Bei den Tätigkeiten eines Werkstattleiters, zu denen die Organisation der Arbeitsabläufe in der Werkstatt, die Zuweisung von Arbeiten, die Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter, die Ersatzteil- und Materialbeschaffung, die Ermittlung des Reparaturbedarfs sowie die eigene Durchführung von Reparaturen gehören, handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Das Tarifmerkmal „in Leitungsfunktion“ setzt voraus, dass dem Beschäftigten die Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle und damit die organisatorische Gesamtzuständigkeit für einen abgrenzbaren Bereich übertragen ist und er insoweit die Verantwortung trägt. Dies erfordert die fachliche Weisungsbefugnis, also die Befugnis, den ihm zugeordneten Fachkräften Weisungen zu erteilen, Arbeitsinhalte festzulegen und Arbeitsergebnisse zu überprüfen. Einer Führungsverantwortung in disziplinarischer Hinsicht oder einer besonderen Größe des Organisationsbereichs bedarf es hingegen nicht.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der klagende Werkstattleiter, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di (ver.di), hat eine Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk erfolgreich abgeschlossen. Er war zunächst beim Freistaat Bayern in der Autobahndirektion Nordbayern beschäftigt, seit Dezember 1997 als Werkstattleiter der Autobahnmeisterei H. Im Zuge der Überleitung der Bundesautobahnen und Fernstraßen in den Verantwortungsbereich des Bundes ging das Arbeitsverhältnis des Werkstattleiters zum 1.01.2021 auf die Autobahn GmbH über. Als Werkstattleiter ist der Werkstattleiter für die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Maschinen der Autobahnmeisterei verantwortlich. Dazu hat er die Arbeitsabläufe der Werkstatt, in der noch ein Mechaniker und ein Mechatroniker beschäftigt sind, zu planen, den Mitarbeitern Aufgaben zuzuweisen, sie fachlich anzuleiten und die Arbeiten zu überwachen. Zu seinen Aufgaben gehören ferner die Ersatzteil- und Materialbeschaffung, die Ermittlung des Reparaturbedarfs sowie die Durchführung von Reparaturarbeiten im Bereich Bremsen/Fahrwerk/Lenkung. Auf seine Tätigkeit als Werkstattleiter entfällt mehr als 50 vH der Arbeitszeit. Zudem ist er Sicherheitsbeauftragter, Verantwortlicher für Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkung und befähigte Person von UVV-Prüfungen. Mit Schreiben vom 04.01.2021 beantragte der Werkstattleiter im Hinblick auf die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in das Tarifwerk des Bundes die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (TV EGV Autobahn). Die Autobahn GmbH vergütet ihn aufgrund des Antrags seit dem 1.01.2021 nach Entgeltgruppe 9a des Manteltarifvertrags für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (MTV Autobahn).
Der Werkstattleiter hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b im Teil II – Besondere Tätigkeitsmerkmale – Abschnitt 1 – Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst – der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn (Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn). Er sei aufgrund seiner Zuständigkeit für die Planung, Organisation und Koordination der Arbeitsabläufe der Werkstatt und seiner Befugnis, den dort beschäftigten Fachkräften Arbeiten zuzuweisen und die Ausführung der Arbeiten zu kontrollieren, „in Leitungsfunktion“ tätig. In der Berufungsinstanz hat der Werkstattleiter seinen Vergütungsanspruch erstmals auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Werkstattleiters hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg der Klage stattgegeben1. Die hiergegen gerichtete Berufung der Autobahn GmbH hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen:
Der Werkstattleiter kann nach den für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Vorschriften eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9b MTV Autobahn beanspruchen. Das hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Begehren fällt daher nicht zur Entscheidung an.
Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) der MTV Autobahn, der TV EGV Autobahn und der Tarifvertrag zur Einführung des Tarifrechts für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht (EÜTV Autobahn).
