Bei einer Mehrheit von Störern besteht ein Unterlassungsanspruch gegen jeden denkbaren Störer unabhängig vom Tatbeitrag.
Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung verursacht hat.
Im hier entschiedenen Fall hat der Beklagte persönlich Schilder aufgestellt, Flatterband gespannt
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