Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gilt absolut und auch zugunsten von Mitbeschuldigten. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Flensburg den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 54 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz
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