Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Privatgutachter zur Erörterung zu laden und dem gerichtlichen Sachverständigen gegenüberzustellen. Es reicht aus, dass es Widersprüche in den fachlichen Äußerungen durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen aufklärt. Da der gerichtliche Sachverständige die einzelnen Punkte des Privatgutachtens nachvollziehbar und schlüssig beantwortet hat, war
Lesen