Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mehrere kommunale Verfassungsbeschwerden der Stadt Lützen, der Gemeinden Barleben, Loitsche-Heinrichsberg, Rogätz und Angern sowie der Stadt Leuna gegen § 12 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2013 zurückgewiesen.
Die mit der angegriffenen Regelung zur Milderung der Unterschiede in
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