Richterliche Überzeugungsbildung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen1, ohne dass das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung bei Verwirklichung vom Einzelfall abstrahierender Umstände „zwangsläufig vorliegen muss“.

Richterliche Überzeugungsbildung

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen.

Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen.

Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen2.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 B 3.18

  1. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 – 5 C 1.11, BVerwGE 142, 132 Rn.20; Beschluss vom 13.05.2016 – 1 B 55.16 – InfAuslR 2016, 300 Rn. 5[]
  2. vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 – 6 B 30.16 10[]