Der formgerechten Einlegung des Rechtsmittels (§ 306 Abs. 1 StPO) steht hier nicht entgegen, dass der Angeklagte das Beschwerdeschreiben in türkischer Sprache abgefasst hat.
Nach § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Nach bislang ständiger Rechtsprechung sind fremdsprachige
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