Die Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation kann einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen.
§ 35 Abs. 3 BauGB enthält keine abschließende Aufzählung der im Außenbereich zu beachtenden öffentlichen Belange1. Die Norm soll die Außenbereichsverträglichkeit von Vorhaben am jeweiligen Standort sicherstellen. Neben den benannten Belangen sind daher auch sonstige öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie ein ähnliches, wenn nicht stärkeres Gewicht wie die benannten Belange besitzen und von dem Leitgedanken einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mitumfasst sind2.
Wann ein sonstiger öffentlicher Belang vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation kann einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB mit Funkstellen und Radaranlagen ähnliche Einrichtungen benennt. Das gilt besonders, wenn – wie vorliegend – die seismologische Messstation im Verbund mit weiteren Stationen der Vorwarnung vor Erdbeben sowie der Ortung und Einschätzung nuklearer und chemischer Explosionen dient und damit die auch in § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB genannten Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes betrifft. Ob der bodenrechtliche Konflikt entsteht, weil eine Anlage ein „freies Blickfeld“ benötigt oder aus anderen Gründen ein bestimmter Mindestabstand zu privilegierten Außenbereichsvorhaben eingehalten werden muss, ist unerheblich. Mehr ist verallgemeinernd nicht auszuführen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. März 2021 – 4 B 24.20
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.1966 – 4 C 16.66, BVerwGE 25, 161 <163> vom 15.05.1997 – 4 C 23.95 – ZfBR 1997, 322 < 16> und vom 13.03.2003 – 4 C 3.02 – ZfBR 2003, 469 < 31>[↩]
- BVerwG, Urteile vom 29.04.1964 – 1 C 30.62, BVerwGE 18, 247 <250 ff.> vom 19.10.1966 – 4 C 16.66, BVerwGE 25, 161 <163> und vom 22.09.2016 – 4 C 2.16, BVerwGE 156, 148 Rn.19; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl.2019, § 35 Rn. 72[↩]
Bildnachweis:
- Seismograph: Yamaguchi先生 | GFDL GNU Free Documentation License 1.3











