Eine zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach außen auftretende Praxisgemeinschaft ist Unternehmerin. Eine aus Ärzten bestehende Praxisgemeinschaft, die Leistungen für die Führung ihrer eigenen Geschäfte bezieht, erbringt nicht zwangsläufig gleichzeitig Geschäftsführungsleistungen an ihre Mitglieder.
Eine aus Ärzten bestehende Praxisgemeinschaft, die mit einer bei ihr angestellten Arbeitnehmerin Reinigungsleistungen an ihre Mitglieder ausführt und steuerfreie Leistungen von Subunternehmern bezieht, um die bezogenen Leistungen unmittelbar an ihre Mitglieder für die Ausübung von deren ärztlicher Tätigkeit weiterzuleiten, kann sich für Besteuerungszeiträume vor Einführung des § 4 Nr. 29 UStG erfolgreich auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, wenn die Praxisgemeinschaft hierfür lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert und aufgrund der Gewährung der Steuerbefreiung keine Wettbewerbsverzerrungen drohen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde um die Reichweite der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG in der im Streitjahr 2013 noch geltenden Fassung beziehungsweise der unionsrechtlichen Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) gestritten. Die klagende Praxisgemeinschaft wurde durch Vertrag über die Errichtung einer ärztlichen Praxisgemeinschaft (Gemeinschaftsvertrag) zum 01.01.2013 von den Ärzten A und B nach § 3 des Gemeinschaftsvertrags zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen, Einrichtungen und Personal errichtet. Am Vermögen der Praxisgemeinschaft waren die beiden Ärzte jeweils hälftig beteiligt. Das Anlagevermögen wurde der Praxisgemeinschaft von A überlassen. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der von den Ärzten zu leistenden Entgelte enthält der Gemeinschaftsvertrag nicht, sondern den Hinweis, dass die Praxisgemeinschaft nach dem Kostendeckungsprinzip arbeitet (§ 12 des Gemeinschaftsvertrags). Die Gemeinschafter leisteten zur Deckung der Kosten monatliche Beiträge. Die Praxisgemeinschaft fungierte als „reine Kostengemeinschaft“ und sollte keine Gewinne erwirtschaften (§ 15 des Gemeinschaftsvertrags). Die Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft stand allein A zu. Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem alleinigen zivilrechtlichen Eigentum eines Gemeinschafters waren hiervon ausgenommen (§ 12 des Gemeinschaftsvertrags). Der Gemeinschaftsvertrag sah keine Regelung zur Vergütung für die von A erbrachten Geschäftsführungsleistungen vor. Allerdings vereinbarten die Gemeinschafter mündlich, dass A im Hinblick auf die Geschäftsführung eine Vergütung beanspruchen könne. Diese zahlte die Praxisgemeinschaft dem A (auch) im Streitjahr. Jeder Gemeinschafter übte nach dem Gemeinschaftsvertrag seine ärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aus (§ 4 des Gemeinschaftsvertrags). Die Praxisgemeinschaft übernahm die zuvor bei A beschäftigten medizinischen Fachangestellten sowie eine Büro- und Rezeptionskraft. Zu den der Bürokraft übertragenen Aufgaben gehörte unter anderem die Abwicklung und Überwachung von Zahlungsvorgängen, die Abrechnung mit den privaten Krankenversicherungen, die Ausstellung von Rechnungen und die Organisation von Kursen. Die Bürokraft verwandte einen Teil ihrer Arbeitszeit auf Tätigkeiten wie Terminvergabe, Schreiben von Arztberichten oder Erstellung von Qualitätssicherungsberichten. Die übrige Arbeitszeit verwendete sie für Buchführungs- und Abrechnungsarbeiten. Über diese zeitlichen Anteile haben sich die Beteiligten im Klageverfahren vor dem Finanzgericht tatsächlich verständigt. Weiter stellte die Praxisgemeinschaft eine Raumpflegerin ein, die die Praxisräume reinigte. Darüber hinaus schloss die Praxisgemeinschaft mit einer Krankengymnastin und einer Heilpraktikerin jeweils einen „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“, in dem sich Krankengymnastin und Heilpraktikerin jeweils verpflichteten, in den Praxisräumen