Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Dies gilt auch für nichteheliche Abkömmlinge eines jüdischen Emigranten, denen bisher die Einbürgerung mit der Begründung versagt wurde, dass sie als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausbürgerung ihres Vaters nicht hätte erlangen können.
Eine solche Auslegung verstößt nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Namentlich wird der Verfassungsauftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG, alle Kinder ungeachtet ihres Familienstandes gleich zu behandeln, nicht erfüllt. Zudem liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß Art. 3 Abs. 2 GG, da nach dieser Auslegung der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur im Verhältnis zur Mutter anerkannt wird.
Der Ausgangssachverhalt
Die im Jahr 1967 in den USA geborene Beschwerdeführerin ist wie ihre Mutter US-amerikanische Staatsangehörige. Ihrem 1921 geborenen Vater wurde 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Er war als Jude in die USA geflohen. Die Eltern der Beschwerdeführerin waren nicht verheiratet. Der Vater erkannte sie als sein Kind an. Sie beantragte 2013 die Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG und begründete im Bundesgebiet ihren Wohnsitz.
Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag auf Einbürgerung ab. Zwar habe der Vater der Beschwerdeführerin zu dem Personenkreis des Art. 116 Abs. 2 GG gehört. Zusätzlich sei jedoch eine hypothetische Prüfung erforderlich, ob der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei ihrem Vater Auswirkungen auf den Erwerb beziehungsweise Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch sie gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei nichtehelich geboren worden und habe deshalb die Staatsangehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht von ihrem Vater erwerben können. Insofern habe die Ausbürgerung ihres Vaters im Jahre 1938 staatsangehörigkeitsrechtlich auf die Beschwerdeführerin keine Auswirkung gehabt. Ein Einbürgerungsanspruch gemäß Art. 116 Abs. 2 GG bestehe daher nicht. Einbürgerungsmöglichkeiten nach anderen Vorschriften seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies Verwaltungsgericht Köln ab1: Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine hypothetische Prüfung vorzunehmen, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte2. Diese falle zulasten der Beschwerdeführerin aus. Selbst ohne die Ausbürgerung ihres Vaters hätte sie von ihm die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben können. Gemäß dem 1967 noch in der ursprünglichen Fassung geltenden § 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG 1913)3 erwarb durch die Geburt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Die Beschwerdeführerin habe danach nur die (US-amerikanische) Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erlangen können, weil ihre Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht verheiratet gewesen seien. Der Einwand, die unterschiedliche Behandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern verstoße gegen Art. 6 GG, greife nicht durch. Art. 6 Abs. 5 GG verpflichte den Gesetzgeber nicht, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne Weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Es sei mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes an dessen regelmäßige rechtliche Zuordnung zu seiner Mutter anzuknüpfen. Zudem sei höchstrichterlich geklärt, dass Art. 6 Abs. 5 GG keine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 auf vor dem 1.07.1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter gebiete4. Die Beschwerdeführerin könne ferner nicht nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG eingebürgert werden, weil dessen Rechtswirkung höchstpersönlich sei und daher auf sie als nicht selbst Ausgebürgerte keine Anwendung finde. Auch die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 5 StAG lägen nicht vor.
Die hiergegen gerichte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ab5: Die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe sich zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt, nach der eine „Wiedereinbürgerung“ nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG die hypothetische Prüfung voraussetze, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung seines maßgebenden Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte. Diese Auslegung sei vom Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gedeckt. Dass bei Abkömmlingen, die nicht selbst ausgebürgert worden seien, eine „Wiedereinbürgerung“ im wörtlichen Sinne nicht möglich sei, habe das Bundesverwaltungsgericht erkannt und dahingehend gewürdigt, dass der durch Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelte Anspruch darauf ziele, den staatsangehörigkeitsrechtlichen Zustand „wieder“ herzustellen, wie er ohne die Ausbürgerung des Elternteils bestanden hätte. Dagegen wende die Beschwerdeführerin nichts Erhebliches ein. Hinsichtlich Art. 6 Abs. 5 GG habe sich das Verwaltungsgericht auch mit dieser Rüge am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend auseinandergesetzt. Der Zulassungsantrag biete keinen Anlass für eine weitergehende Begründung. Auch der Verweis auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK führe zu keinem anderen Ergebnis. Weshalb Art. 14 EMRK zu einer abweichenden Auslegung des deutschen Gesetzes- und Verfassungsrechts führen sollte, lege die Beschwerdeführerin nicht dar.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat die sodann fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben: Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung lägen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sei zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen seien durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und – in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) – auch offensichtlich begründet.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Münster aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Dadurch wurde der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes gegenstandslos:
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin hat eine mögliche Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 5 hinreichend substantiiert dargelegt.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG rügt. Die angegriffenen Entscheidungen sind wegen der Nichtberücksichtigung der Wertentscheidungen in Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Staatsangehörigkeitsrecht – und die Wertentscheidungen des Grundgesetzes
Bei der Anwendung von Regelungen zur Staatsangehörigkeit, die mit einer Generationenfolge an die Familienbindung des Einzelnen anknüpfen, sind die Wertentscheidungen zu beachten, in denen die Verfassung das Verhältnis der Geschlechter zueinander, die Beziehungen in der Familie und deren Verhältnis zum Staat kennzeichnet und bestimmt6. Als solche Wertentscheidungen sind im vorliegenden Zusammenhang die Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern gemäß Art. 6 Abs. 5 GG und der Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen nach Art. 3 Abs. 2 GG maßgebend.
