Der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund) erstreckt sich neben approbierten Ärzten auch auf solche, die über eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verfügen.
Als „Arzt“ im Sinne des TV-Ärzte/VKA gilt auch, wer noch nicht approbiert ist, aber über eine nach § 10 BÄO erteilte, auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verfügt und ärztliche Tätigkeiten ausübt. Eine aufgrund der Berufsausübungserlaubnis eingeschränkte Einsetzbarkeit steht der Anwendung des Tarifvertrags und der Eingruppierung in die Entgeltgruppe I TV-Ärzte/VKA nicht entgegen.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der klagende Arzt seit Dezember 2021 in einer Klinik der Arbeitgeberin beschäftigt und erhielt bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein Bruttomonatsgehalt von 4.000 €; bei seiner Einstellung verfügte er noch nicht über eine Approbation, wohl aber über eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO zur vorübergehenden ärztlichen Tätigkeit unter ständiger Aufsicht approbierter Ärzte. Im Rahmen dieser Erlaubnis war er in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig, trat zum 1.02.2022 dem Marburger Bund bei und erhielt am 9.02.2022 seine Approbation; von diesem Zeitpunkt an vergütete ihn die Arbeitgeberin nach Entgeltgruppe I Stufe 1 TV-Ärzte/VKA. Der Arbeitnehmer verlangte auch für den Zeitraum vom 01. bis 8.02.2022 die tarifliche Vergütung und machte eine Differenz von 243, 43 € brutto geltend, weil er bereits vor Erteilung der Approbation „Arzt“ im Sinne des Tarifvertrags gewesen sei. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, der tarifliche Arztbegriff erfasse nur Personen, die den ärztlichen Beruf uneingeschränkt ausüben dürften.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen1. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nun ebenso gesehen und auch die Revision der Arbeitgeberin als unbegründet zurückgewiesen:
Die Revision der Arbeitgeberin ist nicht schon deshalb unbegründet, weil ihre vom Arbeitsgericht nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG zugelassene Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO2 gerecht wird. Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Begriff des Arztes im Sinne des TV-Ärzte/VKA entspreche demjenigen der BÄO, wird mit der Begründung angegriffen, die Bestimmungen der BÄO über die Befugnis der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit dienten dem Schutz der Allgemeinheit. Demgegenüber regele der Tarifvertrag die gegenseitigen vertraglichen Leistungspflichten. Als Arzt im Tarifsinn sei nur derjenige anzusehen, wer die im Tarifvertrag vorgesehenen ärztlichen Leistungspflichten grundsätzlich erfüllen und damit vom Arbeitgeber uneingeschränkt als Arzt eingesetzt werden könne. Beschäftigte mit einer beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs seien in Bezug auf ihre Einsetzbarkeit mit den früheren Ärzten im Praktikum zu vergleichen. Diese Begründung ist geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt infrage zu stellen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitgeberin zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit vom 01. bis 8.02.2022 eine Differenzvergütung zwischen dem tariflichen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe I Stufe 1 TV-Ärzte/VKA und dem tatsächlich für diesen Zeitraum gezahlten Entgelt in Höhe von 243, 43 Euro brutto nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt im streitgegenständlichen Zeitraum der TV-Ärzte/VKA. Beide Parteien waren tarifgebunden (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG). Der Arbeitnehmer war als Arzt in einem Krankenhaus im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA beschäftigt und daher vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst.
Arzt im Sinne der Tarifbestimmung ist auch derjenige, dem eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erteilt ist. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmungen3.
Für dieses Verständnis spricht bereits der Tarifwortlaut.
Der Tarifvertrag definiert den Begriff „Arzt“ nicht. Bei der Auslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinn verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind4.
Bei dem Begriff des Arztes handelt es sich um einen feststehenden Begriff des Medizinrechts der Bundesrepublik Deutschland, das für den ärztlichen Bereich in der BÄO geregelt ist. Danach ist die Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ (§ 2 Abs. 5 BÄO). Diese Berufsbezeichnung darf gemäß § 2a BÄO nur führen, wer als Arzt oder Ärztin nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist. Nach § 2 Abs. 2 BÄO ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgrund einer Erlaubnis zulässig. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen, und auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden (§ 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 BÄO).