Die Eingruppierung des Werkstattleiters richtet sich nach §§ 13, 14 MTV Autobahn in Verbindung mit der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 EÜTV Autobahn erfolgte die Überleitung der Beschäftigten in das Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anlässlich der Überleitung der Beschäftigten in das Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn fand nicht statt. Nach § 5 Abs. 1 EÜTV Autobahn sind Beschäftigte, für die sich nach dem Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn eine höhere Entgeltgruppe als diejenige ergibt, in die sie nach § 3 übergeleitet sind, auf ihren Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die aus §§ 13 und 14 MTV Autobahn in Verbindung mit dem Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn folgt. Ein bis zum 31.12.2021 gestellter Antrag wirkt auf den Stichtag des Betriebsübergangs auf die Autobahn GmbH zurück.
Der Werkstattleiter hat mit Schreiben vom 04.01.2021 einen Höhergruppierungsantrag nach § 5 Abs. 1 EÜTV Autobahn gestellt. Nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn ergibt sich – bei deren Vorliegen – für ihn mit Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn eine höhere Entgeltgruppe.
Die Tätigkeit des Werkstattleiters erfüllt die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn.
Die von ihm auszuübenden Tätigkeiten als Werkstattleiter bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang, auf den mehr als 50 vH seiner Arbeitszeit entfällt.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MTV Autobahn ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nach § 12 auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist die Tätigkeit, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf der Grundlage seines Direktionsrechts im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung oder mit seiner Zustimmung übertragen hat (§ 12 Abs. 1 MTV Autobahn). Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 MTV Autobahn).
Nach § 13 Abs. 2 MTV Autobahn ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang.
Der Begriff des Arbeitsvorgangs in § 13 MTV Autobahn entspricht demjenigen in § 12 TVöD/Bund. Nach § 39 Satz 1 MTV Autobahn haben die Tarifvertragsparteien mit dem Tarifvertragswerk der Autobahn GmbH in weiten Teilen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes übernommen oder sich daran orientiert, aber auch unternehmensspezifische Vereinbarungen getroffen. Soweit wegen unternehmensspezifischer Bezüge für solche Regelungen Anlass besteht, haben die Tarifvertragsparteien im Anhang verschiedene Begriffe definiert oder konkretisiert, die – ggf. abweichend von sonstigen Definitionen – für dieses Tarifwerk maßgebend sind (§ 39 Satz 3 Buchst. a MTV Autobahn). Nach I. 8. des Anhangs zu § 39 Satz 3 Buchst. a MTV Autobahn ist der Begriff „Arbeitsvorgang“ (vgl. Protokollerklärung zu § 13 Abs. 2 MTV Autobahn) unverändert anzuwenden.
Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 13 Abs. 2 MTV Autobahn auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zugeordnet sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten2.
Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar3.
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Tätigkeiten des Werkstattleiters als Werkstattleiter, zu denen die Organisation der Arbeitsabläufe in der Werkstatt, die Zuweisung von Arbeiten, die Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter, die Ersatzteil- und Materialbeschaffung, die Ermittlung des Reparaturbedarfs sowie die eigene Durchführung von Reparaturen gehören, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
Ein einheitlicher Arbeitsvorgang liegt in der Regel auch dann vor, wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen. Diese Tätigkeiten gehören als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit, sofern die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind sowie zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen4. Sämtliche Tätigkeiten des Werkstattleiters als Werkstattleiter dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis, die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Maschinen der Autobahnmeisterei zu gewährleisten. Sie sind nicht organisatorisch getrennt.
Die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal um ein sog. Funktionsmerkmal5 handelt. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der von der Autobahn GmbH angezogenen früheren Entscheidung angenommen hat, das Fehlen eines Funktionsbegriffs spreche dagegen, dass die Tätigkeiten auf dasselbe Arbeitsergebnis gerichtet seien6, lag dem die Annahme zugrunde, dass tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürften7. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aufgegeben8.
Auf die Tätigkeiten des Werkstattleiters als Werkstattleiter entfallen nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) mehr als 50 vH seiner Arbeitszeit.
Der Werkstattleiter erfüllt mit seiner Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn.
Der Werkstattleiter hat einen Meisterbrief im Kraftfahrzeughandwerk erworben.
Er ist als Werkstattleiter „in Leitungsfunktion“ tätig.