Gleichstellung unehelicher Kinder[↑]
Abs. 5 GG enthält einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dabei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich nicht mit einer bloßen Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes zufriedengeben7. Art. 6 Abs. 5 GG enthält die Wertentscheidung, dass ein Kind nicht wegen seiner nichtehelichen Geburt benachteiligt werden darf8. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen9. Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern ist durch Art. 6 Abs. 5 GG verboten10.
Nach den Erfahrungen der Vergangenheit erschien es dem Verfassungsgeber notwendig, Differenzierungen nach der Abstammung durch einen besonderen Verfassungssatz zu verbieten. Offenbar hat er angenommen, die allgemeine Überzeugung von der Unzulässigkeit solcher Differenzierungen sei noch nicht so gefestigt, dass sie durch die Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 GG allein wirksam ausgeschlossen würden11. Art. 6 Abs. 5 GG gehört zu dem Normenbereich der Verfassung, der die innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltende menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in den Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und des gesamten Rechts stellt12. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem Wertsystem der Grundrechte die schon in der Weimarer Verfassung geforderte Reform des Nichtehelichenrechts ebenso ein Gebot materialer Gerechtigkeit ist wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau13.
Der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Verwaltung und der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen14. Die praktische Bedeutung der Bindung der Gerichte an Art. 6 Abs. 5 GG besteht darin, dass die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen ist15. Dem Ziel des Art. 6 Abs. 5 GG gilt es soweit wie möglich Rechnung zu tragen16. Verwaltungsbehörden und Gerichte müssen das ihnen Mögliche tun, um im Rahmen des geltenden Rechts die Lebensbedingungen des nichtehelichen Kindes zu verbessern und eine Angleichung an die Lage der ehelichen Kinder herbeizuführen. Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zulässt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Zieles der Verfassung am nächsten kommt17.
Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, bedarf stets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde18.
Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen. Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, lässt sich diese nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen, das mit Art. 6 Abs. 5 GG abzuwägen ist19. So widersprach die Nichtanerkennung einer Verwandtschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater im Bürgerlichen Gesetzbuch offensichtlich der Wertentscheidung der Verfassung20.
Staatsangehörigkeitsrecht – und die EMRK[↑]
Im Rahmen der Heranziehung der, a href=“https://www.menschenrechtskonvention.eu/“ title=“Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)“ target=“_blank“ rel=“noopener“Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)</a als Auslegungshilfe berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des, a href=“https://www.menschenrechtsabkommen.eu/egmr/“ title=“Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)“ target=“_blank“ rel=“noopener“Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)</a, und zwar auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt21. Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erschöpfen sich daher nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt begrenzten Berücksichtigungspflicht22. Die Heranziehung seiner Rechtsprechung als Auslegungshilfe auf der Ebene des Verfassungsrechts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann darüber hinaus helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden23. Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen24, sind allerdings bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Gerichtshofs jenseits des Anwendungsbereichs des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen25.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert Art. 8 EMRK zwar nicht das Recht, eine bestimmte Staatsangehörigkeit zu erwerben. Eine willkürliche Verweigerung der Staatsangehörigkeit kann aber wegen der Auswirkung einer solchen Maßnahme auf das Privatleben einer Person in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen26. Denn das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben umfasst Aspekte der sozialen Identität einer Person. Wenn ein Staat das Recht vorsieht, seine Staatsangehörigkeit zu erlangen, muss dieses Recht ohne Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK ausgestaltet sein, also auch ohne Diskriminierung gegenüber nichtehelichen Kindern27.
Eine unterschiedliche Behandlung stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung hat28, das heißt, wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder die angewandten Mittel nicht verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten verfügen hier über einen gewissen Beurteilungsspielraum29. Es müssen aber sehr gewichtige Gründe („very weighty reasons“) vorgebracht werden, damit eine unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Kindern als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann30.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont in diesem Zusammenhang die Qualität der Konvention als „living instrument”, das im Lichte der aktuellen Gegebenheiten interpretiert werden muss31. Bereits in der Entscheidung Mazurek v. Frankreich wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darauf hin, dass die Mitgliedstaaten des Europarats der Frage der Gleichheit der Bürgerrechte von ehelichen und nichtehelichen Kindern große Bedeutung beimessen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützte sich hierbei auf die European Convention on the Legal Status of Children born out of Wedlock von 197532. Er stellte fest, dass der hohe Stellenwert der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern unter den Mitgliedstaaten des Europarats schon seit langem allgemein akzeptiert ist. Die allgemeine Akzeptanz habe in diesem Bereich zu einer einheitlichen Herangehensweise der nationalen Gesetzgeber geführt: Das Prinzip der Gleichheit habe das Konzept von legitimen (ehelichen) und illegitimen (nichtehelichen) Kindern abgeschafft. Dies habe zu sozialen und rechtlichen Entwicklungen geführt, die endgültig das Ziel der Gleichheit von Kindern befürworten33.