der Praxisgemeinschaft Muskelentspannungstraining beziehungsweise psychologische Tätigkeiten auf eigene Verantwortung durchzuführen. Hierfür erhielten sie von der Praxisgemeinschaft jeweils eine Vergütung von 60 % der Erlöse. Die Abrechnungen gegenüber den Krankenversicherungen und gegenüber den Privatpatienten sollte „durch die Geschäftsführung der Praxis“ vorgenommen werden. Außerdem führte eine Diplompsychologin in den Praxisräumen der Praxisgemeinschaft als freie Mitarbeiterin psychologische Tätigkeiten aus. Hierfür erhielt sie von der Praxisgemeinschaft einen prozentualen Anteil der Vergütungen für Schmerzbewältigungs- und Muskelentspannungstraining. A rechnete im eigenen Namen gegenüber den freien Mitarbeiterinnen durch Gutschriften ab. Umsatzsteuer wies er darin nicht aus. Die Praxisgemeinschaft zahlte die Vergütungen an Krankengymnastin, Heilpraktikerin und Diplompsychologin aus. Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder -Erklärungen für das Streitjahr gab die Praxisgemeinschaft nicht ab.
Im Rahmen einer bei der Praxisgemeinschaft durchgeführten Außenprüfung für das Streitjahr vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Praxisgemeinschaft als Unternehmerin anzusehen sei. Sie habe an ihre Gemeinschafter steuerbare Leistungen gegen Entgelt erbracht. Diese Leistungen seien umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht in der steuerfreien Überlassung von Räumlichkeiten bestünden oder unmittelbar für steuerfreie Heilbehandlungen verwendet worden seien. Dies betreffe die Verwaltungstätigkeiten für die Gemeinschafter sowie Arbeiten bei der Erstellung der Abrechnungen, den Zahlungsverkehr, die Praxisorganisationsleistungen und die Raumpflege. Die Prüferin sah daher die mittels der Raumpflegerin erbrachten Leistungen in vollem Umfang und die durch A als Geschäftsführer der Praxisgemeinschaft sowie die durch die Bürokraft erbrachten Leistungen jeweils teilweise als steuerpflichtige Leistungen an. Als Bemessungsgrundlage zog die Prüferin die von der Praxisgemeinschaft hierfür verbuchten Aufwendungen heran. Die Leistungen an Krankenversicherungen und Privatpatienten im Zusammenhang mit den von den freien Mitarbeiterinnen Krankengymnastin, Heilpraktikerin und Diplompsychologin durchgeführten Kursen und Behandlungen rechnete die Prüferin nicht der Praxisgemeinschaft, sondern dem A zu. Beim Schmerzbewältigungstraining handele es sich anders als beim Muskelentspannungstraining um eine steuerfreie Heilbehandlung. Diese Umsätze seien der Einzelpraxis des A zuzurechnen. Das Finanzamt schloss sich der Auffassung der Prüferin an und erließ einen erstmaligen Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2013, in dem es die Umsatzsteuer dementsprechend festsetzte.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid erhobenen Klage statt1 und etzte die Umsatzsteuer auf 0 € herab. Die Geschäftsführungstätigkeit des A für die Praxisgemeinschaft sei nicht steuerbar, die übrigen Leistungen seien nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a.F. steuerfrei. Die hiergegen u.a. mit der Begründung, das Urteil widerspreche der Verwaltungsauffassung in Abschn.04.14.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), erhobene Revision wies der Bundesfinanzhof nun als unbegründet zurück:
Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass die Praxisgemeinschaft, die trotz ihrer Bezeichnung als Gemeinschaft zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach außen aufgetreten und damit eine Gesellschaft ist2, selbst als Unternehmerin (§ 2 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz UStG) steuerbare Umsätze an A und B erbracht hat. Es hat gleichfalls zutreffend dahin erkannt, dass mögliche Geschäftsführungsleistungen des A an die Praxisgemeinschaft nicht dazu gehören.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dafür muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet; der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt3.
