Verbrechensverabredung im Internetchat

Bloße (straffreie) Verbrechensfantasie oder Verabredung zum Verbrechen im Internet-Chat? Die Grenze dürfte hier oftmals nicht einfach zu ziehen sein. Der Bundesgerichtshof hat jetzt Anhaltspunkte aufgezeigt:

Verbrechensverabredung im Internetchat

Eine Strafbarkeit setzt die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken1. Der Gesetzeswortlaut lässt offen, in welchem Umfang ein Verabredender die Identität seines präsumtiven Mittäters kennen muss. Dies schließt die Annahme einer Verabredung zwischen Personen, die sich lediglich über einen Tarnnamen in einem Internetchatforum kennen, nicht aus. Allerdings hat sich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, ausschließlich mit Fällen von den präsumtiven Mittätern bekannten Identitäten der jeweils anderen befasst2.

Die Strafwürdigkeit der Verbrechensverabredung erklärt sich aus der Willensbindung der Beteiligten3, durch die bereits vor Eintritt in das Versuchsstadium eine Gefahr für das durch die vorgestellte Tat bedrohte Rechtsgut entsteht4. Der von einer solchen quasi-vertraglichen Verpflichtung ausgehende Motivationsdruck sorgt oft dafür, dass es von einer bindenden Verabredung für einen Beteiligten kaum noch ein Zurück gibt, so dass bei Angriffen auf die wertvollsten und schutzbedürftigsten Rechtsgüter schon der Abschluss der Deliktsvereinbarung durch eine Strafdrohung verhindert werden muss5. Eine solche auf die Begehung des intendierten Verbrechens bezogene bindende Verabredung erfordert, dass jeder an ihr Beteiligte in der Lage sein muss, bei dem jeweils anderen präsumtiven Mittäter die von jenem zugesagten verbrecherischen Handlungen6 auch einfordern zu können. Dies kann auch zwischen Personen geschehen, die lediglich unter Verwendung eines Tarnnamens kommunizieren. Solches wird sogar in etlichen Fallkonstellationen, in denen es gilt, hierdurch eine Entdeckung zu vermeiden, für die sich Verabredenden sinnvoll sein und nötigt nicht dazu, dass – etwa bei unbekannt bleiben wollenden Angehörigen verbrecherischer Organisationen – Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verabredung überwunden werden müssten. Gleiches wird naheliegend anzunehmen sein, wenn anonym getroffene Absprachen durch weitere Vorbereitungshandlungen oder deren Verabredung bestätigt worden sind. In Fällen, in denen die verabredete Tat – wie vorliegend – die gleichzeitige Präsenz der Mittäter bei Tatbegehung voraussetzt, ist eine verbleibende völlige Anonymität freilich ausgeschlossen. Deren spätere Auflösung muss Teil des konkreten Tatplans sein.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2011 – 5 StR 581/10

  1. BGH, Urteile vom 04.02.2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 176 mN; und vom 13.11.2008 – 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497[]
  2. vgl. Roxin, JA 1979, 169; 171 f.; Schünemann in LK, 12. Aufl. § 30 Rn. 60 und 62; BGH, Urteile vom 28.06.2007 – 3 StR 140/07, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 7; vom 13.11.2008 – 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497; und vom 04.02.2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174[]
  3. Roxin, Strafrecht AT II [2003], S. 303 Rn. 43[]
  4. vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 30 Rn. 2[]
  5. Schünemann in LK, 12. Aufl., § 30 Rn. 11[]
  6. vgl. Schröder, JuS 1967, 289, 291[]