Gleichberechtigung von Mann und Frau[↑]
Daneben verbietet Art. 3 Abs. 2 GG die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht34 und schützt sowohl Männer wie Frauen vor Benachteiligung35. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, innerhalb gewisser äußerer Grenzen der Gerechtigkeit Vergleichspaare zu bestimmen, an denen er die Lösung seiner jeweiligen gesetzgeberischen Aufgabe orientiert, wird ihm in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG genommen. Hier ist es ihm grundsätzlich untersagt, bestimmte Verschiedenheiten der Menschen durch Verschiedenheit der rechtlichen Ordnung zu berücksichtigen, weil der Verfassungsgeber diese Verschiedenheit, gemessen an der weitgehenden Gleichheit aller Menschen, als unerheblich für die künftige, von ihm gewollte Rechtsordnung ansah36. Art. 3 Abs. 2 GG will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern auch die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen und zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse37, wie dies seit 1994 in Satz 2 festgeschrieben ist. Bei Regelungen, die an den Geschlechterunterschied der Eltern anknüpfen, kann Art. 3 Abs. 2 GG insbesondere als objektiver Wertmaßstab von Bedeutung sein38. Wenn die Staatsangehörigkeit eines Kindes von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils abhängig gemacht wird, so verbietet Art. 3 Abs. 2 GG grundsätzlich, das Problem der Staatsangehörigkeit von Kindern einseitig zulasten der Mutter oder des Vaters zu lösen39.
Einbürgerung von Abkömmlingen
An diesen Maßstäben gemessen halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der Interpretation von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG haben die Gerichte unter Zugrundelegung eines engen Abkömmlingsbegriffs trotz der offenen Formulierung der Norm die Wertentscheidungen des hier vorrangig maßgeblichen Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Sie haben nicht beachtet, dass die Interpretation des Abkömmlingsbegriffs in einer Weise, die nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters mitumfasst, den Wertentscheidungen des Grundgesetzes besser entspricht als die von ihnen gewählte enge Auslegung und daher den Vorzug verdient.
Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 8.05.1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern.
Die Auslegung einer Norm dient der legitimen richterlichen Aufgabe, den Sinn einer Gesetzesbestimmung aus ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung zu erforschen, ohne am Wortlaut des Gesetzes zu haften. Sind aber zwei verschiedene Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die einer Wertentscheidung der Verfassung besser entspricht40. Das bedeutet, dass die gesetzliche Regelung im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung ausgelegt und angewandt werden muss41. Handelt es sich – wie hier – um eine Norm der Verfassung selbst, so gebietet der Gedanke der Einheit der Verfassung eine Auslegung, die mit deren übrigen Wertentscheidungen im Einklang steht.
Enger Abkömmlingsbegriff in der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 116 Abs. 2 GG[↑]
Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach setzt nach dem Gesetzeszweck der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft42.
Dies folge daraus, dass von einer „Wiedereinbürgerung“ sinnvoll nur gesprochen werden könne, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft, also der staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand „wieder“ hergestellt werde, wie er ohne die Ausbürgerung bestanden hätte43. Erforderlich sei eine hypothetische Prüfung, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte.
Die Bestimmungen zum Staatsangehörigkeitserwerb haben seit dem Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin eine Reihe von Änderungen erfahren. Zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin im Jahr 1967 erwarb nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 nur das eheliche Kind eines deutschen Vaters mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, das nichteheliche Kind diejenige seiner Mutter.1963 war dieser Regelung ein Satz 2 beigefügt worden, wonach das (eheliche) Kind einer deutschen Mutter ausnahmsweise die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb, wenn es andernfalls staatenlos werden würde44. Danach hätte die Beschwerdeführerin als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch ihren Vater auch dann nicht erwerben können, wenn er nicht ausgebürgert worden wäre.
Mit Beschluss vom 21.05.1974 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.191345, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19.12.196346, für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Art. 3 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG, soweit danach das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unter den gleichen Voraussetzungen erwarb wie das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter47. Die Regelung der Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder mit nur einem deutschen Elternteil in § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 war mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil sie Kindern deutscher Mütter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in gleichem Maße ermöglichte wie Kindern deutscher Väter.
§ 4 RuStAG 1913 wurde daraufhin neu gefasst und regelte mit Wirkung ab dem 1.01.1975, dass das eheliche Kind eines deutschen Elternteils mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, das nichteheliche Kind dann, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörige ist48. War allein der Vater des nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehöriger, so hatte das Kind nur die Möglichkeit der – allerdings erleichterten – Einbürgerung nach § 10 RuStAG 197448. Erst seit dem 1.07.1993 erwirbt das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter nach § 4 StAG 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Vaterschaft nach den deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt wurde49. Ziel des Gesetzgebers war es, eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern für den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden50.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Grundsatzurteil vom 06.12.1983 an, dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang von Art. 116 Abs. 2 GG sei kein zwingender Schluss auf eine weite, dem allgemeinen Wortsinn entsprechende Auslegung des Abkömmlingsbegriffs zu entnehmen.
In der deutschen Rechtsordnung werde der Begriff des Abkömmlings nicht einheitlich verwandt51. Seinem allgemeinen Wortsinn nach meine er eine Person, die von einer anderen in gerade absteigender Linie abstammt, wobei regelmäßig das Bestehen rechtlicher Verwandtschaft vorausgesetzt sei. Nach dem Fortfall des § 1589 Abs. 2 BGB, wonach das nichteheliche Kind und dessen Vater als nicht verwandt galten, sei in diesem Sinne auch ein nichteheliches Kind Abkömmling seines Vaters. Für die genaue Abgrenzung des Begriffs müsse aber der jeweilige Gesetzeszweck entscheidend sein.
