Deer als „Hassrede“ eingestufte Facebook-Post – und seine Löschung

Wird ein Kommentar im Internet als „Hassrede“ eingeordnet, darf er gelöscht und der Nutzer von der Internetplattform facebook für eine bestimmte Zeit gesperrt werden.

Deer als „Hassrede“ eingestufte Facebook-Post – und seine Löschung

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit der die Löschung eines Kommentars und die zeitweilige Sperrung bei facebook untersagt werden sollte. Den Antrag hat ein Nutzer der Internetplattform facebook gestellt, der in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“ kommentiert hat. Bis zum 28. Mai 2018 blieb dieser Satz von facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29. Mai 2018 löschte facebook diesen Beitrag, weil er gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoße, insbesondere gegen ihre Standards hinsichtlich „Hassrede“. Darüber hinaus sperrte facebook den Antragsteller für dreißig Tage von allen Aktivitäten.

Dagegen hat sich der Antragsteller gewehrt und im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei. Nachdem das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, verfolgte der Antragsteller sein Ziel mit der gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde weiter.

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards von facebook nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig ist. Der Kommentar geht über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus. Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art 5 GG, ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise.

Aus diesen Gründen ist die sofortige Beschwerde vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 15 W 86/18