Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte.
Das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten, in den Steuerakten der Finanzbehörde befindlichen anonymen Anzeige ist im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht gegen die kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde abzuwägen.
Beinhaltet eine anonyme Anzeige Informationen, die einen Steuerpflichtigen persönlich betreffen, liegen für ihn insoweit personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO vor, die grundsätzlich vom Tatbestand des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfasst sind.
Der auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO beruhende Ausschluss des Auskunftsanspruchs nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO ist mit Unionsrecht vereinbar.
Eine Finanzbehörde muss über den Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus § 30 AO herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei einer Gastronomin eine sogenannte Kassen-Nachschau (§ 146b AO) durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Gastwirtin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Gastwirtin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Gastwirtin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab.
Die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg1. Und der Bundesfinanzhof wies nun auch die Revision der Gastwirtin als unbegründet zurück:
Einem Steuerpflichtigen sei, so der Bundesfinanzhof, keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde – was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war – infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Gastwirtin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der Bundesfinanzhof ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.
Die Revision, die sowohl die Ablehnung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO als auch die Ablehnung eines Akteneinsichtsrechts zum Gegenstand hat, ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Dies gilt für die Revision des Klägers zu 3. bereits deshalb, da für dessen Klage die Sachurteilsvoraussetzungen in Gänze nicht vorgelegen haben und das Finanzgericht die Klage daher als unzulässig hätte abweisen müssen. Soweit sich die Gastwirtin zu 2. gegen die Ablehnung der Akteneinsicht wendet, ist die Revision aus prozessualen -das erstinstanzliche Verfahren betreffenden- Erwägungen unbegründet. Die Revision der Gastwirtin ist unbegründet, da das Finanzgericht bei der abgelehnten Akteneinsicht zutreffend keine Ermessensfehler des Finanzamtes erkannt und den auf Art. 15 DSGVO gestützten Auskunftsanspruch rechtsfehlerfrei verneint hat. Aus dem letztgenannten Grund ist auch die den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch betreffende Revision der Gastwirtin zu 2. zurückzuweisen. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Von einer Aussetzung des Revisionsverfahrens zum Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union konnte der Bundesfinanzhof absehen.
Die Abgabenordnung enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchender Steuerpflichtiger hat aber Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Denn die Behörde ist nicht gehindert, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren. Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art.20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art.19 Abs. 4 GG2.
Die Ausübung der behördlichen Ermessensentscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Nach § 102 Satz 1 FGO ist die Überprüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein eigenes Urteil, ob eine andere Entscheidung sachgerechter oder zweckmäßiger gewesen wäre, steht dem Gericht nicht zu3. Wegen der beschränkten Prüfungskompetenz kann das Finanzgericht die Behörde nur dann nach § 101 Satz 1 FGO zum Erlass einer bestimmten Entscheidung verpflichten, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, sogenannte Ermessensreduzierung auf Null4.
Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen einer Entscheidung über den Antrag auf Einsicht in Steuerakten oder auf Auskunftserteilung über Bestandteile von Steuerakten ist die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 1 AO zu berücksichtigen. Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Identität eines Anzeigeerstatters5. Gleiches gilt für den Inhalt der Anzeige6. Die Rechtsprechung begründet dies mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Anzeigeerstatters7 sowie dem Zweck des § 30 AO, die Steuerquellen möglichst vollständig zu erschließen und die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten8.
Gerade wegen der Beachtung des Steuergeheimnisses ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Ablehnung einer Akteneinsicht nicht fehlerhaft ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder Abs. 5 AO zulässig wäre. Denn in den dort geregelten Fällen ist die Behörde nur zur Offenbarung befugt, nicht aber verpflichtet9.