Abs. 2 GG bezwecke die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts. Danach solle, wenn die Betroffenen es wünschten, die durch die Ausbürgerung entzogene oder vorenthaltene Staatsangehörigkeit wiederhergestellt werden52. Das bringe der Gesetzeswortlaut dadurch deutlich zum Ausdruck, dass er auch für die Abkömmlinge der Ausgebürgerten als Rechtsfolge die „Wieder“-Einbürgerung beziehungsweise die „Nicht“-Ausbürgerung vorschreibt. Der dargelegte Gesetzeszweck ergebe, dass nur denjenigen Kindern eines Ausgebürgerten ein Einbürgerungsanspruch zustehe, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft, mithin nicht den nichtehelichen Kindern ausgebürgerter Väter53. Art. 116 Abs. 2 GG sei nicht über diesen Zweck hinaus weit auszulegen. Insbesondere biete die Norm keinen Anhalt dafür, dass – über die vorerwähnten Anforderungen hinaus – das individuelle Lebensschicksal des Betroffenen daraufhin zu überprüfen wäre, wie es ohne die nationalsozialistische Verfolgung und Ausbürgerung mutmaßlich verlaufen wäre und zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen es geführt hätte54.
Auch aus dem Abkömmlingsbegriff des Art. 116 Abs. 1 GG lasse sich für die Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG nichts herleiten. Art. 116 Abs. 1 GG solle das ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal der volksdeutschen Flüchtlinge und Vertriebenen einschließlich ihrer „fremdvölkischen“ Familienangehörigen auffangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hätten, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft werde. Der Zweck dieser Regelung unterscheide sich daher wesentlich von dem des Art. 116 Abs. 2 GG und könne daher auch eine abweichende Abgrenzung des Abkömmlingsbegriffs rechtfertigen55.
Abs. 5 GG sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Diese Vorschrift gebiete nicht, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kenne einen solchen Erwerbstatbestand nicht. Es gewähre ihnen seit dem 1.01.1975 einen an mehrere Voraussetzungen geknüpften Einbürgerungsanspruch (§ 10 RuStAG 1974). Dem liege der auch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.196956 beherrschende Gedanke zugrunde, dass das nichteheliche Kind in der Regel der Mutter rechtlich zugeordnet sei und dass dies normalerweise dem Kindeswohl entspreche. Es sei nicht verfassungswidrig, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes hieran anzuknüpfen57.
Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht aufgrund von Art. 8 EMRK. Art. 8 Abs. 1 EMRK schütze das Privat- und Familienleben und unterscheide dabei nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Familien58. Er verpflichte aber nicht dazu, nichtehelichen Kindern die Staatsangehörigkeit des Vaters zu verleihen. Insbesondere sei Art. 8 EMRK auch nicht im Zusammenhang mit Art. 14 EMRK verletzt, wenn eine unterschiedliche Behandlung nichtehelicher Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt sei. Das aber sei der Fall, zumal der erwähnte Einbürgerungsanspruch einem Interesse nichtehelicher Kinder deutscher Väter auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit angemessen Rechnung trage59.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 06.12.1983 mit Urteil vom 27.03.199060. Auch vor dem 1.04.1953 geborene eheliche Kinder ausgebürgerter Mütter seien nicht aufgrund ihrer Abstammung nach Art. 116 Abs. 2 GG einbürgerungsberechtigt61. Die ehelichen Kinder stünden nicht in einem solchen rechtlichen Verhältnis zu ihrer Mutter, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfe62. In seinem Urteil vom 11.01.1994 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG auch die Enkel und weiteren Nachkommen des Ausgebürgerten seien, sofern sie zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stünden, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfe63. In einem Nichtzulassungsbeschluss vom 31.01.1997 entschied das Bundesverwaltungsgericht schließlich, dass die Frage, ob § 4 Abs. 1 StAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.199364 Rückwirkung entfalte oder im Wege der Rückanknüpfung für vor seinem Inkrafttreten am 1.07.1993 Geborene einen Staatsangehörigkeitserwerb zu diesem Zeitpunkt bewirke, ohne Weiteres aus dem Gesetz verneinend zu beantworten sei65. Art. 116 Abs. 2 GG und seine Auslegung spielten in dieser Entscheidung allerdings keine Rolle.
Abkömmlinge – und die offene Formulierung des Art. 116 Abs. 2 GG[↑]
Die Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“ im Sinne von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG in den angegriffenen Entscheidungen trägt der Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 5 GG und des Art. 3 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung. Ist eine Norm so formuliert, dass mehrere Auslegungsergebnisse möglich sind, ist diejenige Auslegung zu wählen, welche die juristische Wirkungskraft einer Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet66 und den Wertentscheidungen der Verfassung am besten Rechnung trägt. Art. 116 Abs. 2 GG ist einer solchen Auslegung zugänglich.
Bei der Auslegung des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ist zunächst von seinem Wortlaut auszugehen.
Auf die Wiedereinbürgerung besteht nach dem Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein Rechtsanspruch („sind […] wieder einzubürgern“). Es ist daher unzulässig, sie von in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG nicht genannten Voraussetzungen abhängig zu machen67. Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG erzeugt ein subjektives Recht der Betroffenen, jedoch kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht68.
Der Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG spricht von „Abkömmlingen“, ihm lässt sich eine Eingrenzung auf eheliche Abkömmlinge nicht zwingend entnehmen. Die Formulierung in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 ist insofern unpräzise, als es auch für die Abkömmlinge heißt, sie seien „wieder einzubürgern“, obwohl sie bei Gültigkeit der Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nie erhalten beziehungsweise bei Nichtigkeit der Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren hätten69. Diese Ungenauigkeit im Wortlaut wird jedoch nicht dadurch behoben, dass der Kreis der Abkömmlinge entsprechend der hypothetischen Kausalitätsprüfung auf eheliche Abkömmlinge verengt wird70.
