Barabfindung für weichende Minderheitsaktionäre

Übernimmt ein Mehrheitsaktionär die Aktien von Minderheitsaktionären, so darf das angerufene Gericht die Höhe der zu zahlenden Abfindung je Aktie schätzen. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hannover1 hat jetzt das Oberlandesgericht Celle bestätigt: Eine Schätzung sei dann zulässig, wenn sich alle Beteiligten bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär über die Höhe der Abfindungszahlung einig sind („mehrheitskonsensuale Schätzung“).

Barabfindung für weichende Minderheitsaktionäre

Gegenstand der Entscheidung war ein sog. gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren. Ein solches Verfahren wird durchgeführt, wenn sich ein Mehrheitsaktionär Aktien der Minderheitsaktionäre übertragen lässt und es dann zum Streit über die Höhe der zu zahlenden Abfindung je Aktie (§§ 327a bis 327f AktG) kommt. In dem vorliegenden Fall einigten sich in einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung vor dem Gericht alle Beteiligten bis auf einen einzelnen Minderheitsaktionär über die Höhe der Abfindungszahlung. Das Landgericht schätzte daraufhin die Abfindungszahlung nach Anhörung eines Sachverständigen auf den in der mündlichen Verhandlung mehrheitlich akzeptierten Betrag („mehrheitskonsensuale Schätzung“).

Eine solche Schätzung sei zulässig, bestätigte jetzt das Oberlandesgericht Celle, und wies die Beschwerde des einzelnen Minderheitsaktionärs, der sich am Ausgangsverfahren inhaltlich nicht weiter beteiligt hatte, zurück.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 9 W 88/09

  1. Landgericht Hannover – 26 AktE 108/03[]

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