Die Gerichtssprache ist deutsch

Die Gerichtssprache ist deutsch, bestimmt § 184 GVG für alle deutschen Gerichte. und das gilt auch im Strafverfahren, befand jetzt der Bundesgerichtshof und hob ein Strafurteil wieder auf, an dem eine Schöffin mitgewirkt hatte, die des Deutschen nicht mächtig war.

Die Gerichtssprache ist deutsch

Dem Revisionsurteil des Bundesgericht lag ein Strafverfahren vor dem Landgericht Köln zugrunde1: Das Landgericht Köln hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 €. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.

Der Bundesgerichtshof hat heute das Urteil des Landgerichts Köln auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war, § 338 Nr. 1 StPO. Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den in § 184 S. 1 GVG festgelegten Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist, und verletzt zudem auch den für den Strafprozess in § 261 StPO geregelten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung.

Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das Gerichtsverfassungsgesetz hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2011 – 2 StR 338/10

  1. LG Köln, Urteil vom 04.11.2009 – 113 KLs 1/09 41 Js 162/09[]