Alteintragungen im Verkehrszentralregister – und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum Ablauf des 30.04.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen anwendbar, nicht aber für deren Verwertung bei der Berechnung des Punktestands. Die Verwertbarkeit richtet sich nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1.05.2014 geltenden Fassung. Ein Verwertungsverbot besteht somit nicht mehr bereits ab Tilgung bzw. Tilgungsreife einer Eintragung, sondern erst dann, wenn zusätzlich auch die einjährige Überliegefrist abgelaufen ist.

Alteintragungen im Verkehrszentralregister – und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Hierbei ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids abzustellen, sondern auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, im Regelfall also den Erlass des Widerspruchsbescheids. D.h. zu diesem Zeitpunkt muss der für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erforderliche Punktestand noch vorliegen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Fahrerlaubnisentziehung – auch auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems – ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung1. Abzustellen ist hier daher auf den Erlass des Widerspruchsbescheids.

Auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem hier entschiedenen Fall2 eingangs der Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung auf diesen Zeitpunkt als maßgeblich verwiesen. Es hat dann jedoch bei der Prüfung der Verwertbarkeit der zum Fahrer vorhandenen Alteintragungen hiervon abweichend darauf abgestellt, diese Eintragungen hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten zur Entziehung der Fahrerlaubnis am 29.07.2015 – also bei Erlass des Ausgangsbescheids – noch verwertet werden dürfen, weil die Überliegefrist noch nicht abgelaufen gewesen sei und damit kein Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG vorgelegen habe.

Für ein solches Abstellen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids besteht auch bei einer Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems kein sich aus dem materiellen Recht ergebender sachlicher Grund. Zwar hat der Gesetzgeber beim Fahreignungs-Bewertungssystem nicht anders als bei den bis zum Ablauf des 30.04.2014 geltenden Regelungen des Mehrfachtäter-Punktsystems bestimmt, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines bestimmten Punktestands als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F.). Zugleich hat er jedoch – wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung – an den Zeitablauf anknüpfende Verwertungsverbote für Eintragungen im Verkehrszentral- und im Fahreignungsregister vorgesehen (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. und § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG a. F.). Wegen der Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren3 obliegt es nicht nur der Ausgangs-, sondern auch der Widerspruchsbehörde, die damit verbundenen Fristen unter Kontrolle zu halten. Die Ausgangsbehörde kann daher auch nicht darauf verweisen, sie habe keinen Einfluss darauf, zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidung treffen werde.

Zur Anwendung kommt hier das mit Wirkung vom 01.05.2014 mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.20134 eingeführte Fahreignungs-Bewertungssystem, das mit Wirkung ab dem 05.12.2014 insbesondere hinsichtlich der Regelungen in § 4 Abs. 5 und 6 StVG nochmals durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28.11.20145 modifiziert worden ist.

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2016 geltenden Fassung hat die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis die unter Nr. 1 bis 3 genannten Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben. Ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG).

Vorgaben für die Punkteberechnung enthält § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG, der hier ebenfalls in der Fassung vom 28.11.2014 anzuwenden ist. Dort ist bestimmt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen hat, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.

Die noch unter der Geltung des Mehrfachtäter-Punktsystems entstandenen Punkte waren, da die Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung – wie gezeigt – § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entnehmen ist, der auf „neue“ Punkte abstellt, in Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem umzurechnen. Geregelt ist die Umrechnung in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG. Danach entspricht ein vor dem 1.05.2014 erreichter Punktestand von acht bis zehn Punkten einem Stand von vier Punkten nach dem ab dem 1.05.2014 geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem.

Die sich damit aus den Alteintragungen ergebenden vier Punkte (neu) waren indes zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr verwertbar. Die Verwertbarkeit richtet sich dabei nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28.11.2014 (n. F.).

Gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. dürfen, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 – und damit hier – nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. überlagert und begrenzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG6.

