Dioxinverdacht beim Tierfutter – und die Haftung des Futtermittelverkäufers

Einen Futtermittelverkäufer trifft aufgrund der in § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs angeordnete Gewähr für die „handelsübliche Unverdorbenheit und Reinheit“ eine verschuldensunabhängige Haftung für verunreinigtes Futtermittel. Allerdings haftet der Futtermittelkäufer für Schäden, die darauf beruhen, dass lediglich der Verdacht einer entsprechenden Verunreinigung des Futtermittels besteht, nur bei einem sie treffenden

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Der Verdachtsmangel bei Futtermittel in der Lebensmittelkette

Eine Qualitätsminderung von Lebensmitteln kann allein darin liegen, dass der Verdacht fehlender Eignung den Weiterverkauf hindert. Nichts anderes gilt bei der Lieferung eines in der Lebensmittelkette verwendeten Futtermittels, wenn auf Grund des Verdachts mittelbar die Vermarktung des produzierten Lebensmittels behindert wird. Es macht keinen Unterschied, ob der Verdacht unmittelbar zur

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Bundesverwaltungsgericht

Verdacht einer Dioxinbelastung als Mangel des Futtermittels

Der auf konkreten Tatsachen beruhende Verdacht einer Dioxinbelastung von Futtermitteln begründet eine Mangelhaftigkeit der Kaufsache. § 24 LFBG begründet eine verschuldensunabhängige Haftung. Den Verkäufer des Futtermittels trifft insoweit eine verschuldensunabhängige (garantieähnliche) Gewährleistungshaftung. Das von der Verkäuferin gelieferte Futter eignete sich schon deshalb nicht zur gewöhnlichen Verwendung, weil der auf konkreten

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Schimmelpilzgift im Futtermais

Bei verunreinigtem Futtermais handelt es sich wegen des Gefährdungspotentials um Abfall, so dass das Gewerbeaufsichtsamt zuständig ist und eine abfallrechtliche Entsorgungs- und Nachweisanordnung erlassen kann. Diese Anordnung ist verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei, wenn sie dem Futtermittelhändler einen Auswahl- und Handlungsspielraum eröffnet, das für ihn geeignetste und kostengünstigste Verfahren bei der Entsorgung

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Schweinegestank mit Zwiebelgeruch?

Zwiebeln zählen nicht zu den geruchsintensiven Futtermitteln, weil es sich um unbehandelte, nicht in Verwesung befindliche pflanzliche Rohstoffe handelt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die von der Stadt Osnabrück gegen einen Landwirt angedrohten Zwangsmaßnahmen wegen Verfütterung von Zwiebeln an Schweine für unzulässig erklärt. Dem Antrag

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Amtsgericht

Verfütterungsverbote bei Rindvieh

Das im Rahmen der Bekämpfung der BSE-Seuche eingeführte Verbot der Verfütterung von Futtermitteln mit tierischen Fetten an wiederkäuende Nutztiere in § 18 Abs. 1 Satz 1 LFGB verstößt nicht gegen Europarecht. Die Verfütterung von Mischfuttermitteln mit Wiederkäuerfetten oder anderen tierischen Fetten an Kälber verstößt gegen § 18 Abs. 1 Satz

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Futtermittel mit Lebensmittel-Bio-Siegel

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen ist die Kennzeichnung von Heimtierfuttermitteln mit dem nationalen Öko-Kennzeichen erlaubt. Eine in Bremen ansässige Firma, die Futtermittel und Bedarfsartikel für Heimtiere herstellt, vertreibt sechs ihrer Produkte mit dem Öko-Kennzeichen nach § 1 Öko-Kennzeichengesetz („Bio-Siegel“). Im April 2011 untersagte der Senator für Wirtschaft und Häfen

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Verbraucherschutz in der Futtermittelkette

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Aktionsplans ”Verbraucherschutz in der Futtermittelkette“ vorgelegt. Demnach soll mit einem zweiten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine Meldepflicht für private Laboratorien eingeführt werden, die hiernach – wie bisher bereits öffentliche Laboratorien – verpflichtet werden sollen, bedenkliche Mengen an gesundheitlich nicht

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