. 3 BetrVG4 noch ein Anspruch auf Kostenerstattung.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. November 2017 – 7 ABR 46/16

  1. BAG 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, Rn. 10, BAGE 124, 188[]
  2. vgl. BAG 24.04.1996 – 7 ABR 40/95, zu B 3 c der Gründe[]
  3. BAG 14.02.1996 – 7 ABR 24/95, zu B III a der Gründe; Kreutz/Jacobs GK-BetrVG 10. Aufl. § 76a Rn. 13; Fitting 28. Aufl. § 76a Rn. 9, 14[]
  4. BAG 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, Rn. 10 f. mwN, BAGE 124, 188[]