Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – und der arbeitsrechtliche Gleichheitssatz

Einem Arbeitnehmer stehen im Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2009 (MTV) höhere Nachtarbeitszuschläge zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit (§ 5 Abs. 2 Alt. 2 MTV) und Nachtschichtarbeit (§ 5 Abs. 2 Alt. 3 MTV) einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. 

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – und der arbeitsrechtliche Gleichheitssatz

Nachtschichtarbeitnehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmer für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit iSv. § 5 Abs. 2 Alt. 2 MTV leistet, behandelt wird. Er hat ergänzend zu dem gezahlten Nachtarbeitszuschlag nach § 5 Abs. 2 Alt. 3 MTV Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 % des tariflichen Stundenentgelts für die von ihm geleisteten Stunden zur tariflichen Nachtzeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht zu den hier maßgeblichen Tarifnormen bereits entschieden1

Diese Differenz von 25 Prozentpunkten ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin auch nicht um den Anspruch auf Schichtfreizeiten nach § 4 Abs. 1 MTV zu reduzieren. Denn es handelt sich – was das Bundesarbeitsgericht ebenfalls bereits entschieden hat – nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit2.

Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des höheren Nachtarbeitszuschlags von 50 % des Stundenentgelts für die von ihm geleistete streitgegenständliche Nachtarbeit hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann für die im Streit stehende Vergangenheit nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden3. Dies gilt nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 3 Satz 2 MTV auch beim Zusammentreffen des Zuschlags für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit mit anderen Zuschlägen.

Die Ansprüche des Arbeitnehmers waren im hier entschiedenen Fall auch nicht wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Der Arbeitnehmer war nicht gehalten, die streitgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 1 MTV4 geltend zu machen. Die Arbeitgeberin hat zwar die „wirksame und fristgemäße Geltendmachung“ der Klageforderung gerügt. Sie hat aber nicht vorgetragen, dass sie gemäß § 12 Abs. 2 MTV den Tarifvertrag an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt gemacht hat. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen nach sich zieht. Vielmehr bestimmt § 12 Abs. 2 MTV ausdrücklich, dass die Ausschlussfrist für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nur läuft, wenn eine entsprechende Bekanntmachung erfolgt. Die Regelung dient insoweit auch dem Schutz der Arbeitnehmer und soll verhindern, dass diese ihre Ansprüche nicht rechtzeitig iSd. tariflichen Ausschlussfrist geltend machen, weil ihnen die Ausschlussfrist unbekannt ist5.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2024 – 10 AZR 580/20

  1. BAG 22.03.2023 – 10 AZR 499/20, Rn. 46 ff.[]
  2. BAG 22.03.2023 – 10 AZR 499/20, Rn. 43[]
  3. vgl. BAG 22.03.2023 – 10 AZR 499/20, Rn. 74 ff.[]
  4. vgl. dazu BAG 22.03.2023 – 10 AZR 499/20, Rn. 80 ff.[]
  5. vgl. zu einer ähnlichen Bestimmung BAG 24.05.2023 – 10 AZR 369/20, Rn. 70[]