Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der eine als Gratifikation bezeichnete Gewinnbeteiligung erst 25 Jahre nach Abschluss der Vereinbarung in zehn jährlichen Raten auszubezahlen ist, enthält jedenfalls dann eine unangemessen lange Frist für die Erbringung einer Leistung gemäß § 308
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