Ausnahmsweise kann sich eine Verpflichtung der Behörde zur Offenbarung ergeben, wenn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angezeigten dies gebietet. Insoweit ist zwischen dem durch § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO geschützten Interesse des Anzeigeerstatters an der Wahrung des Steuergeheimnisses und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Angezeigten abzuwägen6. In den Abwägungsprozess einzubeziehen sind auch die Belange der Finanzbehörde10. Demnach kann das Offenbarungsinteresse des Angezeigten überwiegen, wenn er in Folge einer anonymen Anzeige zu Unrecht strafrechtlichen Ermittlungstätigkeiten ausgesetzt wird11. Dagegen kommt dem Informantenschutz höheres Gewicht als dem Persönlichkeitsrecht des Angezeigten zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen12.
Maßgeblich für die Ermessensabwägung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Regelmäßig kommt es daher auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung an. Ist die Durchführung eines Vorverfahrens -wie vorliegend wegen § 45 Abs. 1 FGO- nicht erforderlich, ist der Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung der Behörde maßgeblich. Hat die Behörde nach Klageerhebung einen geänderten Bescheid erlassen, der -wie hier- gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist13, ist für die gerichtliche Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des geänderten Bescheids abzustellen14.
Nach diesen Maßstäben hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu Recht nicht infrage gestellt, dass das Akteneinsichtsrecht auch seit Einführung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO weiterhin als Ermessenstatbestand ausgestaltet ist. Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass das Akteneinsichtsrecht ein Aliud zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist15. Inwieweit ein Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten besteht, ist damit für einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige auf der Grundlage eines Rechts zur Akteneinsicht ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang erheblich, ob § 32c Abs. 1 AO den Anforderungen des Art. 23 DSGVO genügt; dieser Ausschlusstatbestand betrifft nur den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Der Einwand der Gastwirtin, die Datenschutz-Grundverordnung „überlagere“ die Abgabenordnung, ist jedenfalls in diesem Kontext unzutreffend.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, das Finanzamt habe die begehrte Akteneinsicht ermessensfehlerfrei abgelehnt, ist für den Bundesfinanzhof revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Finanzamt hat das Interesse der Gastwirtin an einer Offenbarung des Inhalts der anonymen Anzeige und das hiermit kollidierende Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde gegeneinander abgewogen und mit in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen Letzterem den Vorrang eingeräumt. Es hat hierbei insbesondere das Argument der Gastwirtin berücksichtigt, bereits mehrfach Opfer anonymer Anzeigen geworden zu sein und die zivil- und/oder strafrechtliche Verfolgung unwahrer Tatsachenbehauptungen deshalb eine Identitätsfeststellung erfordere. Diesem Interesse hat das Finanzamt den Schutz des Vertrauens des Anzeigeerstatters in die Amtsverschwiegenheit gegenübergestellt und hervorgehoben, dass dieser Schutz in Besonderem gelte, falls die Anzeige zur Vermeidung persönlicher Nachteile -wie hier- anonym abgegeben werde, im Fall der Preisgabe aber dennoch Rückschlüsse auf den Verfasser möglich seien. Gegen das Offenbarungsinteresse streitet darüber hinaus -wie das Finanzamt zu Recht erwogen hat- das Interesse der Finanzbehörden an einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung, zu dessen Erfüllung die Finanzämter auf die Ermittlung von „Insider-Kenntnissen“ angewiesen sind. Diese Erkenntnisquelle würde versiegen, wenn der Anzeigeerstatter mit einer Preisgabe an den Angezeigten rechnen müsste.