Die systematische Stellung des Art. 116 Abs. 2 GG spricht ebenfalls dafür, dass nichteheliche Kinder vom Abkömmlingsbegriff umfasst sind69.
In Art. 116 Abs. 1, 2. Alt. GG wird ebenfalls der Begriff „Abkömmling“ verwendet, und zwar bezogen auf Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit. Für Art. 116 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, der Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne dieser Vorschrift werde „ohne Differenzierung nach dem Geschlecht in gleicher Weise durch die Abstammung von einem Mann wie von einer Frau deutscher Volkszugehörigkeit vermittelt“71. Für die demnach gebotene gleichmäßige Begünstigung ehelicher und nichtehelicher Abkömmlinge in Bezug auf Vater wie Mutter nur in Absatz 1 GG, nicht jedoch in Absatz 2, gibt es keinen durchgreifenden sachlichen Grund. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Unterscheidung mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck der beiden Absätze für gerechtfertigt54. Die unterschiedliche Auslegung desselben Begriffs „Abkömmling“ in Absatz 1 und Absatz 2 ist allerdings mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck der beiden Absätze keineswegs zwingend geboten. Der Wiedergutmachungszweck steht einer mit der Auslegung des Begriffs „Abkömmling“ in Absatz 1 übereinstimmenden und mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes besser vereinbaren Auslegung in Absatz 2 nicht entgegen.
Nach seinem Sinn und Zweck dient Art. 116 Abs. 2 GG der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts72. Der Gesetzeszweck der Wiedergutmachung steht einer einengenden Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG grundsätzlich entgegen73, was ebenfalls gegen eine Eingrenzung des Abkömmlingsbegriffs und für eine Einbeziehung der nichtehelichen Kinder eines ausgebürgerten Vaters in diesen Begriff spricht. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland können zwar die Tatsachen nicht ungeschehen machen, die durch die Unrechtsmaßnahmen der Nationalsozialisten geschaffen worden sind. Die Ausbürgerung von jüdischen Staatsbürgern im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung bleibt ein historisches Geschehen, das als solches nicht nachträglich beseitigt werden kann. Art. 116 Abs. 2 GG will aber das Unrecht, das den ausgebürgerten Verfolgten angetan worden ist, im Rahmen des Möglichen ausgleichen74. Eine großzügige Prüfung erscheint auch deshalb angezeigt, weil im Rahmen der Prüfung der Wiedereinbürgerung beziehungsweise der Behandlung als nicht ausgebürgert Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts perpetuiert werden können, die zwar nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen, gleichwohl aber den Wertentscheidungen des Grundgesetzes zuwiderlaufen75.
Der Entstehungsgeschichte des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG lässt sich ein Ausschluss von nichtehelichen Kindern nicht entnehmen76. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der Verfassungsgeber bei der Schaffung des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen seiner Regelungsabsicht unterlassen hat, einen Ausschluss nichtehelicher Kinder vorzusehen77. Die Verfasser des Grundgesetzes gingen bei der Abfassung des Art. 116 Abs. 2 GG von der Überzeugung aus, dass der durch Akte des nationalsozialistischen Staates aus rassenideologischen Gründen angeordnete Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit krasses Unrecht darstellte. Die aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.07.193378 aus rassenideologischen Gründen ausgesprochene Einzelausbürgerung ist unter dem Grundgesetz als nichtig, das heißt als von Anfang an unheilbar unwirksam, anzusehen79.
Der heutige Art. 116 Abs. 2 GG wurde vom Ausschuss für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates in den Grundgesetzentwurf aufgenommen. Er hatte ursprünglich folgenden Wortlaut:
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen in der Zeit zwischen dem 30.01.1933 und dem 8.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sind auf ihren Antrag wieder einzubürgern.
Auf den Einwand, dass diese Formulierung die Fälle nicht erfasse, in denen ein früherer Deutscher inzwischen verstorben sei und die Ausbürgerung Rechtsfolgen habe, fügte der Ausschuss zwischen „ist“ und „sind“ „<citeund ihre Abkömmlinge</cite“ ein80. Die Erstreckung der Antragsbefugnis auf die Abkömmlinge der Verfolgten sollte also die Rechtsfolgen, die sich aus dem möglichen Ableben des Ausgebürgerten ergaben, beseitigen81. Als mögliche Rechtsfolgen des Ablebens wurden erbrechtliche Fragen und die Staatenlosigkeit der Kinder genannt. Ob der Wiedereinbürgerungsanspruch auf solche Abkömmlinge begrenzt sein sollte, die nach dem damals geltenden Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit von ihren ausgebürgerten Vorfahren hätten ableiten können, wurde während der Beratungen nicht erörtert. Insgesamt ist die Entstehungsgeschichte in Bezug auf den Abkömmlingsbegriff nicht sehr aussagekräftig, spricht aber wegen der Absicht, nationalsozialistisches Unrecht so weit wie möglich wiedergutzumachen, eher für als gegen einen weiten Begriff, der – wie in Absatz 1 – alle Abkömmlinge, also auch nichteheliche Kinder, einbezieht.
Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“ in Art. 116 Abs. 2 GG[↑]
Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen ist es verfassungsrechtlich geboten, den Begriff „Abkömmlinge“ in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG weit auszulegen, dabei die in Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen Wertentscheidungen miteinzubeziehen und den Einbürgerungsanspruch nicht solchen Abkömmlingen vorzuenthalten, die nach einem durch das Grundgesetz überwundenen Rechtsverständnis die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem Vater auch ohne dessen Ausbürgerung nicht hätten erwerben können82.
