Der Ansatz der Sachverständigenkosten für die externe Auswertung beschlagnahmter Datenträger muss zwar nicht schon deshalb unterbleiben, weil es eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG darstellt, dass im Rahmen der Auswertung von sichergestellten Datenträgern überhaupt ein externes Sachverständigengutachten eingeholt wird. Jedoch können die Sachverständigenkosten nicht gemäß Nr. 9005 KV-GKG als Auslagen dem Verurteilten weiter belastet werden, weil die abgerechneten Leistungen nicht die Leistungen eines Sachverständigen darstellen.
Es ist nicht strafprozessual unzulässig, seitens der Staatsanwaltschaft private Dritte zu Dienstleistungen im Ermittlungsverfahren heranzuziehen. Es mag zwar sein, dass dem Gesetzgeber bei Neufassung des § 110 StPO vorgeschwebt hat, dass „die Polizei in der Regel über besonders ausgebildete, spezialisierte und erfahrene Bedienstete“ verfügt, die anstelle von Staatsanwälten die in § 110 Abs. 3 StPO definierte Aufgabe der Durchsicht eines elektronischen Speichermediums vornehmen kann1. Das Oberlandesgericht sieht aber nicht, dass hiermit entgegen den übrigen Grundsätzen des Verfahrensrechts die Einbeziehung externer Sachkunde ausgeschlossen worden wäre. Vorbehaltlich der selbstverständlich zu wahrenden Anforderungen an Vertraulichkeit und Datenschutz beschreibt § 110 StPO mit der Zuordnung der „Durchsicht“ zum Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsbeamten gemäß § 152 GVG eine Aufgabe und die Verantwortung für diese Aufgabe, nicht aber einzelne Modalitäten ihrer Wahrnehmung.
Ist die Verantwortung für die Durchsicht durch Staatsanwälte oder Ermittlungspersonen im Sinne des § 152 GVG sichergestellt, können daher Personen mit Spezialkenntnissen, etwa Dolmetscher, Sachverständige oder sonstige Dienstleister, durchaus hinzugezogen werden2. Wie es zu behandeln wäre, wenn die Staatsanwaltschaft Dritte mit eigenem Interesse am Ausgang des Ermittlungsverfahrens einschaltet3, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Indessen sieht das Oberlandesgericht nicht, dass die hier abgerechneten Dienstleistungen die Qualität eines Sachverständigengutachtens hätten. Mangels eines andersgearteten geeigneten Auslagentatbestands sind damit die tatsächlich entstandenen Auslagen mit der Verfahrensgebühr nach GKG abgegolten bzw. aus Haushaltsmitteln zu finanzieren.
Die Aufgabe eines Sachverständigengutachtens besteht darin, dem Richter oder Staatsanwalt die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu übermitteln und ggf. aufgrund solcher Erfahrungssätze Tatsachen zu ermitteln4. Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht nicht, mag auch hierfür umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein.
Aus diesem Grund ist etwa eine von der Staatsanwaltschaft herangezogene Arzthelferin nur dann als Sachverständige entschädigt worden, wenn sie nicht nur eine Sichtung beschlagnahmter Unterlagen einer Arztpraxis vorgenommen hat, sondern unter Einsatz geeigneter Rechenprogramme und ihres Fachwissens die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammengestellt hatte5. Ebenso sind für Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft deren Kosten als fiktive Sachverständigenkosten lediglich dann angesetzt worden, wenn ihre Aufgabe nicht in der bloßen Sichtung der sichergestellten Unterlagen oder im Geben von Hinweisen für die weitere Ermittlungstätigkeit lag, sondern sie selbständig und eigenverantwortlich eine gutachterliche Stellungnahme zu umschriebenen Beweisthemen abgegeben hatten6. Nur scheinbar anders liegt es bei der Entnahme einer Blutprobe nach § 81 a StPO, welche zwar einerseits eine bloße medizinische Dienstleistung darstellt, aber – was die Bestimmung etwa des Alkoholgehalts oder des Nachweises von Drogen betrifft – zweifelsohne ebenfalls die Anwendung medizinischen Erfahrungswissens und die Bewertung des gewonnenen Sachverhalts anhand von diesem erfordert. Hingegen wurde die von der Polizei von einem Privatunternehmen eingeholte technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von vermutlich gelöschten Computerdateien nicht als die Erstattung eines Sachverständigengutachtens angesehen7, sondern als bloße technische Dienstleistung.
