Der Landrat – und seine Einnahmen aus Gremientätigkeiten in kommunalen Unternehmen

Die Übernahme von Mandaten in Organen von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung durch einen kommunalen Wahlbeamten ist dem Hauptamt des Wahlbeamten zuzuordnen und durch seine Besoldung als Wahlbeamter abgegolten.

Der Landrat – und seine Einnahmen aus Gremientätigkeiten in kommunalen Unternehmen

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Aachen zwei Klagen des ehemaligen Landrats des Kreises Düren abgewiesen mit denen er sich gegen die vom Kreis Düren geforderte Abführung von weiteren Einnahmen aus diversen Gremientätigkeiten für die Jahre 2021 bis 2023 wehrte.

Der ehemalige Landrat war während seiner Amtszeit in verschiedenen Aufsichtsräten und Beiräten von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung tätig, darunter der Dürener Deponiegesellschaft, der Energie- und Wasserversorgung GmbH sowie der MVA Weisweiler GmbH & Co. KG. Die jährlichen (Neben-)Einnahmen beliefen sich auf insgesamt bis zu 89.196 € (netto). Für die Jahre 2021 bis 2023 hatte er bereits jährlich bis zu 32.587,52 € an den Kreis Düren abgeführt, die innerhalb der Kreisverwaltung als abführungspflichtig eingestuft wurden; den Rest durfte er – so die Rechtsansicht im Kreis – behalten. Im Jahr 2024 überprüfte die Bezirksregierung die Zuordnung der Tätigkeiten und kam zu der Rechtsauffassung, dass weitere Beträge abzuführen seien. Der Kreis Düren forderte mit entsprechenden Bescheiden die Abführung eines weiteren Teils dieser Vergütungen (für das Jahr 2021 11.644 €, für das Jahr 2022 15.948 € und für das Jahr 2023 20.151 €). Es handele sich nicht um bloße Nebentätigkeiten; sie seien vielmehr dem Hauptamt des Landrats zuzuordnen. Sie würden mithin bereits durch seine Besoldung als Landrat abgegolten.

Das Verwaltungsgericht Aachen folgte der Auffassung des beklagten Kreises, dass die Übernahme von Mandaten in Organen von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung durch einen kommunalen Wahlbeamten nicht dem privaten Bereich des Landrates zuzuordnen ist.

Ein Vertrauensschutz des Klägers bestand nicht, da die Einordnung der Tätigkeiten von Anfang an umstritten war. Die über die abzuführenden Beträge hinausgehenden Einnahmen darf der Kläger behalten. Damit verbleiben dem Landrat aus dem Jahr 2021 fasst 39.000,- €, aus dem Jahr 2022 38.500,- € und aus dem Jahr 2023 knapp 42.000,- €, wenn er die Nachforderungen des Kreises für diese Jahre erfüllt. Dies Beträge stammen aus seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der Sparkasse. Sie gelten aufgrund gesonderter gesetzlicher Bestimmungen immer als Nebeneinnahmen.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteile vom 1. Juni 2026 – 1 K 291/25 und 1 K 3362/25

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