Frei von Ermessensfehlern hat das Finanzamt im Zuge des Abwägungsprozesses insbesondere auch angeführt, dass die anonyme Anzeige bei der Gastwirtin keinen unmittelbaren Nachteil oder steuerlichen Schaden hervorgerufen hat. Nach den Feststellungen des Finanzgerichtes war die Anzeige kein Anlass, gegen die Gastwirtin beziehungsweise deren Verantwortliche strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Zudem fehlen Feststellungen der Vorinstanz, dass der Inhalt der Anzeige und die aus der nachfolgenden Kassen-Nachschau gewonnenen Erkenntnisse bislang zu Steuernachforderungen geführt hätten. Dass die Anzeige die Durchführung einer Kassen-Nachschau ausgelöst hat, war von der Gastwirtin -wie das Finanzamt und das Finanzgericht zutreffend gewertet haben- hinzunehmen. Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO bedarf keines konkreten Anlasses16 und ist anders als ein durch eine Anzeige eingeleitetes (steuer-)strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit keinem Unwerturteil gegenüber dem betroffenen Betrieb verbunden.
nhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer Offenbarung der anonymen Anzeige bestehen nicht. Für den von der Gastwirtin insoweit angeführten Umstand, die Anzeige enthalte willentlich gesetzte Falschbehauptungen, fehlen Feststellungen der Vorinstanz. Dieser Einwand widerspricht auch den vom Finanzamt angeführten Erkenntnissen aus der Kassen-Nachschau, denen zufolge zumindest formale Kassenführungs- und Aufzeichnungsmängel vorgelegen haben. Ob diese -von der Gastwirtin in Streit gestellten- Erkenntnisse auf die anonyme Anzeige zurückzuführen waren, bedurfte keiner Sachaufklärung durch das Finanzgericht. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre hieraus nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass die Anzeige bewusst wahrheitswidrig verfasst worden wäre. Aus diesem Grund sind auch die von der Gastwirtin betonten Begleitumstände der Kassen-Nachschau (betroffener Zeitraum, Kassenstandort, Befragung durch Bedienstete des Finanzamtes) für die hier maßgebliche Interessenabwägung ohne Relevanz.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zudem zutreffend verneint, dass der Gastwirtin ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zusteht. Der in Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO formulierte Anwendungsbereich für einen Auskunftsanspruch ist für die die Gastwirtin betreffende anonyme Anzeige zwar eröffnet. Allerdings ist jener Anspruch nach Art. 23 DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige besteht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht.
15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO, der nach § 2a Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO sinngemäß auch für Personenhandelsgesellschaften gilt, gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. a bis h DSGVO bezeichneten Informationen.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (bzw. Personenvereinigung im Sinne von § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO) beziehen (Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO).
Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist weit zu verstehen17. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist18.
Personenbezogene Daten, die Bestandteil von Steuerakten der Finanzverwaltung sind, dort also im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO erfasst, geordnet und/oder gespeichert werden, unterfallen dem Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO19. Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat20.
Hieran anknüpfend, ist ein an den Datenverantwortlichen gerichtetes Schreiben, das eine anonyme Anzeige zum Gegenstand hat, in Gänze jedenfalls als personenbezogene Information des Verfassers der Anzeige zu werten. Es wird als solches aber nicht ohne Weiteres zu einer personenbezogenen Information desjenigen, der über den Inhalt der Anzeige Auskunft verlangt. Nur falls die Anzeige -was allerdings der Regelfall sein dürfte- Informationen beinhaltet, die den Auskunftsantragsteller persönlich betreffen, liegen insoweit für ihn personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO vor, die grundsätzlich dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO unterliegen.
Nach diesen Grundsätzen steht im vorliegenden Fall zu Recht nicht im Streit, dass die anonyme Anzeige Informationen enthalten kann, die die Gastwirtin persönlich betreffen können. Hierfür spricht insbesondere, dass die Anzeige für das Finanzamt Anlass war, bei der Gastwirtin eine Kassen-Nachschau durchzuführen, um somit die offenbar durch den Anzeigeerstatter in Zweifel gezogene Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und der Aufzeichnungen zu überprüfen.
