Bankrott – und die existenzgefährdende Vermögensverfügung

Im Rahmen von § 283 Abs. 2 StGB ist eine Mitursächlichkeit der Tathandlung für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ausreichend.

Bankrott – und die existenzgefährdende Vermögensverfügung

Eine solche Mitursächlichkeit1 wird jedoch nicht durch einen Verweis darauf belegt, dass die Feststellung der Mitursächlichkeit auf einer Gesamtschau des Geschehensablaufs und einer Bewertung der festgestellten Vermögensverhältnisse beruhe.

Die Bejahung eines Kausalzusammenhangs bedarf einer eingehenderen Begründung – gegebenenfalls auf Grundlage sachverständiger Beratung zu dieser Frage.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. September 2016 – 4 StR 293/16

  1. vgl. Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 283 Rn. 64; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 283 Rn. 31; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 283 Rn. 180; MünchKomm-StGB/Radtke/Petermann, 2. Aufl., § 283 Rn. 70; Bittmann in: Insolvenzstrafrecht, § 12 Rn. 271[]