Eine prüfungsrechtliche Anrechnungsregelung, die eine Gutschreibung von Noten für an anderen Hochschulen erbrachte Prüfungsleistungen im In- und Ausland ausschließt, stellt keine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts i. S. d. Art. 21 Abs. 1 AEUV dar.
Die Frage nach dem in Art.20 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 1 AEUV normierten Freizügigkeitsrecht stellt sich schon gar nicht, wenn die universitäre Prüfungsordnung des (Bachelor-)Studiengangs die (Nicht-)Berücksichtigung normativ allein daran knüpft, ob die in anderen Studiengängen erzielten Noten an der prüfenden Universität erworben worden sind oder nicht. Denn dann kommt es für die Berücksichtigungsfähigkeit gerade nicht auf den Sitz der Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an.
Die Frage bedarf jedoch, auch wenn man sie auf ihren allenfalls relevanten Teilgehalt einer faktischen Beschränkung des Freizügigkeitsrechts mit Blick auf an einer ausländischen Hochschule erworbene Noten zurückführt, keiner weiteren Klärung. enn sie kann auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantwortet werden. Danach ist geklärt, dass eine Beschränkung des in Art.20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV niedergelegten Freizügigkeitsrechts nur dann vorliegt, wenn eine Regelung seines Herkunftsstaats Nachteile für den Unionsbürger allein daran anknüpft, dass er von seinem Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gebrauch gemacht hat. Das ist aber gerade nicht der Fall.
Nach Art.20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger und damit auch jeder deutsche Staatsangehörige das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Die Mitgliedstaaten sind zwar nach Art. 165 Abs. 1 AEUV für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig. Sie müssen aber diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Art.20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV.
Eine Hochschule eines Mitgliedstaats hat daher, wenn sie die Modalitäten der Anerkennung von Prüfungsleistungen regelt, dafür Sorge zu tragen, dass sie das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränkt. Eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts des Art.20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV liegt dann vor, wenn eine nationale Regelung bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben. Denn die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen Gebrauch gemacht hat1.
Danach bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts oder einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV, um klarzustellen, dass eine prüfungsrechtliche Anrechnungsregelung einer Hochschule, die eine Anerkennung von Noten für an anderen Hochschulen erbrachte Prüfungsleistungen ausschließt, keine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts im Sinne des Art.20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV darstellt, wenn die Anrechnungsregelung in der Prüfungsordnung alle Studenten betrifft, die Prüfungsleistungen nicht bei der prüfenden Hochschule, sondern an anderen Hochschulen im In- oder Ausland erbracht haben. Für die Regelung ist der Sitz der Hochschule in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Drittstaat völlig ohne Bedeutung. Damit fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung für das Vorliegen einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art.20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV, dass die Regelung bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. November 2023 – 6 B 5.23
- vgl. EuGH, Urteile vom 23.10.2007 – C-11/06 und – C-12/06 [ECLI:EU:C:2007:626], Morgan und Bucher, Rn. 25 f.; vom 18.07.2013 ?- C-523/11 und – C-585/11 [ECLI:EU:C:2013:524], Prinz und Seeberger – Rn. 27 f.; vom 24.10.2013 – C-220/12 [ECLI:EU:C:2013:683], Thiele Meneses, Rn. 22 f.; vom 24.10.2013 – C-275/12 [ECLI:EU:C:2013:684], Elrick, Rn. 22 f.; vom 26.02.2015 – C-359/13 [ECLI:EU:C:2015:118], Martens, Rn. 25 f.; vom 08.06.2017 – C-541/15 [ECLI:EU:C:2017:432], Freitag, Rn. 35; und vom 25.07.2018 – C-679/16 [ECLI:EU:C:2018:601], A , Rn. 60 f.; BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 5 C 22.12 – BVerwGE 146, 294 Rn. 13[↩]
Bildnachweis:
- Hörsaal: Nikolay Georgiev