Dies gilt auch bei Leistungen, die eine Gesellschaft an ihre Gesellschafter ausführt4. Das maßgebliche Rechtsverhältnis kann auch in einem Gesellschaftsvertrag bestehen5.
Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor6. Auch ist die Nutzung von Gegenständen des Gesellschaftsvermögens oder anderer Leistungen der Gesellschaft für eigene Zwecke der Gesellschafter als entgeltliche Leistung bereits dann steuerbar, wenn die Gesellschaft hierfür Aufwendungsersatz erhält7. Die Qualifizierung der Zahlung des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag und die handelsbilanzielle Einstufung der Zahlung sind unerheblich8. Entscheidend für das Vorliegen eines verbrauchsfähigen Vorteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass ein individueller Leistungsempfänger aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht9.
Die Tatsache, dass bei einer Praxisgemeinschaft als Gesellschaft der Gesellschaftszweck zugleich Neigungen, Interessen oder gegebenenfalls Verpflichtungen der Gesellschafter befriedigt, begründet als solche keinen Leistungsaustausch im konkreten Individualinteresse der Gesellschafter10. Eine Zahlung eines Gesellschafters ist im Gesellschaftsverhältnis begründet und kein Entgelt für eine Leistung, wenn sie nur dazu dient, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten11.
Ausgehend davon hat das Finanzgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin erkannt, dass die Praxisgemeinschaft zwar Leistungen an ihre Gesellschafter A und B erbracht hat. Es ist ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass die Praxisgemeinschaft, soweit sie von A Geschäftsführungsleistungen bezogen hat, keine Leistungen an B (oder an A und B) ausgeführt hat.
Das Finanzgericht hat angenommen, dass die Praxisgemeinschaft als Unternehmerin steuerbare Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht hat, aber zu diesen Leistungen nicht die entgeltliche Geschäftsführungstätigkeit des A gehört. Die Geschäftsführungsleistungen des A dienten der Innenorganisation der Praxisgemeinschaft. Sie führten „nicht ohne weiteres“ zu einer Leistungsabgabe durch die Praxisgemeinschaft.
Diese tatsächliche Würdigung ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder die Grundsätze der Vertragsauslegung; sie bindet daher den Bundesfinanzhof gemäß § 118 Abs. 2 FGO12.
Die Leistungen der Praxisgemeinschaft an A und B bestehen nach § 3 des Gemeinschaftsvertrags darin, ihren Gesellschaftern Praxisräume, Einrichtungen und Personal et cetera zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung zu stellen und hierfür Aufwendungsersatz zu erhalten. Dadurch verschafft sie ihren Gesellschaftern A und B den konkreten (verbrauchsfähigen) Vorteil, Praxisräume, Einrichtungen und Personal et cetera nutzen zu können.
Dadurch, dass die Praxisgemeinschaft (möglicherweise steuerbare) Geschäftsführungsleistungen von A bezieht, verschafft sie A oder B keinen solchen Vorteil. Sie ist insofern, falls steuerbare Leistungen des A an die Praxisgemeinschaft vorliegen sollten, Leistungsempfängerin und nicht Leistende. A führt nicht die Geschäfte des B, sondern die Geschäfte der Praxisgemeinschaft. Sonst würde jede Gesellschaft, die Geschäftsführungsleistungen bezieht, dadurch auch eine Geschäftsführungsleistung an ihre Gesellschafter erbringen, was im Fall von A die Leistungsbeziehung, soweit sie besteht, in ihr Gegenteil verkehren würde13; A wäre für dieselbe Leistung zugleich Leistender an die Praxisgemeinschaft und zugleich anteiliger Leistungsempfänger von ihr.
