Das Landesarbeitsgericht ist nach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesarbeitsgericht nicht gehalten, die Vernehmung eines Zeugen erneut durchzuführen.
Verfahrensrechtlich hat es sich nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht um dasselbe Berufungsverfahren gehandelt. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass
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