Der Begriff „Arzt“ im Sinne des Medizinrechts ist damit nicht auf approbierte Ärzte beschränkt, sondern erfasst auch Personen, denen eine beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erteilt ist. Gegenteiliges lässt sich auch nicht § 10 Abs. 6 BÄO entnehmen. Danach haben Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs … erteilt worden ist, „im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes“. Diese Formulierung beruht auf den in den vorstehenden Absätzen von § 10 BÄO genannten Einschränkungen und dient lediglich der Klarstellung. Ihr lässt sich in Anbetracht der Ausgestaltung der Berufsbezeichnung in § 2a BÄO nicht entnehmen, bei Personen mit Berufsausübungserlaubnis handele es sich nicht um Ärzte.
Hätten die Tarifvertragsparteien – wie die Arbeitgeberin meint – den Begriff des Arztes auf approbierte Ärzte und solche mit einer unbeschränkten Berufsausübungserlaubnis begrenzen wollen, hätte es nahegelegen, Ärzte mit einer beschränkten Berufsausübungserlaubnis ausdrücklich vom Geltungsbereich auszuschließen.
Aus dem Regelungszusammenhang ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis.
Die im Tarifvertrag vorgesehenen ärztlichen Leistungspflichten rechtfertigen nicht die Annahme, Inhaber einer beschränkten Berufsausübungserlaubnis seien nicht vom Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA erfasst.
Die Teilnahme am Rettungsdienst (§ 4 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA) ist kein notwendiger Bestandteil einer ärztlichen Tätigkeit im Tarifsinn. Auch approbierte Ärzte, die nicht am Rettungsdienst teilnehmen können, fallen unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags. Nach Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA können diese grundsätzlich erst nach einjähriger klinischer Tätigkeit zum Rettungsdienst herangezogen werden. Nach Nr. 2 dieser Protokollerklärung dürfen auch solche Ärzte grundsätzlich nicht zum Rettungsdienst herangezogen werden, denen die Teilnahme aus persönlichen oder fachlichen Gründen unzumutbar ist.
Die Tarifvorschriften zum Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) sehen nicht vor, dass Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft nur von Ärzten geleistet werden können, die ihre Tätigkeiten ohne Beschränkungen ausführen dürfen. Es bleibt dem Arbeitgeber unbenommen, Ärzte mit beschränkter Berufsausübungserlaubnis zu Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft heranzuziehen.
Eine etwaige mit der Beschränkung der Berufsausübungserlaubnis einhergehende begrenzte Einsetzbarkeit rechtfertigt nicht die Annahme, Ärzte mit beschränkter Berufsausübungserlaubnis seien nicht vom Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA erfasst. Die Tarifvertragsparteien haben über das Erfordernis der ärztlichen Tätigkeit keine weiteren Anforderungen an Leistung oder Einsetzbarkeit aufgestellt.
Der Umstand, dass in den Eingruppierungsregelungen der §§ 16 ff. TV-Ärzte/VKA nicht auf den Begriff „Arzt“, sondern auf die „ärztliche Tätigkeit“ abgestellt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. „Arzt“ ist in erster Linie eine Berufsbezeichnung und meint diejenige Person, die Arzt ist, während die „ärztliche Tätigkeit“ das Ausüben der Heilkunde unter dieser Berufsbezeichnung erfasst. Dem entspricht § 2 Abs. 5 BÄO. Danach ist die „Ausübung des ärztlichen Berufs … die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung ‚Arzt‘ oder ‚Ärztin‘“5.
Schließlich sind Ärzte mit beschränkter Berufsausübungserlaubnis entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht mit den – vormaligen – Ärzten im Praktikum vergleichbar, die keine Ärzte im Sinne des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) waren.