Das Tarifmerkmal „in Leitungsfunktion“ setzt voraus, dass dem Beschäftigten die Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle und damit die organisatorische Gesamtzuständigkeit für einen abgrenzbaren Bereich übertragen ist und er insoweit die Verantwortung trägt. Dies erfordert die fachliche Weisungsbefugnis, also die Befugnis, den ihm zugeordneten Fachkräften Weisungen zu erteilen, Arbeitsinhalte festzulegen und Arbeitsergebnisse zu überprüfen. Einer Führungsverantwortung in disziplinarischer Hinsicht oder einer besonderen Größe des Organisationsbereichs bedarf es hingegen nicht. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags9.
Für dieses Verständnis spricht bereits der Tarifwortlaut.
Der Tarifvertrag definiert den Begriff „in Leitungsfunktion“ nicht. Bei der Auslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind10. Leiter ist jemand, der etwas leitet, ein verantwortlicher Vorgesetzter11, der leitend an der Spitze von etwas steht12.
Als Eingruppierungsmerkmal ist für den Begriff des Leiters weiter erforderlich, dass dieser für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung trägt13. Unter Leitung ist in der Verwaltungssprache die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle zu verstehen, also die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe14. Da es sich bei einer „Leitungsfunktion“ um eine Stellung oder ein Amt handelt, welche(s) jemand in einem bestimmten größeren Ganzen wie einer Organisation innehat, setzt das Tarifmerkmal eine Institutionalisierung dergestalt voraus, dass bestimmte Aufgaben gebündelt und eingebettet in eine hierarchische Struktur wahrgenommen werden15.
„In Leitungsfunktion“ befindet sich danach der Inhaber einer Stellung, die die Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle und damit die organisatorische Gesamtzuständigkeit für den entsprechenden Bereich umfasst, und der insoweit die Verantwortung trägt. Zu den Beschäftigten mit Leitungsfunktionen werden nicht nur Führungskräfte mit disziplinarischen Personalbefugnissen, sondern auch sog. Aufsichtskräfte wie Werkstattleiter gezählt, deren Tätigkeiten Spezialkenntnisse und -fertigkeiten erfordern, die Verantwortung für Planung und Organisation übernehmen sowie die Arbeitskräfte in ihrem Bereich beaufsichtigen16.
Aus dem Begriff „in Leitungsfunktion“ ergibt sich lediglich, dass in dem zu leitenden Bereich Beschäftigte tätig sind, deren Arbeit zu koordinieren und zu kontrollieren ist. Anhaltspunkte, dass es sich – wie die Autobahn GmbH anführt – um eine „große“ zu leitende Organisationseinheit handeln muss, lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen.
Systematik und Gesamtzusammenhang der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst bestätigen dieses Verständnis.
Die Vorbemerkung zum Abschnitt 1 des Teils II der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn unterscheidet zwischen Beschäftigten, die Fahrzeuge und Geräte „warten und instand halten bzw. dafür verantwortlich sind und für die fachgerechte Lagerung von Arbeitsgeräten und Betriebsstoffen sorgen“ (Satz 4 der Vorbemerkung) und denjenigen, denen die Leitung von Autobahn- oder Straßenmeistereien übertragen ist (Satz 5 der Vorbemerkung). Diese Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern ohne und mit disziplinarischer Leitungsbefugnis spiegelt sich im Aufbau der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 6 bis 14 im Teil II Abschnitt 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn wider. In den Entgeltgruppen 6 bis 8 sind Beschäftigte in Werkstätten mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildung je nach Schwierigkeit ihrer Tätigkeit eingruppiert (jeweils Fallgruppe 2). Beschäftigte, die für die Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge und Geräte und damit für deren Einsatzbereitschaft verantwortlich sind, werden in Abhängigkeit davon, ob sie Fachkräfte nur anleiten oder die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die Werkstatt tragen, in Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 oder 9b TV EGV Autobahn eingruppiert. Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn. Mit dem Merkmal „Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks“ wird indes auf eine Qualifikation abgestellt, die für eine Werkstatt von Bedeutung ist. In Entgeltgruppen 10 bis 14 TV EGV Autobahn sind die Leiterinnen und Leiter von Autobahn- oder Straßenmeistereien sowie deren Vertreter und damit die disziplinarischen Vorgesetzten eingruppiert. Ihre Eingruppierung hängt – anders als die der übrigen Beschäftigten – von der Bewertung der Autobahnmeistereien nach einem Punktesystem ab, das auf die Kriterien Bewertungslänge (in km), durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (in Kfz/24h) und die Personalstärke (in VZÄ) abstellt. Danach liegt die Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn – anders als die Autobahn GmbH meint – nicht zwischen der Entgeltgruppe für Beschäftigte mit fachlicher Führungsbefugnis (Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 1 und 3 TV EGV Autobahn) und den Entgeltgruppen für Beschäftigte mit disziplinarischer Führungsbefugnis, sondern gehört zu den Entgeltgruppen für Beschäftigte, die für die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte die fachliche Verantwortung tragen.
