Verfahrensrügen bei der Nichtzulassungsbeschwerde – und die Sachentscheidung des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht kann im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 6 VwGO von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits absehen und ein prozessrechtlich zwingendes Verfahrensergebnis selbst herstellen.

Verfahrensrügen bei der Nichtzulassungsbeschwerde – und die Sachentscheidung des BVerwG

Zwar ermächtigt § 133 Abs. 6 VwGO das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur dazu, den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine solche Zurückverweisung verliert jedoch ihren Sinn, wenn – wie hier – eine korrekte Handhabung der Verfahrensvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Aufhebung des angegriffenen Urteils geführt hat, zwangsläufig die Abweisung der Klage zur Folge haben muss.

In derartigen Fällen entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das prozessrechtlich zwingende Verfahrensergebnis im Interesse der Verfahrensökonomie im Beschwerdeverfahren selbst herzustellen1.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 3 B 37.21

  1. BVerwG, Beschlüsse vom 02.04.1996 – 7 B 48.96, Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 22 Rn. 13; und vom 02.11.2011 – 3 B 54.11, Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 96 Rn. 7; hierzu auch Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl.2020, § 133 Rn. 39; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 133 Rn. 88; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl.2021, § 133 Rn. 22 oder Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl.2021, § 133 Rn. 51[]

Bildnachweis:

  • Bundesverwaltungsgericht hdr: Robert Windisch