Ist der Unterhaltspflichtige selbstständig tätig, ist bei ihm zum Zwecke der Feststellung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte der aus der geschäftlichen Tätigkeit erzielte Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Dieser lässt sich regelmäßig aus
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