Die Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn unterscheiden sich von denen der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn hinsichtlich des Grads der fachlichen Verantwortung.
Die formale Qualifikation ist für die Abgrenzung zwischen den Entgeltgruppen 9a und 9b TV EGV Autobahn nicht von Bedeutung. Zwar sind nach dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals in Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn „Beschäftigte mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks“ eingruppiert. Nach Satz 6 der Vorbemerkung zum Abschnitt 1 des Teils II der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn sind jedoch nach den Tätigkeitsmerkmalen auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen worden sind. Die Eignung hat die Arbeitgeberin nach § 12 Abs. 2 MTV Autobahn bei ihrer Entscheidung, die Tätigkeit zu übertragen, zu prüfen.
Die in Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn vorausgesetzte Leitungsfunktion geht über die Anforderungen an die fachliche Verantwortung der Beschäftigten der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 TV EGV Autobahn hinaus. Danach ist nur die „fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften“ erforderlich. „Anleiten“ bedeutet „jemandem zeigen, wie etwas zu tun ist“17 oder auch „unterweisen“18. Die fachliche Anleitung umfasst auch nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien – wie die Unterscheidung in Satz 2 des Klammerzusatzes zum Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a im Teil II Abschnitt 3 – Technikerinnen und Techniker – der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn zeigt – weder die Kontrolle noch die Überwachung der Arbeiten. Mit ihr ist auch nicht die für eine organisatorische Gesamtzuständigkeit erforderliche fachliche Weisungsbefugnis verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass Kolonnenführerinnen und Kolonnenführer iSd. Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn gegenüber den Mitgliedern ihrer Kolonne fachlich weisungsbefugt sind. Dies rechtfertigt – anders als die Autobahn GmbH meint – auch unter Berücksichtigung der „systemkonformen Gleichwertigkeit der Fallgruppen“ nicht den Schluss, alle Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn setzten eine fachliche Weisungsbefugnis voraus, wie schon die Fallgruppe 2 zeigt. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien den Begriff „Leitung“ nur in Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9a und in Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn verwendet. Eine fachliche Weisungsbefugnis ist nur insoweit vorausgesetzt.
Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn hängt – anders als diejenige von Leiterinnen und Leitern einer Autobahn- und Straßenmeisterei – nicht von zusätzlichen Kriterien ab. Sie erfordert daher nicht die Leitung einer (überdurchschnittlich) großen Werkstatt.
Die Annahme, das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn setze weder eine Führungsverantwortung in disziplinarischer Hinsicht noch eine besondere Größe der Werkstatt voraus, steht auch nicht im Widerspruch zu den sich aus den Tätigkeitsmerkmalen im Teil II Abschnitt 2 – Meisterinnen und Meister – der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn ergebenden Wertungen.
In Entgeltgruppe 9a im Teil II Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn sind Meisterinnen und Meister eingruppiert, die unter anderem in Werkstätten Facharbeiterinnen oder Facharbeiter zu beaufsichtigen haben oder die besonders wichtige Aufgaben ausführen oder die mit einem hohen Maß von Verantwortlichkeit betraut sind. Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b im Teil II Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn setzt voraus, dass sich deren Tätigkeit durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebiets sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn heraushebt.
