Im Vordergrund der vom Gericht bei der Bestellung eines Notvorstandes zu treffenden Auswahlentscheidung steht der Zweck, die Funktionsfähigkeit und den Geschäftsbetrieb des führungslosen Unternehmens aufrecht zu erhalten. Deshalb kann die Auswahlentscheidung auch darauf gestützt werden, dass der bisherige Vorstand aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für das Unternehmen mit allen unternehmensinternen Abläufen vertraut ist und keine Einarbeitungszeit benötigt.
So hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Bremen hat aktuell eine Beschwerde gegen die Bestellung des früheren Vorstandes eines bremischen Medienunternehmens zum Notvorstand zurückgewiesen, dessen Bestellung jedoch befristet. Der Aufsichtsrat des Medienunternehmens hatte sich nach Ablauf der Amtszeit des alleinigen Vorstandes der Gesellschaft, der die Gesellschaft nach außen vertritt, nicht auf einen Nachfolger einigen können. Das Amtsgericht Bremen bestellte daraufhin in einem eigens dafür vorgesehenen unternehmensrechtlichen Verfahren einen Notvorstand, damit das Unternehmen über eine Vertretung verfügt und im Geschäftsverkehr handlungsfähig bleibt.
Das Amtsgericht wählte hierfür den bisherigen Vorstand aus.
Hiergegen wendete sich die Beschwerde einiger Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Beschwerdeführer rügten, dass die Auswahl des Kandidaten eines der beiden „Lager“, die sich im Aufsichtsrat gebildet haben, fehlerhaft sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat die Beschwerde zurückgewiesen:
m Vordergrund der zu treffenden Auswahlentscheidung stehe der Zweck, die Funktionsfähigkeit und den Geschäftsbetrieb des führungslosen Unternehmens aufrecht zu erhalten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht sich darauf gestützt habe, dass der bisherige Vorstand aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für das Unternehmen mit allen unternehmensinternen Abläufen vertraut sei und keine Einarbeitungszeit benötige. Dagegen sei es nicht Aufgabe der Gerichte, einen Richtungsstreit zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern über die künftige Ausrichtung des Unternehmens zu entscheiden.
Allerdings hat das Oberlandesgericht die Bestellung des Notvorstandes auf den Zeitraum von einem Jahr befristet. Ohne diese Maßnahme sei zu befürchten, dass die im Gesetz vorgesehene Notlösung zur Dauerlösung erstarke, sollte ein Teil der Aufsichtsratsmitglieder keinen Anlass für eine Bestellung eines regulären Vorstandes sehen.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 12. März 2026 – 2 W 5/26










