Verbraucherschutz in der Futtermittelkette

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Aktionsplans ”Verbraucherschutz in der Futtermittelkette“ vorgelegt. Demnach soll mit einem zweiten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine Meldepflicht für private Laboratorien eingeführt werden, die hiernach – wie bisher bereits öffentliche Laboratorien – verpflichtet werden sollen, bedenkliche Mengen an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen, die in untersuchten Lebens- oder Futtermitteln festgestellt wurden, an die zuständigen Behörden zu melden. Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer außerdem verpflichtet werden, Ergebnisse über belastete Proben aus Eigenkontrollen an die Behörden zu melden.

Verbraucherschutz in der Futtermittelkette

Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf aber auch der Anpassung des deutschen Lebensmittelrechts an europarechtliche Vorgaben. Durch

  • die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmrttelzusatzstoffe,
  • die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln,
  • die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und
  • die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

hat die Europäische Union die von den Verordnungen erfassten Bereiche des Lebensmittelrechts in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften unterworfen. Mit dem jetzt vorgelegten Gesetz sollen die im Hinblick auf diese Rechtsakte der Europäischen Union erforderlichen Anpassungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, darunter insbesondere der Straf- und Bußgeldvorschriften, vorgenommen werden.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, die nach ihrem Artikel 33 Absatz 2 ab dem 1. September 2010 gilt, werden vier Rats- und drei Kommissionsrichtlinien über den Verkehr mit Futtermitteln in einer Verordnung zusammengefasst. Die bisherigen Bestimmungen werden dabei modernisiert und vereinfacht, wobei die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen weitergeführt werden. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch soll an diese Regelungen angepasst werden.

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Bahnabfall

Vor dem Hintergrund der Ablösung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs soll § 10 LFGB aktualisiert werden.

Das Gesetz sieht ferner auch Regelungen vor, die die Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder mit den Dienststellen des Zolls in Fällen der risikoorientierten Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln und Futtermitteln aus Drittländern und mit dem Bundeszentralamt ßir Steuern in Fällen der Kontrolle des Internethandels auf eine tragfähige Grundlage stellen.