§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. war nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG auch auf die Alteintragungen des Fahrers anzuwenden. Nach dieser Regelung werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und – wie hier – nicht von Nummer 1 erfasst sind, bis zum Ablauf des 30.04.2019 – und damit auch beim hier maßgeblichen Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2016 – nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass danach das bis zum Ablauf des 30.04.2014 geltende Recht nur auf die Tilgung und Löschung, nicht aber hinsichtlich der Verwertbarkeit der Alteintragungen anzuwenden ist. Für die Verwertung von bis zum Ablauf des 30.04.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen kommt § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1.05.2014 geltenden Fassung zur Anwendung7. Das hat – wie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zutreffend annimmt – zur Folge, dass die Entscheidung und die Tat der betroffenen Person nicht mehr – wie das nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG a. F. noch der Fall war – mit Tilgung bzw. Tilgungsreife, sondern erst mit der Löschung bzw. der Löschungsreife der Eintragung und damit erst dann nicht mehr vorgehalten und bei der Berechnung des Punktestands berücksichtigt werden dürfen, wenn zusätzlich auch die Überliegefrist von einem Jahr (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a. F. sowie § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG n. F.) abgelaufen ist.

Die Beschränkung der Reichweite von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG auf die Tilgung und Löschung ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut der Regelung. Es ist dort nicht auch von der Verwertung bzw. Verwertbarkeit von Eintragungen zum Nachteil des Betroffenen die Rede. Bei der Frage der Verwertbarkeit geht es – anders als bei der Tilgung und Löschung – nicht um die Dauer der Speicherung der in § 28 StVG aufgeführten Daten im Register, sondern um die an eine solche Speicherung zwar anknüpfende, inhaltlich aber darüber hinausgehende Frage, welche Registereintragungen die Fahrerlaubnisbehörde für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen (noch) heranziehen darf. Die Auffassung des Fahrers, § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG a. F., der ein Verwertungsverbot bereits ab der Tilgung der Eintragung im Verkehrszentralregister angeordnet hatte, sei über § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG weiterhin auf Alteintragungen anwendbar, ist daher mit dem Wortlaut dieser Übergangsbestimmung nicht vereinbar.

Eine solche Erstreckung von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG auf die Verwertbarkeit von Alteintragungen würde zudem dem Sinn und Zweck der Novellierung sowie dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Er wollte mit der Neuregelung des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG den bisherigen Einsatzzeitpunkt für ein Verwertungsverbot ändern. Die Tat und die Entscheidung sollten der betroffenen Person erst dann nicht mehr für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG vorgehalten und zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht oder jedenfalls löschungsreif ist. Damit hat der Gesetzgeber den Zeitpunkt für das Einsetzen eines Verwertungsverbots um die in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a. F. auch schon nach dem altem Recht vorgesehene Überliegefrist von einem Jahr nach hinten verschoben. Dabei hatte er ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel im Blick8; er wollte während der Überliegefrist nun die aus seiner Sicht für die Praxis sinnvolle Übermittlung und Verwertung für die Zwecke der Fahrerlaubnis auf Probe und des Fahreignungs-Bewertungssystems zulassen9. Das zeigt, dass es sich bei der Beschränkung der Anwendung des „alten“ Rechts auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG auf die Tilgung und Löschung von Alteintragungen nicht etwa um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers gehandelt hat.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 StVG – insoweit konsequent – für die Zeit ab dem 1.05.2019 nur Regelungen für die Berechnung der Tilgungsfrist und die Löschung von Eintragungen, nicht aber für die Verwertung getroffen hat. Würde § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG – wie der Fahrer geltend macht – auch die Verwertbarkeit umfassen, ergäbe sich für die Zeit ab dem 1.05.2019 eine Regelungslücke.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 04.12.202010 in einem obiter dictum ausgeführt hat, dass in den Fällen des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ergänzend zu den genannten Regelungen zur Dauer der Tilgungsfrist und zu deren Beginn die Verwertungsbeschränkungen nach § 29 Abs. 8 StVG a. F. zu beachten seien11, wird hieran nicht festgehalten. Maßgeblich für die Verwertung von im Verkehrszentralregister bis zum Ablauf des 30.04.2014 gespeicherten Entscheidungen ist aus den dargelegten Gründen vielmehr § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1.05.2014 geltenden Fassung.