Die Auslegung der Verwaltungsgerichte in den angegriffenen Entscheidungen verstößt zuvörderst gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 6 Abs. 5 GG. Wenn es dem Verfassungsgeber notwendig erschien, Differenzierungen nach der Abstammung durch einen besonderen Verfassungssatz zu verbieten, damit diese unter dem Grundgesetz wirksam ausgeschlossen werden, spricht dies gegen eine Auslegung des Grundgesetzes an anderer Stelle, die nichteheliche Kinder vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater ausschließt. Art. 6 Abs. 5 GG stellt mit dem Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder die menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in den Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und des gesamten Rechts, und diese Wertentscheidung muss auch bei der Bestimmung des Begriffs „Abkömmlinge“ in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG beachtet werden. Regeln über die Weitergabe der Staatsangehörigkeit in der Generationenfolge können daher nur auf der Grundlage der Wertentscheidungen getroffen werden, in denen die Verfassung insbesondere die Beziehungen in der Familie und deren Verhältnis zum Staat kennzeichnet und bestimmt83.
Wenn Regelungen die ungleiche Stellung ehelicher und nichtehelicher Kinder in der Rechtsordnung festschreiben, können sie dadurch die Stellung des nichtehelichen Kindes in der Gesellschaft nachteilig beeinflussen84. Der Ausschluss von nichtehelichen Kindern bei der Bestimmung des Abkömmlingsbegriffs führt zu einer für diese Kinder nachteiligen Ungleichbehandlung bei der Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch bei einer lediglich hypothetischen Prüfung, die nicht mehr gültige Rechtsvorschriften zugrunde legt, dürfen diese nicht in einer Weise ausgelegt und angewandt werden, die, wenn nicht von Anfang an, jedenfalls heute mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht im Einklang steht. Andernfalls entfalten längst außer Kraft getretene Rechtsvorschriften, die im Rahmen der von den Verwaltungsgerichten vorgenommenen hypothetischen Prüfung nach wie vor zur Anwendung kommen, auch heute noch ihre diskriminierende Wirkung. Eine Rechtfertigung ist hierfür nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht Köln macht in der angegriffenen Entscheidung knappe Ausführungen zu Art. 6 Abs. 5 GG, auf die das Oberverwaltungsgericht Münster Bezug nimmt. Diese Ausführungen erschöpfen sich in der Aussage, Art. 6 Abs. 5 GG verpflichte den Gesetzgeber nicht dazu, nichtehelichen Kindern deutscher Väter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Es sei mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes an dessen regelmäßige rechtliche Zuordnung zu seiner Mutter anzuknüpfen. Als Nachweis führen Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht das oben angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.198385 und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.198186 an. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ist aber nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil das Urteil das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind betrifft und diese Sorgerechtsregelungen zudem inzwischen mit Blick auf spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundlegend geändert worden sind. Das angegriffene Urteil stützt sich auf eine einseitige Bindung des nichtehelichen Kindes an die Mutter, die zwar in den 1980er Jahren als rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder herangezogen worden sein mag, so aber nicht mehr mit den Wertentscheidungen in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 GG vereinbar ist87. Heute gilt die gemeinsame elterliche Sorge als gesetzliches Leitbild88. Die einseitige Bindung des nichtehelichen Kindes an seine Mutter stellt keinen überzeugenden Grund (mehr) dar, um die in § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 festgeschriebene Ungleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder zu rechtfertigen.
Soweit das Verwaltungsgericht Köln daneben ausführt, dass eine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 auf vor dem 1.07.1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter nicht geboten sei, verweist es auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.201389, in dem es aber nicht um die rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 geht, sondern um die Behördenanfechtung der rechtlichen Vaterschaft kraft Anerkennung, die nur bei nichtehelichen Kindern zur Anwendung kommen kann und diese daher mittelbar benachteiligt. Diese Benachteiligung lasse sich – so der Erste Bundesverfassungsgericht – jedoch rechtfertigen90. Da die in diesem Beschluss gemachten Aussagen zu Art. 6 Abs. 5 GG einen vollständig anderen Sachverhalt betreffen und sich überdies mit der Frage der rückwirkenden Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 nicht befassen, lassen sie sich nicht für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern im Rahmen eines Einbürgerungsanspruchs nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG heranziehen.
Soweit das Oberverwaltungsgericht Münster in dem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abstellt, dass die dort vorgenommene Auslegung des Abkömmlingsbegriffs vom Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gedeckt sei, verkennt es, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige zugrunde zu legen ist, die mit den übrigen Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Einklang steht. Dies ist, wie bereits ausgeführt, bei einer Auslegung, die zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des nichtehelichen Kindes führt und damit gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 5 GG verstößt, nicht der Fall.
Nur eine Auslegung des Abkömmlingsbegriffs, die nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten Vaters umfasst, dürfte mit Art. 8 und Art. 14 EMRK vereinbar sein91. Die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn es für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt, sie also entweder kein legitimes Ziel verfolgt oder aber unverhältnismäßig ist92. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt „sehr gewichtige Gründe“, damit eine ungleiche Behandlung von nichtehelichen Kindern als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann93. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Europäische Menschenrechtskonvention ? wie auch das Grundgesetz ? im Lichte der aktuellen Gegebenheiten interpretiert werden muss und die Mitgliedstaaten des Europarats der Frage der Gleichheit der Rechte von ehelichen und nichtehelichen Kindern spätestens seit den 1980er Jahren große Bedeutung beimessen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich des Sorgerechts verdeutlicht zudem, dass er ebenso wie das Bundesverfassungsgericht nicht (mehr) von einer festen Zuordnung des nichtehelichen Kindes zur Mutter ausgeht. Deshalb kann die einseitige Zuordnung des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter keinen sehr gewichtigen Grund darstellen, um den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit des nichtehelichen Vaters und die damit verbundene Benachteiligung des nichtehelichen Kindes zu rechtfertigen94.
