Einen Futtermittelverkäufer trifft aufgrund der in § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs angeordnete Gewähr für die „handelsübliche Unverdorbenheit und Reinheit“ eine verschuldensunabhängige Haftung für verunreinigtes Futtermittel. Allerdings haftet der Futtermittelkäufer für Schäden, die darauf beruhen, dass lediglich der Verdacht einer entsprechenden Verunreinigung des Futtermittels besteht, nur bei einem sie treffenden
Lesen