Die nicht zur Europawahl zugelassene Partei – und keine einstweilige Anordnung aus Karlsruhe

Der Erlass einer von der nicht zur Europawahl zugelassenen Partei beantragten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Sie ist kein statthafter Rechtsbehelf, um die begehrte Zulassung zur Wahl zu erreichen.

Die nicht zur Europawahl zugelassene Partei – und keine einstweilige Anordnung aus Karlsruhe

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Bezug auf die Bundestagswahl anerkannt, dass die Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde vor Durchführung der Wahl und des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag im geltenden Recht, insbesondere nach den Vorschriften des Art. 41 GG, des § 48 BVerfGG und des § 49 Bundeswahlgesetz (BWahlG), keine Grundlage findet. Deshalb ist auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ausgeschlossen1. Die Schaffung einer Beschwerde von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG2 und durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen3 hat daran nichts geändert4.

Für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland gilt nichts anderes. Auch hier hat der Gesetzgeber das Wahlprüfungsverfahren – entsprechend den Regelungen zum den Bundestag betreffenden Wahlprüfungsverfahren – als nachgelagertes Verfahren konzipiert (vgl. § 26 EuWG). Beschwerden zum Bundesverfassungsgericht gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren sind nur im Ausnahmefall des § 14 Abs. 4a EuWG vorgesehen, der hier nicht einschlägig ist.

Eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren gemäß § 14 Abs. 4a EuWG oder in eine Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 14 Abs. 4a EuWG kommt nicht in Betracht.

§ 32 BVerfGG findet gemäß § 14 Abs. 4a Satz 2 EuWG in Verbindung mit § 96a Abs. 3 BVerfGG keine Anwendung5, sodass eine einstweilige Anordnung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren schon aus diesem Grund ausschiede.

Darüber hinaus wäre eine Nichtanerkennungsbeschwerde auch offensichtlich unzulässig. Zum einen wurde die Frist für die Nichtanerkennungsbeschwerde nicht gewahrt. Gemäß § 14a Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses einzulegen. Daran fehlt es. Die Antragstellerin hat die Beschwerde am 4.04.2024 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 29.03.2024 erhoben. Zum anderen fehlt es an einem statthaften Antragsgegenstand. § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG eröffnet den Weg zum Bundesverfassungsgericht – entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum Deutschen Bundestag durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWahlG eröffnet ist – nur gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 EuWG zurückweisen, nicht hingegen gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einem Wahlvorschlag wegen fehlender Unterstützungsunterschriften die Zulassung versagen6. Der Bundeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts der Antragstellerin, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG zurückgewiesen. Hiergegen steht (nur) die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss offen (§ 14 Abs. 4 EuWG).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweitens vom 9. April 2024 – 2 BvQ 26/24

  1. vgl. BVerfGE 63, 73 <76> 134, 135 <137 f. Rn. 4 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 30.08.2017 – 2 BvQ 50/17[]
  2. BGBl 2012 I S. 1478[]
  3. BGBl 2012 I S. 1501[]
  4. vgl. BVerfGE 134, 135 <138 Rn. 5>[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.07.2021 – 2 BvC 3/21, Rn.19[]
  6. vgl. BVerfGE 136, 125 <126 Rn. 4> BVerfG, Beschluss vom 27.03.2019 – 2 BvC 23/19, Rn. 6[]

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