Die mit der Anwendung von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. verbundene verlängerte Verwertbarkeit von Alteintragungen hatte beim Fahrer nur eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende unechte Rückwirkung zur Folge.

Die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. auf Alteintragungen verschlechtert verglichen mit der bisherigen Regelung die Rechtslage der betroffenen Fahrerlaubnisinhaber12.

Vor der Neuregelung führte nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG a. F. schon die Tilgung und nicht die Löschung einer Eintragung, die auch nach dem alten Recht erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr erfolgte (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a. F.), zu einem absoluten Verwertungsverbot. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG a. F. sah vor, dass, wenn eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt ist, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 – und damit gemäß Nummer 3 für die Ahndung von Verstößen von Personen, die wiederholt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen haben – nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Mit § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. sieht der Gesetzgeber ein solches absolutes Verwertungsverbot erst ab der Löschung einer Eintragung, also nach Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr vor. Bis zur Löschung einer Eintragung lässt der Gesetzgeber eine begrenzte Verwertung zu. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG n. F. darf der Inhalt der Eintragung während der Überliegefrist zu bestimmten Zwecken übermittelt, genutzt oder über ihn eine Auskunft erteilt werden; dazu gehört nach der Nummer 2 dieser Regelung die Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG. In der Gesetzesbegründung heißt es zu dieser Änderung von § 29 StVG, dass im Gegensatz zum bisherigen Wortlaut nun während der Überliegefrist die für die Praxis sinnvolle Übermittlung und Verwertung u. a. für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems zugelassen werde13.

Diese Verlängerung der Verwertbarkeit hat im Falle des Fahrers eine unechte Rückwirkung zur Folge, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Solange die Tilgungsfrist für Alteintragungen nach Maßgabe des bis zum Ablauf des 30.04.2014 geltenden Rechts nicht verstrichen war und somit auch nach dem alten Recht kein Verwertungsverbot bestand, handelt es sich um einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und damit um einen Fall der unechten Rückwirkung14.

Eine solche Konstellation liegt hier vor, denn die Tilgungsfristen der bei der Berechnung des Punktestands des Fahrers berücksichtigten Alteintragungen waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen am 1.05.2014 noch nicht abgelaufen. Von den vier Alteintragungen war die Ahndung der am 12.02.2011 begangenen Ordnungswidrigkeit zuletzt, nämlich am 22.08.2012, rechtskräftig geworden. Die zweijährige Tilgungsfrist, deren Ablauf gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. auch bei den anderen drei Alteintragungen gehemmt wurde, war daher erst am 22.08.2014 und damit nach dem Inkrafttreten von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. abgelaufen.

Der Gesetzgeber durfte diese Alteintragungen über § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. der um ein Jahr verlängerten Verwertungsmöglichkeit unterwerfen. Ihm war es – auch mit Blick darauf, dass es sich bei den Maßnahmen nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem und nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nicht um Sanktionen, sondern um Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt – nicht verwehrt, insoweit eine Verschlechterung der Rechtslage der betroffenen Fahrerlaubnisinhaber herbeizuführen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maße Rechnung tragen. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt15. Das ist bei der verlängerten Verwertbarkeit von Alteintragungen der Fall.

Die Gesetzesänderung dient ausweislich der Gesetzesmaterialien der Effektivierung des Fahreignungs-Bewertungssystems. Sie zielt auf eine Stärkung der Verkehrssicherheit16 und soll dazu beitragen, dass Fahrerlaubnisinhaber, die sich durch das Erreichen von acht oder mehr Punkten nach der Wertung des Gesetzgebers als ungeeignet erwiesen haben, auch tatsächlich vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden. Dieses Ziel ließe sich nur eingeschränkt erreichen, wenn die Neuregelung auf Alteintragungen nicht anwendbar wäre. Dass der Gesetzgeber in der Einzelbegründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG dann nur noch knapp auf Praktikabilitätsgründe für die Handhabung der Umstellung im Kraftfahrt-Bundesamt abgestellt hat17, ändert nichts an dieser Grundausrichtung seines neuen Regelungskonzepts.