Ärzte im Praktikum verfügten nach § 10 Abs. 4 BÄO in der bis zum 26.07.2004 geltenden Fassung (aF) über eine beschränkte Berufsausübungserlaubnis. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO aF war die Tätigkeit als Arzt im Praktikum Teil der Ausbildung zum Arzt. Es handelte sich um eine nach abgeschlossenem Studium vorgesehene Station zur Erlangung der Approbation. Die beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO aF war ausdrücklich auf die Ausbildungssituation zugeschnitten, indem unter Aufsicht eines approbierten Arztes ärztliche Tätigkeiten verrichtet werden durften; dies gerade mit dem Ziel, ärztliche Erfahrungen zu sammeln und das für eine voll eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeit notwendige allgemeine Rüstzeug zu erwerben6. Die Berufsausübungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO ist damit nicht vergleichbar. Sie setzt eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf voraus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Tarifvertragsparteien des BAT den Begriff des Arztes im Sinne des inländischen Medizinrechts verwendet7. Allerdings war nicht jede beschränkte Erlaubnis nach § 10 BÄO mit dem tariflichen Begriff „Arzt“ oder „ärztliche Tätigkeit“ im Sinne des BAT gleichzusetzen. „Arzt“ im tariflichen Sinn war derjenige, der entweder nach Maßgabe der Bundesärzteordnung approbierter Arzt war oder über eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1, 2 und 3 BÄO verfügte, nicht aber ein Arzt im Praktikum mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO aF, da seine Tätigkeit Teil der Ausbildung zum Arzt war8.
Die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA haben – ebenso wie diejenigen des BAT – an den Arztbegriff im Sinne des inländischen Medizinrechts angeknüpft. Das zeigt die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA, nach welcher eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum als ärztliche Tätigkeit gilt. Wären Ärztinnen und Ärzte, die über eine beschränkte Erlaubnis nach § 10 BÄO verfügen, nach ihrem Verständnis keine Ärzte im Tarifsinn, wäre für diesen Personenkreis eine entsprechende Anrechnungsregelung zu erwarten gewesen.
Danach war der Arbeitnehmer als Arzt im Sinne des § 1 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA beschäftigt. Im Krankenhaus der Arbeitgeberin war ihm die Ausübung des ärztlichen Berufs übertragen. Er hatte im Rahmen seiner Berufsausübungserlaubnis ärztliche Tätigkeiten in der unmittelbaren Patientenversorgung auszuüben.
Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit vom 01. bis 8.02.2022 noch ein Anspruch auf Zahlung von 243, 43 Euro brutto zu.
Der Arbeitnehmer war nach Entgeltgruppe I Stufe 1 der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA zu vergüten.
Nach § 18 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA erhält der Arzt monatlich ein Tabellenentgelt nach der Anlage zu diesem Tarifvertrag. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.
Der Arbeitnehmer war nach § 16 Buchst. a TV-Ärzte/VKA in Entgeltgruppe I eingruppiert. Er übte eine einem Arzt entsprechende Tätigkeit aus. Da der Zeitraum vom 01. bis 8.02.2022 in das erste Jahr seiner ärztlichen Tätigkeit bei der Arbeitgeberin fiel, war der Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA der Stufe 1 zugeordnet.
Soweit im Arbeitsvertrag eine Vergütung von monatlich 4.000, 00 Euro brutto vereinbart war, wird diese Bestimmung durch die unmittelbar und zwingend geltenden Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VKA verdrängt.
Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten unter anderem die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Abweichende Abmachungen sind nach § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Ist das nicht der Fall, hat die zwingende Wirkung des Tarifvertrags zur Folge, dass die kollidierenden vertraglichen Vereinbarungen für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrags verdrängt werden9.
Der Arbeitsvertrag enthält keine günstigere Regelung.
Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem einschlägigen Tarifvertrag enthält, ergibt sich aufgrundlage eines sog. Günstigkeitsvergleichs. Dabei sind die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen gegenüberzustellen, die in einem inneren Zusammenhang stehen – sog. Sachgruppenvergleich10.
Dieser Günstigkeitsvergleich ist im Streitfall bezogen auf die Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ durchzuführen. Die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt stehen als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang. Dabei sind alle Entgeltbestandteile von Bedeutung, die sich als Gegenleistung zur Arbeitsleistung darstellen11.
