Das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs, mit dem eine Vernässung von privaten Grundstücken durch Oberflächenwasser einer öffentlichen Straße abgewehrt werden soll, entfällt, wenn das Entwässerungsproblem mittlerweile durch einen Bebauungsplan umfassend gelöst worden ist und an der Umsetzung des Bebauungsplans keine Zweifel bestehen.
Damit hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache wegen eines nicht mehr anzunehmenden Rechtsschutzinteresses für eine Sachentscheidung über den geltend gemachten Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch erledigt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bzw. das Nichtvorliegen einer Erledigung kann nicht damit begründet werden, dass eine Umsetzung aller erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Siedlungsentwässerung vor Ort noch nicht erfolgt ist. Ein „Planumsetzungsanspruch“ steht nicht in Rede. Umsetzungsprobleme bezüglich der im Bebauungsplan vorgesehenen Entwässerungslösung bestehen faktisch allein deshalb weiterhin, weil sich die Beteiligten hinsichtlich der Zustimmung des Klägers zu den Leitungsrechten auf dem Flurstück J. und bezüglich des Erwerbs des Flurstücks I. noch nicht einig sind. Dies allein vermag ein Rechtsschutzbedürfnis bei der der Sache nach erfolgten Anerkennung des klägerischen Begehrens durch eine seinen Wünschen entsprechende Bebauungsplanung nicht zu begründen. Die Beteiligten streiten insoweit letztlich nur noch um finanzielle Fragen, die mit dem ursprünglich geltend gemachten Abwehranspruch nichts (mehr) zu tun haben. An die im Bebauungsplan erfolgten Festsetzungen anknüpfende Fragen des Grunderwerbs können nicht als streitgegenständlich angesehen werden. Dass sich der Kläger möglicherweise bei Fortführung des Klageverfahrens eine bessere Verhandlungsposition für die noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen über den Grunderwerb und die Leitungsrechte verspricht, begründet allein kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse.
Diese Erwägungen gelten auch und gerade dann, wenn man die vom Kläger in den Raum gestellte Möglichkeit betrachtet, das Entwässerungsproblem auch ganz anders lösen zu können, als jetzt im Bebauungsplan vorgesehen. Auch drängt sich gerade in diesem Zusammenhang auf, dass es dem Kläger bei der Weiterverfolgung des Zulassungsantrags und der Klage nur noch darum geht, mit einer für die Beklagte im Obsiegensfalle wesentlich aufwendigeren Lösung zu „drohen“, so dass ihr etwa der gewünschte vollständige Erwerb des Flurstücks I. durch die Beklagte (als Zustimmungsvoraussetzung für die Einräumung eines Leitungsrechts auf dem Flurstück J.) als „kleineres Übel“ erscheinen möge. Dass daraus kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse für die Weiterverfolgung des Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruchs „generiert“ werden kann, liegt nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf der Hand. Im Übrigen wird sich der Kläger vor Augen halten müssen, dass der Streit über den Grunderwerb und das Leitungsrecht auf der Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplans im Nichteinigungsfall gegebenenfalls zwangsweise zu lösen sein wird.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 13 LA 199/10










