Der Unfall der Jobcenter-Mitarbeiterin beim Firmenlauf

Kommt es während der Teilnahme an einem privat organisierten Firmenlauf zu einem Unfall, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es sich weder um eine Teilnahme an einem Betriebssport, noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt.

Der Unfall der Jobcenter-Mitarbeiterin beim Firmenlauf

So hat das Sozialgericht Dortmund in dem hier vorliegenden Fall einer beim Jobcenter beschäftigten Person entschieden, die sich bei einem Firmenlauf verletzt hat. Die Mitarbeiterin des Jobcenters hatte zusammen mit 80 Arbeitskollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten, insgesamt 10.000 Menschen umfassenden Firmenlauf teilgenommen und durch einen Sturz u.a. eine Fraktur des rechten Handgelenks erlitten. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe. Hiergegen hat sich die Betroffene mit ihrer Klage gewehrt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Dortmund deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin den Unfall nicht bei der Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten habe. Auch habe sie den Unfall nicht bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang stehe. Die Klägerin habe bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen. Betriebssport müsse Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen sowie diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben; beides treffe auf den einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, welcher auch durch einen Wettkampf geprägt sei, nicht zu.

Darüber hinaus habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Maßgebend sei dabei das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern; auch dieses treffe auf den Firmenlauf nicht zu. Zwar habe der Arbeitgeber die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt. Nach dem Vortrag der Klägerin habe ihr Arbeitgeber die Veranstaltung beworben und genehmigt; auch habe er Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe es sich bei der Veranstaltung jedoch nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters gehandelt. Der Firmenlauf sei von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl anderer Firmen und deren Beschäftigten organisiert worden. Es habe sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt, die eine Anzahl von Laufteilnehmern angezogen habe, von denen die Läuferinnen und Läufer der Einrichtung der Klägerin nicht einmal 1 % ausgemacht haben. Entsprechend könne dem Firmenlauf nicht der Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beigemessen werden, so dass bereits aus diesem Grunde eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters ausscheide.

Aus diesen Gründen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Firmenlauf ein Arbeitsunfall gewesen ist.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 4. Februar 2020 – S 17 U 237/18

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