Die für die „Leitungsfunktion“ iSd. Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn erforderliche organisatorische Gesamtzuständigkeit geht wesentlich über die Beaufsichtigung von Fachkräften hinaus und entspricht nach der Wertung der Tarifvertragsparteien den Anforderungen der Entgeltgruppe 9b im Teil II Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn.
Danach ist der Werkstattleiter als Werkstattleiter „in Leitungsfunktion“ tätig.
Als solcher hat er eine Funktion inne, in der ihm die Fachkräfte der Werkstatt fachlich unterstellt sind und die einen umfassenden Aufgabenzuschnitt für die Werkstatt aufweist, der planerische, organisatorische, personelle, koordinierende und kontrollierende Aspekte enthält. Der Werkstattleiter ist für die Einsatzbereitschaft und damit für die Instandsetzungs, Wartungs- und Umbaumaßnahmen sowie die Überprüfung der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und Maschinen der Autobahnmeisterei verantwortlich. Dazu hat er die Arbeitsabläufe zu planen, den beiden in der Werkstatt beschäftigten Fachkräften Aufgaben zuzuweisen, die Arbeiten zu koordinieren und zu überwachen. Die eigenen Reparaturtätigkeiten gehören als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit. Auf ihren Umfang kommt es daher entgegen der Ansicht der Autobahn GmbH nicht an.
Der Werkstattleiter hat danach Anspruch auf die mit seinem Leistungsantrag geltend gemachte Vergütung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2026 – 4 AZR 63/25
- LAG Nürnberg 29.01.2025 – 2 SLa 208/24[↩]
- BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Rn. 24 f., BAGE 162, 81; 26.02.2025 – 4 AZR 141/24, Rn. 34 [zum inhaltsgleichen § 12 TVöD/VKA]; ausf. BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 27 ff. mwN, BAGE 172, 130 [zum inhaltsgleichen § 12 TV-L][↩]
- st. Rspr., vgl. zB BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 18[↩]
- BAG 20.08.2025 – 4 AZR 151/24, Rn. 22 mwN[↩]
- sh. dazu BAG 17.03.2021 – 4 AZR 327/20, Rn. 23 mwN[↩]
- BAG 8.09.1999 – 4 AZR 609/98, zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 92, 266[↩]
- vgl. BAG 16.08.2023 – 4 AZR 339/22, Rn. 21, BAGE 181, 369[↩]
- ausf. hierzu BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 53 ff., BAGE 172, 130; 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Rn. 24 f., BAGE 162, 81; 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, Rn.19, BAGE 146, 22[↩]
- zu den Grundsätzen der Tarifauslegung vgl. BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326[↩]
- BAG 11.12.2024 – 4 AZR 201/23, Rn. 23 mwN[↩]
- Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Leiter“[↩]
- Duden Deutsches Universalwörterbuch 10. Aufl. Stichwort „Leiter“[↩]
- BAG 16.05.2019 – 6 AZR 93/18, Rn. 21; zum Begriff des Leiters als Eingruppierungsmerkmal des Bundes-Angestelltentarifvertrags BAG 13.12.1995 – 4 AZR 738/94, zu II 4 a der Gründe; 5.04.1995 – 4 AZR 183/94, zu II 5 a der Gründe[↩]
- vgl. BAG 16.05.2019 – 6 AZR 93/18, Rn. 24; 13.12.1995 – 4 AZR 738/94, zu II 4 a der Gründe; 5.04.1995 – 4 AZR 183/94, zu II 5 a der Gründe[↩]
- vgl. BAG 16.05.2019 – 6 AZR 93/18, Rn. 23[↩]
- vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Grundlagen: Methodenbericht – Beschäftigte mit Leitungsfunktion, Nürnberg, April 2019[↩]
- Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „anleiten“[↩]
- Duden Deutsches Universalwörterbuch 10. Aufl. Stichwort „anleiten“[↩]
Bildnachweis:
- Autobahnmeisterei Tauberbischofsheim-Distelhausen: Triplec85 | CC BY-SA 3.0 Unported











