Ein Urteil eines Finanzgericht ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn das Finanzgericht eine (angebliche) Hinzuziehung des Leistungsempfängers zu einem Einspruchsverfahren des Leistenden für rechtmäßig erklärt, obwohl der Hinzugezogene am Einspruchsverfahren des Leistenden nicht
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