Die Grenze der Zumutbarkeit für die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber blieb dabei gewahrt. Ihre Erwartung, dass das der Gefahrenabwehr dienende Fahrerlaubnisrecht nicht zu ihrem Nachteil geändert werde, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist zudem in den Blick zu nehmen, dass der Gesetzgeber bei der Umgestaltung des Bewertungssystems nicht nur – insoweit zulasten der Betroffenen – eine Verlängerung der Verwertbarkeit von Alteintragungen vorgesehen, sondern zugleich – zu ihren Gunsten – die bislang in § 29 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG a. F. vorgesehene Tilgungshemmung abgeschafft hat18.

Fehl geht die Rüge des Fahrers, wenn für das Verwertungsverbot nicht mehr auf die Tilgung, sondern auf die Löschung der Eintragung abgestellt werde, verstoße das gegen die europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus der sich ergebe, dass keine schwerere als die zur Zeit der Begehung der Straftat angedrohte Strafe verhängt werden dürfe. Bei einer Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems handelt es sich nicht um eine Sanktion, sondern um eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr19. Außerdem geht es hier nicht darum, ob es sich zum Begehungszeitpunkt um eine Zuwiderhandlung gehandelt hat, sondern darum, wie lange an ihre Begehung Maßnahmen – hier solche mit einer präventiven Zielrichtung – geknüpft werden dürfen.

Ebenso wenig dringt der Fahrer mit dem Einwand durch, er habe vor der Fahrerlaubnisentziehung sein Fahrzeug 18 Monate lang unbeanstandet geführt. Der Gesetzgeber knüpft mit den Regelungen über die Tilgung und Löschung von Eintragungen und damit auch über deren Verwertbarkeit zwar an den Gedanken der Bewährung an20. Wie die sowohl im alten als auch im neuen Bewertungssystem vorgesehenen Tilgungs- und Löschungsfristen zeigen, hält er für eine solche Bewährung einen Zeitraum von lediglich 18 Monaten aber nicht für ausreichend (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a. F.: Tilgungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre ab Rechtskraft, außerdem Tilgungshemmung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F; § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG n. F.: Tilgungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten von zwei Jahren und sechs Monaten, hinzu kommt die Überliegefrist von einem Jahr, innerhalb derer eine Verwertung nach dem neuen Recht nun weiter möglich ist).

Die zu dem Fahrer ab dem 1.05.2014 im Fahreignungsregister gespeicherten Entscheidungen (Neueintragungen) führten, auch wenn mit ihnen weitere vor diesem Zeitpunkt begangene Verkehrsverstöße geahndet wurden, zu keiner weiteren Tilgungshemmung.

§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG bestimmt, dass eine Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen ausgelöst werden kann, die erst ab dem 1.05.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden. Nach dem in der Übergangsbestimmung genannten § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. tritt eine Ablaufhemmung auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt.

Zwar wird in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG lediglich die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. genannt, nicht aber auch die Tilgungshemmung nach Satz 1 dieser Bestimmung. Satz 1 sieht vor, dass, wenn im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Das rechtfertigt – entgegen dem Einwand des Beklagten – aber nicht den (Gegen-)Schluss, dass auch Neueintragungen die Tilgung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. hemmen. Eine solche Auslegung widerspräche der erklärten Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Er wollte ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung mit der Einfügung des Satzes 2 erreichen, dass die Weiterführung der Tilgungshemmung auf die bei Inkrafttreten der Reform vorhandenen und die bereits ausgelösten Ablaufhemmungen beschränkt wird. Eintragungen nach Inkrafttreten der Reform sollten unabhängig von Tattag und Entscheidungsdatum keine Tilgungshemmung mehr auslösen können21. Der Wortlaut der Bestimmung steht einer solchen der Regelungsabsicht des Gesetzgebers Rechnung tragenden Auslegung der Vorschrift nicht entgegen.