Berücksichtigung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) bei der Auslegung des Begriffs „Abkömmlinge“[↑]
Daneben ist es auch mit Art. 3 Abs. 2 GG als objektivem Wertmaßstab nicht vereinbar, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip nur im Verhältnis zu einem Elternteil, im Falle einer nichtehelichen Geburt allein zur Mutter, anerkannt wird. Denn eine Regelung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter regelt nicht nur den objektiven Status des Kindes, sondern berührt auch unmittelbar die Rechtsstellung der Elternteile in ihrem Verhältnis zum Staat wie zur Familie95. Das Abstammungsprinzip als Grundlage des Staatsangehörigkeitserwerbs wirkt nach zwei Seiten: Einmal soll die Bindung an die eigenständige soziale Einheit der Familie vermittelt und gewährleistet werden, zum anderen macht die gemeinsame Bindung an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft einen Teil der vielfältigen engen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aus und trägt dazu bei, den Zusammenhang in der Familie zu dokumentieren und zu stärken96. Die Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 2 GG wird verfehlt, wenn ein solcher Zusammenhang abhängig vom Geschlecht nur im Verhältnis von Mutter und Kind, nicht aber im Verhältnis von Vater und Kind anerkannt wird. Dies gilt bei einer Auslegung der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht nur, wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, sondern auch dann, wenn es um das Verhältnis eines nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern geht.
Ob durch die Nichtberücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 2 GG eigene Rechte der Beschwerdeführerin – zumindest mittelbar – verletzt werden, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG offen bleiben.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 BvR 2628/18
- VG Köln, Urteil vom 26.07.2017 – 10 K 7159/15[↩]
- unter Verweis auf BVerwGE 95, 36, 40 f.[↩]
- RGBl 1913 S. 583 f.[↩]
- unter Verweis unter anderem auf BVerfGE 135, 48, 89 Rn. 111; BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997 – 1 B 2/97 6[↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2018 – 19 A 2209/17[↩]
- vgl. BVerfGE 37, 217, 239 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 17, 148, 154; 85, 80, 88; 118, 45, 62[↩]
- vgl. BVerfGE 17, 148, 154[↩]
- vgl. BVerfGE 3, 225, 240; 17, 280, 283 f.; 25, 167, 190; 26, 206, 210; 44, 1, 18; 74, 33, 38; 84, 168, 184 f.; BVerfG, Beschluss vom 08.01.2009 – 1 BvR 755/08, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 118, 45, 62; 135, 48, 88 Rn. 108[↩]
- vgl. BVerfGE 3, 225, 240[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85, 204 f.; 7, 198, 204 f.; 21, 362, 369, 372[↩]
- vgl. BVerfGE 3, 225, 238[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 210, 217; 26, 44, 63 f.; 26, 265, 277; 96, 56, 65; BVerfG, Beschluss vom 12.05.1999 – 1 BvR 1988/95, Rn. 4; vom 08.01.2009, – 1 BvR 755/08, Rn. 16[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 210, 217; BVerfGK 2, 136, 138[↩]
- vgl. BVerfGE 26, 44, 63[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 210, 221; 25, 167, 191[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 168, 185; 85, 80, 88; BVerfG, Beschluss vom 12.05.1999 – 1 BvR 1988/95, Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 168, 185; 118, 45, 62[↩]
- vgl. BVerfGE 25, 167, 184[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307, 320; 128, 326, 368; 148, 296, 351 f. Rn. 129[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307, 328; 112, 1, 25 f.; 148, 296, 351 f. Rn. 129[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 369; 148, 296, 352 f. Rn. 130[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307, 320[↩]
- vgl. BVerfGE 148, 296, 354 f. Rn. 132; BVerfG, Urteil vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14, Rn. 64[↩]
- vgl. EGMR, Genovese v. Malta, Urteil vom 11.10.2011, Nr. 53124/09, § 32[↩]
- vgl. EGMR, Genovese v. Malta, Urteil vom 11.10.2011, Nr. 53124/09, §§ 33 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Marckx v. Belgien, Urteil vom 13.06.1979, Nr. 6833/74, § 33; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 01.02.2000, Nr. 34406/97, § 46[↩]
- vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28.10.1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 01.02.2000, Nr. 34406/97, § 48; Genovese v. Malta, Urteil vom 11.10.2011, Nr. 53124/09, § 43[↩]
- vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28.10.1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 01.02.2000, Nr. 34406/97, § 49; Camp and Bourimi v. Niederlande, Urteil vom 03.10.2000, Nr. 28369/95, § 38; Genovese v. Malta, Urteil vom 11.10.2011, Nr. 53124/09, § 44[↩]
