Liegen für die Errichtung eines Friedhofes in Form eines Bestattungswaldes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von diesem geplanten Naturfriedhof Umwelteinflüsse nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ThürBestG zu befürchten sind, ist kein Grund zur Versagung der Genehmigung für die Errichtung eines solchen Friedhofs gegeben.
So das Verwaltungsgericht Weimar in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen die Ablehnung eines geplanten Friedwaldes in Bad Berka. Die Stadt Bad Berka hat bei dem Landratsamt Weimarer Land die Genehmigung eines Bestattungswaldes beantragt. Dort sollen unter den Bäumen Urnenbestattungen vorgenommen werden. Eine klassische Einfriedung durch Zäune oder Mauern ist nicht vorgesehen, die Außengrenzen des betreffenden Waldstücks sollen durch Markierungsschilder sichtbar gemacht werden, die etwa alle 30 Meter angebracht werden. Auf eine entsprechende Weisung des Thüringer Landesverwaltungsamts hin lehnte das Landratsamt Weimarer Land den Antrag mit Bescheid vom 28.06.2012 ab. Ein öffentliches Bedürfnis der Klägerin für die Errichtung eines Friedhofs in Form eines Bestattungswaldes könne nicht festgestellt werden, denn sie unterhalte für ihre knapp 7.700 Einwohner bereits vier Friedhöfe. Alleine die Nachfrage einzelner Bürger begründe noch kein öffentliches Bedürfnis. Zudem begegneten andere Thüringer Städte der wachsenden Nachfrage der Bürger nach alternativen Bestattungsformen damit, dass sie auf ihren Friedhöfen auch Baumbestattungen und andere pflegegünstige alternative Grabformen anböten. Daneben mangele es auch an einer ordnungsgemäßen Einfriedung. Die Anlage eines Bestattungswaldes stelle außerdem auch einen Eingriff in die Natur dar. Dagegen hat die Stadt Bad Berka Klage erhoben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar hätten in erster Linie die Gemeinden über die Einrichtung eines neuen Friedhofs zu befinden, da es sich um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe handele. Diese Entscheidung bedürfe aber nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, hier des Landkreises im übertragenen Wirkungskreis (§ 30 ThürBestG). Die Genehmigung sei zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen des ThürBestG oder anderer Rechtsvorschriften widerspreche, insbesondere, wenn eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers oder des Wassers oberirdischer Gewässer zu besorgen sei oder eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen werde (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ThürBestG). Darüber hinaus müssten die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe dem Anspruch an die Ruhe und Würde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen wahren (§ 27 Abs. 2 ThürBestG).
Anhaltspunkte dafür, dass von dem Naturfriedhof Umwelteinflüsse der in § 27 Abs. 1 Satz 2 ThürBestG genannten Art zu befürchten seien, hat das Verwaltungsgericht keine gesehen, ebensowenig dafür, dass Ruhe und Würde eines Friedhofes nicht gewahrt würden. Es bedürfe, wie in den meisten anderen Bundesländern, auch keiner Einfriedung des Naturfriedhofes, da das Gesetz in Thüringen eine solche nicht verlange. Außerdem sei eine Störung der Totenruhe durch das Ausgraben von Urnen durch Wildtiere nicht zu erwarten. Die in einer Tiefe von 80 cm vergrabenen Urnen würden von Tieren schon nicht wahrgenommen. Nach Auskunft des Forstamtes sei es zudem in dem vorgesehenen Waldstück während einer langen Zeit der Nutzung des Waldgebietes zu Erholungszwecken zu keinen Angriffen von Wildtieren auf Waldbesucher gekommen.
Das Verwaltungsgericht bejaht auch ein entsprechendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürBestG für die Errichtung des Friedhofes, da dieser nicht das Bedürfnis nach konventioneller Bestattung befriedige, sondern das Bedürfnis der Bevölkerung nach dieser neuartigen Bestattungsform. Dem würde die von der Beklagtenseite angeführte Möglichkeit bestehender alternativer Bestattungsformen, wie die Beisetzung auf einer Aschestreuwiese oder unter dort möglicherweise existierenden Bäumen, auf den bereits in Bad Berka vorhandenen Friedhöfen nicht genügen. Dies würde den nach Auffassung des Gerichts ganz gravierenden emotionalen Aspekt, der der Wahl einer bestimmten Bestattungsform zugrunde liegen könne, nicht berücksichtigen. Bei der Bestattung in einem Friedwald liege die letzte Ruhestätte nicht innerhalb von Friedhofsmauern, sondern vielmehr in freier Natur. Allein dieses Bewusstsein könne von erheblichem emotionalem Gewicht sein, möglicherweise sogar so erheblich, dass die rationale Frage, ob sich Hinterbliebene um die Grabstätte kümmern könnten oder würden, dahinter völlig zurücktrete. Zudem stellt das Verwaltungsgericht fest, dass ein Bedürfnis nicht nur Einzelner, sondern der Öffentlichkeit bestehe, wie sich der Tatsache entnehmen lasse, dass mittlerweile in nahezu allen Bundesländern Naturfriedhöfe angelegt seien. Auch wenn die Zahl der Interessenten verglichen mit der Zahl derjenigen, die eine konventionelle Bestattung vorziehen würden, vergleichsweise gering sein würde, so sei das Interesse und Bedürfnis dennoch vorhanden. Ein gleich hohes Interesse wie an tradierten Bestattungen werde, insbesondere auch im Hinblick auf die Einwohnerzahl der Klägerin von etwa 7.700, nicht verlangt werden können. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits im Gemeindegebiet ein hinreichendes Bedürfnis bestehe, so dass die Beklagtenseite mit dem Argument, es handle sich hier um ein überörtliches Bedürfnis, auch keinen Erfolg haben könne. Eine überörtliche Partizipation sei nicht ausgeschlossen, es genüge, wenn auch in der betreffenden Gemeinde das Bedürfnis bestehe.
Aus diesen Gründen hat die Klägerin Anspruch auf die beantragte Genehmigung zur Errichtung des von ihr geplanten Friedhofes in der Form eines Bestattungswaldes. Die Ablehnung des Antrags ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 5. Februar 2014 – 3 K 201/13 We











