Der Erlass einer von der nicht zur Europawahl zugelassenen Partei beantragten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Sie ist kein statthafter Rechtsbehelf, um die begehrte Zulassung zur Wahl zu erreichen.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Bezug auf die
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