Die betriebliche Jubiläumsfeier – und die verspätete Pauschalversteuerung

Eine verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden: Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. 

Die betriebliche Jubiläumsfeier – und die verspätete Pauschalversteuerung

In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall feierte das klagende Unternehmen mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Dazu lud sie ihre Beschäftigten ein. Nachdem sie die von ihr selbst getragenen Kosten zunächst nicht bei den Steueranmeldungen berücksichtigt und auch keine Lohnsteuer darauf vom Entgelt ihrer Arbeitnehmer einbehalten hatte, zahlte die Unternehmerin die am 31. März 2016 für September 2015 auf einen Betrag von ca. 163.000 € für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Das Finanzamt akzeptierte dies. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen forderte nach einer Betriebsprüfung unter Berücksichtigung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen auf eine Entgeltsumme von 145.000 € Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und auf eine Entgeltsumme von 156.000 € Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie eine Insolvenzgeldumlage, zusammen also Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 60.000 € von der Unternehmerin.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Sozialgericht Oldenburg hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben1, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Berufung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Beitragsrecht in möglichst weitgehender Übereinstimmung mit dem Steuerrecht ausgelegt werden müsse. Die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen müsse die Entscheidung des Finanzamts, die pauschale Versteuerung zuzulassen, gegen sich gelten lassen. Nachdem der Betrag pauschal besteuert worden sei, dürfe er nicht mehr dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten zugerechnet und verbeitragt werden. Die Pauschalbesteuerung müsse nicht bis zum 28. Februar des Folgejahres wegen der bis dahin auszustellenden Lohnsteuerbescheinigung nachgeholt werden.

Das Bundessozialgericht sah dies nun anders und wies auf die Revision der Rentenversicherungsträgerin die Klage ab:

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen hat zu Recht Beiträge und Insolvenzgeldumlagen auf die Zuwendungen der klagenden GmbH an ihre Beschäftigten anlässlich der Jubiläumsfeier im September 2015 festgesetzt. Der Beitragsbemessung in der Sozialversicherung unterliegt unter anderem das Arbeitsentgelt. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmerin für Güter und Dienstleistungen aufgrund der Betriebsfeier zum Firmenjubiläum für ihre Beschäftigten entstanden sind und 110 € pro Beschäftigten überschreiten.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit sind hier nicht erfüllt. Dafür hätte die Unternehmerin zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen diese Aufwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen müssen.

Nach der zum 22. April 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung reicht die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht mehr aus. Sie muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden. Insofern unterscheidet sich das Beitragsrecht vom Steuerrecht. Eine Pauschalbesteuerung erst am 31. März 2016 reicht dafür jedenfalls nicht. In diesem Zeitpunkt waren die Entgeltabrechnungen sowohl sozialversicherungs- als auch steuerrechtlich nicht mehr änderbar.

Bundessozialgericht, Urteil vom 23. April 2024 – B 12 BA 2/22 R

  1. SG Oldenburg, Urteil vom 29.01.2020 – S 8 BA 383/18[]

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