Das vertragliche Bruttomonatsgehalt von 4.000, 00 Euro unterschreitet das Tarifentgelt der Entgeltgruppe I Stufe 1 TV-Ärzte/VKA, das im Februar 2022 bei gleicher wöchentlicher Arbeitszeit wie im Vertrag 4.852, 02 Euro betrug. Der Arbeitnehmer war nach dem Arbeitsvertrag – ebenso wie nach dem Tarifvertrag – auf Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Sonntags, Feiertags, Nacht, Wechselschicht und Schichtarbeit sowie Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Zeitzuschläge wurden nach dem Arbeitsvertrag – ebenso wie nach dem Tarifvertrag – nach § 11 TV-Ärzte/VKA geleistet.
Der Entgeltdifferenzanspruch, dessen Höhe zwischen den Parteien außer Streit steht, ist nicht untergegangen.
Der Entgeltanspruch ist nicht aufgrund der Erledigungsklausel des Aufhebungsvertrags erloschen. Von dieser ist der Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis „zum Austritt“ als im Aufhebungsvertrag geregelter Anspruch ausgenommen. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte mangels der nach § 4 Abs. 4 TVG erforderlichen Billigung durch die Tarifvertragsparteien unwirksam.
Der Anspruch des Arbeitnehmers ist nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA verfallen. Er hat diesen mit der E-Mail vom 18.08.2022 innerhalb der Frist von sechs Monaten seit dessen Fälligkeit am 28.02.2022 (§ 25 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte/VKA) ausreichend geltend gemacht.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung klärt eine für kommunale Krankenhäuser und dort beschäftigte Ärzte mit ausländischen Berufsqualifikationen bedeutsame tarifrechtliche Frage: Der persönliche Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA setzt keine Approbation und auch keine uneingeschränkte ärztliche Berufsausübungsbefugnis voraus. Maßgeblich ist vielmehr der an das deutsche Medizinrecht anknüpfende Arztbegriff; dieser umfasst auch Personen mit einer beschränkten Erlaubnis nach § 10 BÄO, sofern ihnen tatsächlich die Ausübung des ärztlichen Berufs übertragen ist. Krankenhausträger können eine niedrigere Vergütung deshalb nicht allein damit rechtfertigen, dass ein Arzt aufgrund behördlicher Auflagen nur eingeschränkt eingesetzt werden kann. Besteht beiderseitige Tarifbindung, werden ungünstigere arbeitsvertragliche Vergütungsregelungen durch die unmittelbar und zwingend geltenden Tarifbestimmungen verdrängt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2026 – 4 AZR 98/25
- Hess. LAG 28.10.2024 – 7 Sa 491/23[↩]
- dazu BAG 11.12.2024 – 4 AZR 44/24, Rn. 15 mwN[↩]
- zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326[↩]
- BAG 21.01.2026 – 4 AZR 63/25, Rn. 37 mwN[↩]
- sh. auch BAG 25.09.1996 – 4 AZR 200/95, zu B II 4 der Gründe[↩]
- vgl. BT-Drs. 10/1963 S. 8[↩]
- vgl. BAG 10.12.1997 – 4 AZR 39/96, zu II 4 a der Gründe; sh. auch BAG 25.09.1996 – 4 AZR 200/95, zu B II 4 der Gründe; 24.03.1993 – 4 AZR 265/92, zu I 3 a der Gründe, BAGE 73, 20; 5.12.1990 – 4 AZR 285/90, zu I 4 a der Gründe, BAGE 66, 306; 20.04.1983 – 4 AZR 375/80, BAGE 42, 231[↩]
- sh. dazu BAG 10.12.1997 – 4 AZR 39/96, zu II 4 a der Gründe[↩]
- BAG 12.12.2007 – 4 AZR 998/06, Rn. 43, BAGE 125, 179[↩]
- st. Rspr., zuletzt BAG 3.12.2025 – 4 AZR 3/25, Rn. 18 mwN; ausf. 15.04.2015 – 4 AZR 587/13, Rn. 27 ff., BAGE 151, 221[↩]
- BAG 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, Rn. 45 mwN[↩]
Bildnachweis:
- Arzt: Darko Stojanovic