Soweit die Ausführungen des Finanzamtes dahin gehend verstanden werden könnten, dass der auf B entfallende, anteilige Aufwendungsersatz für die Geschäftsführung des A ein weiteres Entgelt des B für die Leistungen der Praxisgemeinschaft an B sei, weil die Praxisgemeinschaft als leistende Unternehmerin auch diesen Betrag vom Leistungsempfänger B für ihre Leistungen an B erhalte oder erhalten solle (Art. 73 MwStSystRL, jetzt auch § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG), weil es sich um (auf B umgelegte) Kostenelemente der Umsätze der Praxisgemeinschaft handele und der Umstand, dass als Gegenleistung ein Aufwendungsersatz gewährt werde, lediglich die Bemessung des Entgelts betreffe, verweist der Bundesfinanzhof zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Umsätze, deren weiteres Entgelt die Zahlungen des B sein könnten, auf seine weiteren Ausführungen.
Eine Divergenz zur Rechtsprechung des V. Senats des Bundesfinanzhofs in Bezug auf die Unternehmereigenschaft von Praxisgemeinschaften, die Räume anmieten und Personal anstellen14, oder von Personenzusammenschlüssen im Immobilienbereich, die Arbeitnehmer beschäftigen15, besteht nicht16.
Ebenso zutreffend hat das Finanzgericht angenommen, dass die im Revisionsverfahren noch streitigen Leistungen der Praxisgemeinschaft an A und B umsatzsteuerfrei sind. Dies ergibt sich jedenfalls aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, auf den sich die Praxisgemeinschaft unmittelbar berufen hat.
Nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG 1973/1980/1993/1999 bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a.F. steuerfrei waren bis zum 31.12.2019 die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bzw. Buchst. a bezeichneten Berufe oder Einrichtungen im Sinne des Buchst. b waren, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 bzw. Buchst. a steuerfreien Umsätze verwendet wurden. Seit 01.01.2009 war zusätzlich erforderlich, dass die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten forderte.
Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL (unionsrechtswidrig)17 nur partiell umgesetzt.
Nach dem weiter gehenden Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL, auf den sich die Praxisgemeinschaft berufen hat, sind unter anderem die folgenden Umsätze steuerfrei: „f) Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt„.
Der Zweck der Bestimmung besteht darin, bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären18. Außerdem soll jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, nicht Mehrwertsteuer entrichten müssen, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind19.
Die Voraussetzungen der unionsrechtlichen Steuerbefreiung liegen aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichtes vor.
Eine Praxisgemeinschaft ist ein selbständiger Zusammenschluss von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist. Sie verlangt von ihren beiden Mitgliedern A und B lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten (Aufwendungsersatz).
Das Finanzgericht hat ferner zu Recht bejaht, dass die Leistungen der Praxisgemeinschaft für unmittelbare Zwecke der Ausübung der steuerfreien Tätigkeiten des A und B erbracht worden sind.
Dienstleistungen, die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen erbracht werden, fallen nur dann unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung, wenn sie unmittelbar zu den in Art. 132 MwStSystRL genannten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beitragen20. Nicht befreit sind Dienstleistungen, die nicht für unmittelbare Zwecke der Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten der Mitglieder eines Zusammenschlusses erbracht wurden21. Dienstleistungen, die von einem Zusammenschluss erbracht werden, dessen Mitglieder auch steuerbare Tätigkeiten ausüben, sind nur befreit, wenn die Dienstleistungen unmittelbar für Zwecke der Tätigkeiten der Mitglieder erbracht werden, die von der Steuer befreit sind oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind22. Nicht befreit sind außerdem Dienstleistungen, die an Einheiten erbracht werden, die nicht Mitglied des selbständigen Zusammenschlusses von Personen sind23. Werden solche Leistungen sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder erbracht, sind (nur) die Leistungen an die Mitglieder umsatzsteuerfrei24, während die Leistungen an Nichtmitglieder steuerpflichtig sind25.
