Hinzuziehung bei Festsetzungsverjährung

Eine Hinzuziehung ist nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich.

Zwar ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 AO grundsätzlich unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides

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