Die Aufhebung eines Strafurteils durch das Revisionsgericht ist – soweit sie zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO) – entsprechend § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Nebenbeteiligte zu erstrecken1.
§ 357 Satz 1 StPO ist auf die Nebenbeteiligte anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 357 Satz 1 StPO für die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte entsprechend2.
Mit Blick auf die Wertung des § 444 StPO, wonach die Nebenbeteiligte im Strafverfahren der Einziehungsbeteiligten gleichgestellt wird, ist § 357 Satz 1 StPO auch zugunsten der Nebenbeteiligten anzuwenden3.
Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Straftaten des Angeklagten als Organ der Nebenbeteiligten kann sich auf die Anzahl der gegen die Nebenbeteiligte zu verhängenden Geldbußen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative OWiG – und damit zu deren Gunsten – auswirken. Wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat ist eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen4. Soweit die Gegenmeinung bei tatmehrheitlichem Handeln einer Leitungsperson mit Blick auf die gegen sie zu verhängende Gesamtstrafe davon ausgeht, dass auch gegen den Verband nur eine Geldbuße verhängt werden kann5, verkennt diese, dass die Geldbuße nach dem Wortlaut des § 30 OWiG nicht an die gegen die Leitungsperson zu verhängende Strafe, sondern deren Tat(en) anknüpft.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23
- vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2021 – 3 StR 21/21 Rn. 62; und vom 23.04.2009 – 3 StR 83/09 Rn. 21[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 11.11.2020 – 1 StR 328/19 Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. zur Stellung der Nebenbeteiligten im Strafprozess BGH, Urteil vom 27.04.2022 – 5 StR 278/21 Rn. 24[↩]
- vgl. BeckOK-OWiG/Meyberg, Stand: 1.10.2023, § 30 Rn. 109; vgl. zur Akzessorietät der Verjährung BGH, Urteil vom 05.12.2000 – 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 211; BGH [Kartellsenat], Beschluss vom 25.08.2020 – KRB 25/20 Rn. 7[↩]
- vgl. KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 30 Rn. 152; Cordes/Reichling, NJW 2015, 1335, 1336[↩]