Das Finanzgericht ist von diesen unionsrechtlichen Grundsätzen ausgegangen und hat den Streitfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, dass die im Revisionsverfahren noch streitigen Reinigungsleistungen der Praxisgemeinschaft und die Tätigkeiten der freien Mitarbeiterinnen unmittelbar für Zwecke der Ausübung der steuerfreien Tätigkeiten des A und B (Heilbehandlungen) erbracht worden sind. Auch diese tatsächliche Würdigung ist aufgrund der festgestellten Tatsachen möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet daher den Bundesfinanzhof (§ 118 Abs. 2 FGO).
Im Übrigen entspricht die Auslegung des Finanzgerichtes dem Zweck, dass Unternehmer nicht Mehrwertsteuer entrichten müssen, wenn sie genötigt sind, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind. Hätten A (weiterhin) und B (neu) Reinigungsleistungen durch eine bei ihnen jeweils angestellte Reinigungskraft ausführen lassen, hätten sie keine Umsatzsteuer entrichten müssen, was bei A durch den Vergleich mit früheren Jahren besonders deutlich wird. Der Umstand, dass die Praxisgemeinschaft die Verträge übernommen beziehungsweise abgeschlossen hat, rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung. Entsprechendes gilt für die mit der Praxisgemeinschaft in vertraglichen Beziehungen stehenden freien Mitarbeiterinnen, mit denen die Praxisgemeinschaft die für die Tätigkeit maßgeblichen Verträge abgeschlossen hat.
Da nicht ersichtlich ist, dass B andere als steuerfreie Umsätze ausgeführt hätte, ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs im Übrigen nicht erkennbar, für welche nicht steuerfreien Tätigkeiten des B die Leistungen der Praxisgemeinschaft erbracht sein sollten. Auch ist für den Bundesfinanzhof nicht ersichtlich, dass die hier streitigen Umsätze unmittelbar für Zwecke der Geschäftsführungsleistungen des A ausgeführt sein könnten, soweit diese steuerbar und steuerpflichtig sein sollten.
Das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung hat das Niedersächsische Finanzgericht geprüft und -ebenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise- verneint. Die Auffassung des Finanzgerichtes steht auch im Einklang mit der von der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren – C-616/15 geäußerten Ansicht, dass im Gesundheitsbereich im Regelfall keine Wettbewerbsverzerrungen drohen26.
Der Bundesfinanzhof kann aufgrund der erfolgreichen Berufung der Praxisgemeinschaft auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL offenlassen, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG 1973/1980/1993/1999, § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a.F.27 in vollem Umfang den genannten unionsrechtlichen Grundsätzen entsprach28. Auf den diesbezüglichen Vortrag des Finanzamtes kommt es daher nicht an.
Ob die durch eine Bürokraft erbrachten Leistungen trotz der unmittelbaren Berufung der Praxisgemeinschaft auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL steuerpflichtig sind, wie es das Finanzgericht angenommen hat, und ob insoweit Wettbewerbsverzerrungen drohen würden, falls dies anders zu beurteilen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Finanzgericht hat der Klage auch insoweit mit der Begründung stattgegeben, dass die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Anwendung findet.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. September 2024 – XI R 37/21
- Nds. FG, Urteil vom 11.11.2021 – 5 K 62/19, EFG 2022, 623[↩]
- vgl. dazu BFH, Beschluss vom 25.10.2023 – XI B 25/23, BFH/NV 2024, 30, mit Abgrenzung zu BFH, Urteile vom 22.11.2018 – V R 65/17, BFHE 263, 90; und vom 07.05.2020 – V R 1/18, BFHE 270, 146 sowie zum BFH, Beschluss vom 28.08.2023 – V B 44/22, BFHE 282, 67[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 12.10.2023 – V R 11/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276, Rz 15; vom 06.12.2023 – XI R 33/21, BFH/NV 2024, 615, Rz 33, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 05.12.2007 – V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II. 1.b; vom 13.09.2022 – XI R 8/20, BFHE 277, 536, BStBl II 2023, 728, Rz 32 f.; vom 12.10.2023 – V R 11/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276, Rz 19[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 16.03.1993 – XI R 