Unabhängig davon, ob es Gespräche im Sinne von § 257c StPO vor der Hauptverhandlung gegeben hat, liegt eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vor, wenn es keine Negativmitteilung gegeben hat1.
Sie entfällt auch nicht durch den zum Beginn der Hauptverhandlung erfolgten Wechsel in der Person des Vorsitzenden Richters, der die Mitteilungspflicht des neuen Vorsitzenden unberührt lässt2.
Auf diesem Verstoß aber beruht die angefochtene Entscheidung aber nicht, wenn es unter Berücksichtigung einer dienstlichen Äußerung des ehemaligen Vorsitzenden der Strafkammer ausgeschlossen ist, dass verständigungsbezogene Gespräche zwischen Verteidigung und Angeklagten geführt worden sind3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 2 StR 123/14