- vgl. EGMR, Marckx v. Belgien, Urteil vom 13.06.1979, Nr. 6833/74, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 01.02.2000, Nr. 34406/97, § 49[↩]
- vgl. EGMR, Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 01.02.2000, Nr. 34406/97, § 49[↩]
- vgl. EGMR, Fabris v. Frankreich, Urteil vom 21.06.2011, Nr. 16574/08, § 58[↩]
- BVerfGE 3, 225, 239 f.; 10, 59, 73; 15, 337, 343; 21, 329, 343; 31, 1, 4; 37, 217, 244; stRspr[↩]
- BVerfGE 31, 1, 4[↩]
- vgl. BVerfGE 10, 59, 73[↩]
- vgl. BVerfGE 15, 337, 345; 48, 327, 340; 57, 335, 345; 85, 191, 207; 89, 276, 285; 109, 64, 89; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 17, 1, 27[↩]
- vgl. zu einer einseitig zulasten der Mutter in gemischt-nationalen Ehen getroffenen Regelung: BVerfGE 37, 217, 249 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 210, 221[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 201, 215; 88, 145, 166[↩]
- vgl. BVerwGE 68, 220, 234; 85, 108, 110 f.; vgl. auch Vedder/Lorenzmeier, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl.2012, Art. 116 Rn. 75 f.; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, GG, 6. Aufl.2017, Art. 116 Rn. 93 ff.; Masing/Kau, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl.2018, Art. 116 Rn. 155 f.[↩]
- vgl. BVerwGE 85, 108, 112[↩]
- vgl. BGBl I 1963 S. 982; Oberhäuser, in: Hofmann, StAG, 2. Aufl.2016, § 5 Rn. 2[↩]
- vgl. RGBl 1913 S. 583 f.[↩]
- vgl. BGBl I 1963 S. 982[↩]
- vgl. BVerfGE 37, 217, 218[↩]
- vgl. BGBl I 1974, S. 3714 f.[↩][↩]
- vgl. Oberhäuser, in: Hofmann, StAG, 2. Aufl.2016, § 5 Rn. 2[↩]
- vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 36[↩]
- vgl. BVerwGE 68, 220, 233[↩]
- vgl. BVerwGE 68, 220, 233 f.[↩]
- vgl. BVerwGE 68, 220, 234[↩]
- vgl. BVerwGE 68, 220, 234 f.[↩][↩]
- vgl. BVerwGE 68, 220, 235[↩]
- vgl. BGBl I 1969 S. 1243[↩]
- vgl. BVerwGE 68, 220, 235 unter Verweis auf BVerfGE 56, 363, 387[↩]
- unter Verweis auf EGMR, Marckx v. Belgien, Urteil vom 13.06.1979, Nr. 6833/74[↩]
- vgl. BVerwGE 68, 220, 236[↩]
- BVerwGE 85, 108[↩]
- vgl. BVerwGE 85, 108, 111[↩]
- vgl. BVerwGE 85, 108, 110 f.[↩]
- vgl. BVerwGE 95, 36, 36[↩]
- BGBl I 1993 S. 1062[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997 – 1 B 2/97, Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfGE 6, 55, 72; 32, 54, 71; 39, 1, 38; stRspr[↩]
- vgl. Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl.2018, Art. 116 Rn. 98[↩]
- vgl. Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl.2018, Art. 116 Rn. 99[↩]
- vgl. Hecker, in: v. Münch/Kunig, GG, 2. Aufl.1983, Art. 116 Rn. 14[↩][↩]
- vgl. Weizsäcker, ZAR 2004, S. 93, 98[↩]
- vgl. BVerfGE 37, 217, 252[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 81, 86, 88[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 81, 86[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 53, 67 f.[↩]
- vgl. Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl.2018, Art. 116 Rn. 91[↩]
- vgl. VG Berlin, Urteil vom 27.10.1986 – 2 A 39.85, StAZ 1987, S. 142, 143[↩]
- vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.04.1989 – 2 A 5.88 12[↩]
- vgl. RGBl I 1933 S. 480[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 53, 68[↩]
- vgl. Parlamentarischer Rat, Ausschuss für Grundsatzfragen, 30. Sitzung am 6.12.1948, Wortprotokolle S. 5 ff.; BVerfGE 23, 98, 109[↩]
- vgl. BVerfGE 23, 98, 109[↩]
- vgl. im Erg. so bereits VG Berlin, Urteil vom 27.10.1986 – 2 A 39.85, StAZ 1987, S. 142, 144[↩]
- vgl. BVerfGE 37, 217, 240[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 80, 88[↩]
- vgl. BVerwGE 68, 220, 235 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 56, 363, 384 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 168; 92, 158; vgl. auch Lipp, FamRZ 1998, S. 65 ff.[↩]
- vgl. Grziwotz, MDR 2018, S. 833, 836[↩]
- BVerfGE 135, 48, 88 f. Rn. 108 ff.[↩]
- BVerfGE 135, 48, 88 f. Rn. 108 f.[↩]
- vgl. Silagi, StAZ 1981, S.209, 209[↩]
- vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28.10.1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 01.02.2000, Nr. 34406/97, § 48; Brauer v. Deutschland, Urteil vom 28.05.2009, Nr. 3545/04, § 39; Genovese v. Malta, Urteil vom 11.10.2011, Nr. 53124/09, § 43[↩]
- vgl. EGMR, Genovese v. Malta, Urteil vom 11.10.2011, Nr. 53124/09, § 44: „[…] very weighty reasons would have to be advanced before what appears to be an arbitrary difference in treatment on the ground of birth out of wedlock could be regarded as compatible with the Convention.“[↩]
- vgl. EGMR, Genovese v. Malta, Urteil vom 11.10.2011, Nr. 53124/09, § 46[↩]
- vgl. BVerfGE 37, 217, 245[↩]
- vgl. BVerfGE 37, 217, 246[↩]
Bildnachweis:
- Bundesverfassungsgericht: Udo Pohlmann | CC0 1.0 Universal










