Computerarbeit

Delisting

Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs (Art. 14 Abs. 1 GG). Das für den Fall eines vollständigen Rückzugs von der Börse von den Fachgerichten im Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot der Gesellschaft oder

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Buchregal

Rechtsschutzbedürfnis des außenstehenden Aktionäres für ein Spruchverfahren

Einem außenstehenden Aktionär kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen nicht abgesprochen werden, wenn zwar die Übertragung seiner Aktien auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines

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Bürgschaftsverluste eines mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

Bürgschaftsverluste eines mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Kapitalvermögen abziehbar. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu rechnen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Veranlasst in diesem

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Kostenerstattung im Spruchverfahren

Im aktienrechtlichen Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend. Ob der Antragsteller dem nach § 5

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Kein fester Ausgleich nach dem Squeeze-Out

Der Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren entschieden, dass ein gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossener Minderheitsaktionär die einem außenstehenden Aktionär aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zustehende Ausgleichszahlung für ein zurückliegendes Geschäftsjahr nicht mehr verlangen kann, wenn alle Aktien der Minderheitsaktionäre im Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung für dieses

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Aktenwagen

Barabfindung für weichende Minderheitsaktionäre

Übernimmt ein Mehrheitsaktionär die Aktien von Minderheitsaktionären, so darf das angerufene Gericht die Höhe der zu zahlenden Abfindung je Aktie schätzen. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hannover hat jetzt das Oberlandesgericht Celle bestätigt: Eine Schätzung sei dann zulässig, wenn sich alle Beteiligten bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär über die Höhe

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