Ist in einem Bescheid über die Gewährung von Blindengeld der Hinweis auf die Mitteilungspflicht des Blindes nicht in für diesen wahrnehmbarer Form zugänglich gemacht worden, so handelt der Blinde nicht grob fahrlässig, wenn er der zuständigen Behörde nicht seinen Umzug in ein Seniorenheim mitteilt.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Blindengeldes verneint. Die beklagte Stadt bewilligte dem blinden Kläger ab Dezember 2005 Blindengeld in Höhe von 410,00 € monatlich. Dieser befindet sich seit Januar 2008 in einem Seniorenheim. Eine Mitteilung an das Sozialamt hierüber unterblieb, obwohl der Kläger in dem schriftlichen Bewilligungsbescheid auf die entsprechende Pflicht hingewiesen wurde. Nachdem die Beklagte im Jahr 2010 von dem Heimaufenthalt erfahren hatte, forderte sie den Kläger zur Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Blindengeldes in Höhe von 14.166,00 € auf. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Daraufhin hat der Kläger Berufung eingelegt.
In seiner Urteilsbegründung argumentiert das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, der Kläger habe zwar das Blindengeld zu Unrecht erhalten, weil ein Anspruch auf diese Leistung während eines Heimaufenthaltes nicht bestehe. Auch habe er gegen die Pflicht verstoßen, der Beklagten den Umzug in das Seniorenheim mitzuteilen. Hierfür genüge die Ummeldung bei der Meldebehörde nicht. Jedoch habe er seine Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben zum Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen seien Behörden verpflichtet, Schriftstücke Blinden in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Dies sei nicht geschehen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Bewilligungsbescheid dem blinden Kläger von einem Angehörigen vorgelesen worden sei und er auf diese Art von seiner Mitteilungspflicht Kenntnis erlangt habe. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, die Beklagte über seinen Umzug in ein Seniorenheim zu informieren.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 2012 – 7 A 10286/12.OVG










