Ein Kassenbeamter einer Stadt, der keinen alleinigen Gewahrsam am Bargeld in der Kasse hat und aus ihr Geldbeträge entnommen und zu Unrecht für sich behalten hat, macht sich keines Betruges, sondern des Diebstahls schuldig. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall einen Kassenbeamtenwegen gewerbsmäßigen Diebstahl
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