44/90, BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529, unter II. 1.; vom 23.09.2020 – XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz 42[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 08.11.2007 – V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, unter II. 1.b; vom 11.10.2022 – XI R 12/20, BFH/NV 2023, 274, Rz 26[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 05.12.2007 – V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II. 1.b bb[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 01.02.2007 – V R 69/05, BFH/NV 2007, 1205, unter II.B.02.b bb[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 23.09.2020 – XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz 53; vom 12.10.2023 – V R 11/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276, Rz 15[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 29.10.2008 – XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795, unter II. 2.c aa; vom 23.09.2020 – XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz 54[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 05.12.2007 – V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, unter II. 1.a; vom 29.10.2008 – XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795, unter II. 2.b und II. 2.c aa; vom 23.09.2020 – XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz 54[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteile vom 13.09.2022 – XI R 8/20, BFHE 277, 536, BStBl II 2023, 728, Rz 27; vom 11.10.2022 – XI R 12/20, BFH/NV 2023, 274, Rz 23; vom 12.10.2023 – V R 11/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276, Rz 16[↩]
- vgl. dazu allgemein BFH, Urteil vom 13.03.2008 – V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, unter II. 2.[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil vom 21.06.1990 – V R 94/85, BFH/NV 1992, 773; BFH, Beschluss vom 29.10.2013 – V B 58/13, BFH/NV 2014, 192[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 15.09.1995 – V B 59/95, BFH/NV 1996, 439[↩]
- vgl. auch allgemein zur Einstufung von nach außen auftretenden Personenzusammenschlüssen als Gesellschaft: BFH, Beschluss vom 25.10.2023 – XI B 25/23, BFH/NV 2024, 30, m.w.N.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 – C-616/15, EU:C:2017:721[↩]
- vgl. EuGH, Urteile DNB Banka vom 21.09.2017 – C-326/15, EU:C:2017:719, Rz 33; Aviva vom 21.09.2017 – C-605/15, EU:C:2017:718, Rz 28; Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 – C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 47[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing vom 11.12.2008 – C-407/07, EU:C:2008:713, Rz 37; Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 – C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 56; Infohos vom 20.11.2019 – C-400/18, EU:C:2019:992, Rz 36[↩]
- vgl. EuGH, Urteile DNB Banka vom 21.09.2017 – C-326/15, EU:C:2017:719, Rz 34; Aviva vom 21.09.2017 – C-605/15, EU:C:2017:718, Rz 29; Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 – C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 48, m.w.N.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Kommission/Luxemburg vom 04.05.2017 – C-274/15, EU:C:2017:333, Rz 51[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Kommission/Luxemburg vom 04.05.2017 – C-274/15, EU:C:2017:333, Rz 53[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Kaplan International colleges UK vom 18.11.2020 – C-77/19, EU:C:2020:934, Rz 38, 48 f., 51[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Infohos vom 20.11.2019 – C-400/18, EU:C:2019:992, Rz 39, 42[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Infohos vom 20.11.2019 – C-400/18, EU:C:2019:992, Rz 43[↩]
- vgl. dazu EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 05.04.2017 – C-616/15, EU:C:2017:272, Rz 45 ff.; EuGH, Urteil Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 – C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 19, 35[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 21.06.1990 – V R 94/85, BFH/NV 1992, 773, unter II. 1.a; vom 20.08.1992 – V R 2/88, BFH/NV 1993, 204, unter II. 2.b; BFH, Beschluss vom 29.10.2013 – V B 58/13, BFH/NV 2014, 192, Rz 9[↩]
- vgl. dazu Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 14 Rz 206 ff.[↩]
Bildnachweis:
- Stethoskop: Rohvannyn Shaw