Nicht anders liegt es aber auch im vorliegenden Fall:
Mit Auftrag der Kriminalpolizeistelle K vom 02.12 2012, wurde im Wesentlichen um eine Auflistung kinderpornografischer Dateien in einer Excel-Tabelle gebeten und im Falle eines Auffinden von Mails kinderpornografischen Inhalt um die Mitteilung von Daten von Absender, Empfänger und Datum sowie Fundstelle des Ausdrucks. Laut dem vorliegenden Gutachten der Firma X. GmbH wurden der beschlagnahmte Rechner und die beschlagnahmten Datenträger mittels einer dafür geeigneten Software auf die Existenz von kinderpornografischen Darstellungen untersucht wie auch – insoweit zum Teil überschießend – unter Verwendung von hinterlassenen Spuren das einschlägige Kommunikationsverhalten des Betreibers des Rechners. Die Ergebnisse wurden in geeigneter Weise teils tabellarisch, teils auszugsweise sichtbar gemacht.
Das Oberlandesgericht verkennt nicht, dass die von der beauftragten Firma erbrachte Leistung die Anwendung einer spezifischen Software ebenso voraussetzt wie ein diese Anwendung begleitendes entsprechendes fachliches Wissen, welches dasjenige eines durchschnittlichen Computerbenutzers in den Justizbehörden übersteigen dürfte. Allerdings wurde auf diese Weise – wie es die Beschwerdekammer des Landgerichts richtig gesehen hat – nicht mehr erbracht als eine technische Sichtbarmachung von Datenmaterial und eine technisch bedingte Vorsortierung von Dateimaterial, dessen Bewertung im Übrigen selbstverständlich von den ermittelnden Polizeibeamten oder Staatsanwälten noch vorzunehmen war. Eine Beantwortung spezifischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie – allein hierfür dürfte die beauftragte Firma auch fachlich ausgewiesen sein – war weder in Auftrag gegeben worden noch ist sie erfolgt.
So hätte es – vielleicht – liegen können bei der Erstellung eines spezifischen Kommunikationsprofils in Bezug auf wiederholtem Kontakt zu bestimmten Internet-Adressen oder bei Fragen nach der Wirksamkeit oder der Provenienz bestimmter Verschlüsselungstechnologien, wenn derartige Fragen gestellt worden wären. Dies war aber nicht der Fall und hätte zudem eine erste „Durchsicht“ des Datenmaterials erfordert, welche vor Beauftragung der beauftragten Firma gerade noch nicht geleistet worden war. Auch liegt der Fall nicht etwa derart, dass die beauftragte Firma eine Auswertung mittels eines allein von ihr entwickelten speziellen Verfahrens vorgenommen hätte; die laut Angaben des Gutachtens eingesetzte Software E… Version 6.16 ist vielmehr ein auf dem Markt erhältliches Produkt des Herstellers „… Software“, welches nach Erwerb und Schulung grundsätzlich auch von anderen IT-Spezialisten angewendet werden kann. Damit verbleibt die Leistung der beauftragten Firma im Bereich der bloßen technischen Dienstleistung. Die – technisch qualifizierte – Erleichterung der im Ermittlungsverfahren ohnehin notwendigen Durchsicht eines Datenbestandes mittels Sichtbarmachung und Vorsortierung allein macht diese Dienstleistung aber noch nicht zu einem Sachverständigengutachten.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 Ws 441/16 (165/16)
- vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, BT-Drs – 15/1508, S. 24[↩]
- vgl. nur Tsambikatis in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., Rn. 13 zu § 110 StPO; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., Rn. 2a zu § 110 StPO[↩]
- zur Situation der Hinzuziehung eines Mitarbeiters der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen – GVU: LG Kiel, Beschluss vom 22.06.2006, 37 Qs 54/06m JR 2007, 81 f[↩]
- BGH, Urteil vom 18.05.1951 – 1 StR 149/51, NJW 1951, 771[↩]
- OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 359[↩]
- KG Berlin, Beschluss vom 23.12 2008 – 1 Ws 1/07, NStZ-RR 2009, 190 ff., bei Juris Rn. 8; ähnlich bereits OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.10.2003 – 1 Ws 353/03, NStZ-RR 2004, 298 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.03.2011 – 2 StR 275/10; wistra 2011, 228; bei Juris Rn. 4 a. E.[↩]










