Unabhängig davon, ob es Gespräche im Sinne von § 257c StPO vor der Hauptverhandlung gegeben hat, liegt eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vor, wenn es keine Negativmitteilung gegeben hat.
Sie entfällt auch nicht durch den
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Unabhängig davon, ob es Gespräche im Sinne von § 257c StPO vor der Hauptverhandlung gegeben hat, liegt eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vor, wenn es keine Negativmitteilung gegeben hat.
Sie entfällt auch nicht durch den
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Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von Gesprächen über eine Verständigung mitzuteilen, dient in erster Linie dazu, eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Im Verständigungsgesetz kam es dem Gesetzgeber maßgeblich darauf an, die Transparenz
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Zur Frage des Beruhens bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof ausführlich Stellung genommen:
Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll u.a. die Beachtung
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Die nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO bestehende Informationspflicht verlangt, dass der Vorsitzende über Erörterungen mit Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212 StPO), die nach Beginn der Hauptverhandlung, aber außerhalb von dieser stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer
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Zwar erfordert § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO grundsätzlich die so genannte Negativmitteilung auch dann, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben. Ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, wenn das Urteil
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Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist der Vorsitzende verpflichtet, zu Beginn der Hauptverhandlung nach Verlesung des Anklagesatzes und vor der Belehrung und Vernehmung des Angeklagten zur Sache mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden
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Ist in einem Bescheid über die Gewährung von Blindengeld der Hinweis auf die Mitteilungspflicht des Blindes nicht in für diesen wahrnehmbarer Form zugänglich gemacht worden, so handelt der Blinde nicht grob fahrlässig, wenn er der zuständigen Behörde nicht seinen Umzug
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Unterlässt es ein Chefarzt, trotz ausdrücklicher und eindeutiger Verpflichtung, seinen Arbeitgeber über ein gegen ihn anhängige Strafverfahren in Kenntnis zu setzen, liegt ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vor, aus dem eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden darf.
So die
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