Ein Gewerbegebiet ist zur Unterbringung von erheblich störenden Gewerbebetrieben bestimmt. Darin müssen deshalb Flächen vorgesehen sein, auf denen der Störgrad nicht begrenzt wird. Daran fehlt es, weil im Plangebiet kein Teilgebiet festgesetzt wurde, für das keine Lärmbeschränkung gilt.
Mit dieser Begründung hat aktuell das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Bebauungsplan der Stadt Baruth/Mark zur Erweiterung eines Industrieareals zur Getränkeproduktion einstweilen für nicht vollziehbar erklärt.
Ein in der Getränkebranche tätiges Unternehmen beabsichtigt in Baruth den Ausbau seiner Getränkeproduktion durch Vergrößerung des Standorts. Hierfür ist geplant, ein neben bestehenden Produktionsstätten gelegenes, rund 17 ha großes Waldgebiet zu roden und zu bebauen. Die planungsrechtliche Grundlage bildet der von der Stadt Baruth beschlossene Bebauungsplan, der dort ein Industriegebiet festsetzt. Hiergegen setzte sich der antragstellende Umweltverband vor dem Oberverwaltungsgericht mit zahlreichen umweltrechtlichen Einwendungen zur Wehr und beantragte, die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig auszusetzen. Eine Eilentscheidung sei nötig, weil die von dem Unternehmen inzwischen beantragte Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns und damit die Rodung eines 8,4 ha großen Teil des Waldgebiets unmittelbar bevorstehe.
Hiermit hatte der Umweltverband vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg:
Der angegriffene Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, weil er an einem materiellen Fehler leidet. Das von der Antragsgegnerin festgesetzte Industriegebiet entspricht nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines in der Baunutzungsverordnung geregelten Industriegebiets. Dieses ist zur Unterbringung von erheblich störenden Gewerbebetrieben bestimmt. Darin müssen deshalb Flächen vorgesehen sein, auf denen der Störgrad nicht begrenzt wird. Daran fehlt es, weil im Plangebiet kein Teilgebiet festgesetzt wurde, für das keine Lärmbeschränkung gilt.
Ob der Bebauungsplan an weiteren Fehlern leidet, war danach nicht mehr zu entscheiden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 2 S 7/26
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