Aufgrund des nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. bestehenden absoluten Verwertungsverbots ergab sich beim Fahrer zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht der für eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erforderliche Stand von acht, sondern nur noch ein Stand von vier Punkten neu. Die aus den Alteintragungen herrührenden vier Punkte durften zu diesem Zeitpunkt bei der Berechnung seines Punktestands nicht mehr berücksichtigt werden.

Wie gezeigt, tritt nach dem die Verwertbarkeit regelnden § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. ein Verwertungsverbot jedoch nicht bereits mit der Tilgung bzw. der Tilgungsreife, sondern erst mit der Löschung bzw. der Löschungsreife der betreffenden Eintragung ein. Wie die Tilgung richtet sich auch die Löschung der Alteintragungen aufgrund der Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 anwendbaren Fassung. Gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a. F. wird eine Eintragung nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.

Zu diesem Zeitpunkt trat nach dem gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG für die Verwertung maßgeblichen § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG n. F. zugleich ein absolutes Verwertungsverbot ein22. Es bestand somit zwar noch nicht zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Zeitpunkt (= Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit), hier dem 24.01.2014, und auch noch nicht zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 29.07.2015. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2016 war es aber bereits eingetreten. Da dieser Zeitpunkt maßgebend ist, durften die aus den Alteintragungen herrührenden und in vier neue Punkte umgerechneten Punkte bei der Berechnung des Punktestands nicht mehr zulasten des Fahrers berücksichtigt werden. Die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Fahrerlaubnisentziehung ist daher rechtswidrig und verletzt den Fahrer in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie war unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2023 – 3 C 15.22

  1. vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2017 – 3 C 21.15, BVerwGE 157, 235 Rn. 11; und vom 18.06.2020 – 3 C 14.19, BVerwGE 168, 316 Rn. 10, jeweils m. w. N.[]
  2. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.11.2020 – 3 LB 283/18[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 – 8 C 5.15 – ?BVerwGE 155, 261 Rn. 22 m. w. N.[]
  4. BGBl. I S. 3313[]
  5. BGBl. I S. 1802[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 – 3 C 14.19, BVerwGE 168, 316 Rn. 20[]
  7. so auch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2022 – 3 B 11.21 – NJW 2022, 2214 Rn. 9 ff.[]
  8. vgl. dazu BT-Drs. 17/12636 S.20[]
  9. vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 47[]
  10. BVerwG, Urteil vom 04.12.2020 – 3 C 5.20, BVerwGE 171, 1[]
  11. BVerwG, a. a. O. Rn. 23[]
  12. so auch bereits BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 ?- 3 C 14.19, BVerwGE 168, 316 Rn. 23 f.[]
  13. BT-Drs. 17/12636 S. 47[]
  14. ähnlich für eine Verlängerung des Zeitraums bis zum Eintritt der Verjährung einer Straftat, wenn bei Inkrafttreten der Neuregelung die Tat noch nicht verjährt war: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.01.2000 ?- 2 BvR 104/00 6 ff. m. w. N.[]
  15. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 1/03 u. a., BVerfGE 127, 31 <47 f.> sowie BVerwG, Urteil vom 14.04.2021 – 3 C 4.19 43, jeweils m. w. N.[]
  16. vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 17, BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.[]
  17. BT-Drs. 17/12636 S. 50[]
  18. vgl. BT-Drs. 17/13452 S. 7 sowie nachfolgend die Ausführungen unter 4.[]
  19. stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 – 3 C 21.15, BVerwGE 157, 235 Rn. 31; so auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/12636 S. 38 und BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.[]
  20. vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 24.04.1998, BT-Drs. 13/6914 S. 51; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl.2023, § 29 StVG Rn.20 m. w. N.[]
  21. BT-Drs. 17/13452 S. 7; so im Ergebnis auch OLG Bamberg, Beschluss vom 29.04.2016 – 2 Ss OWi 5/16 23 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 – 2 (7) SsRs 199/16 15 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 RBs 167/16 17 ff.; kritisch dagegen Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl.2023, § 29 StVG Rn. 43[]
  22. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 – 3 C 14.19 – ?BVerwGE 168, 316 Rn. 25[]

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