Unerheblich für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO ist, dass die in der anonymen Anzeige enthaltenen personenbezogenen Daten ohne Aufforderung des Finanzamtes durch einen Dritten -den Anzeigeerstatter- an die Behörde herangetragen wurden, diese sich die Daten also nicht aktiv beschafft hat. Vielmehr genügt es für die Auskunftspflicht, dass der Verantwortliche die von Dritten auf deren eigene Initiative spontan übermittelten Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet hat21. Dies ist im Streitfall durch die Veraktung der anonymen Anzeige der Fall.
Einem Auskunftsrecht kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Gastwirtin mit ihrem auf Art. 15 DSGVO gestützten Begehren ersichtlich keine datenschutzrelevanten Gründe verfolgt, sondern erwägt, gegen den Anzeigeerstatter zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Schritte anzustrengen. Der Antragsteller muss seinen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht begründen, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zurückgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen22.
Das Finanzgericht hat mit zutreffenden Erwägungen auch entschieden, dass der Auskunftsanspruch der Gastwirtin nach Maßgabe von § 32c Abs. 1 AO, der unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, und den hierauf Bezug nehmenden Tatbeständen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO sowie des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen ist.
Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO besteht nach § 32c Abs. 1 AO nicht, soweit die betroffene Person nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO nicht zu informieren ist. Dieser Ausschlusstatbestand beruht auf Art. 23 DSGVO, der unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen bestimmt, dass durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten Pflichten und Rechte gemäß Art. 12 bis 22 DSGVO beschränkt werden können, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und entweder den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt.
§ 32c Abs. 1 AO regelt bereichsspezifisch für die Steuerverwaltung, unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsrecht gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DSGVO nicht besteht23.
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO, auf den § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO Bezug nimmt, bestimmt, dass die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO nicht besteht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. § 32b Abs. 1 Satz 2 AO erklärt die Vorschrift des § 32a Abs. 2 AO für entsprechend anwendbar. Dort ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden ausgegangen werden kann.
§ 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO schließt darüber hinaus den Auskunftsanspruch aus, wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
Diese -auf nationaler Gesetzgebung beruhende- Beschränkung des Auskunftsanspruchs ist mit den in Art. 23 DSGVO geregelten unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar24.
Dies gilt zunächst für die abschließend in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO angeführten zulässigen Beschränkungszwecke.
23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO lässt die Beschränkung des Auskunftsanspruchs zur Sicherstellung des Schutzes (sonstiger) wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit, zu. Diesen Zweck greift § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO auf. Denn die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von Steuern nach Maßgabe der Gesetze (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 85 Satz 1 AO) gehört zu den von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gedeckten, im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Kernaufgaben25.
Soweit der im vorliegenden Kontext ebenfalls relevante Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO den Schutz der betroffenen Person oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen als Zweck für die Beschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs benennt, hat der nationale Gesetzgeber eine hieran anknüpfende Beschränkungsmöglichkeit mit § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO umgesetzt.
Die vorgenannten nationalen Tatbestände achten das in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannte Prinzip der Erforderlichkeit („notwendig“) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz26. Ersteres ergibt sich daraus, dass der Ausschluss des Auskunftsanspruchs in § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Gänze, sondern nur in dem Umfang angeordnet ist, der für die Sicherstellung der in § 32b Abs. 1 AO genannten Zwecke nötig ist („soweit“). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird durch die in § 32b Abs. 1 Satz 1 AO kodifizierte Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 32c Abs. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 AO geregelten Ausschlusstatbestände den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht achten würden (vgl. Art. 23 Abs. 1 DSGVO).
Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) im Rahmen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Es dient dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann27. Der Wesensgehalt dieses Rechts (vgl. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh) wird durch den Ausschluss des Auskunftsanspruchs in den in § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO geregelten Fällen aber nicht berührt. Vielmehr steht der Ausschluss unter der Bedingung des im Rahmen eines Abwägungsprozesses gewonnenen Vorrangs anderer gewichtiger -von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO gedeckter- Rechte und Rechtsgüter. Hiermit ist der Achtung der Wesensgehaltsgarantie Genüge getan28.
Die in Art. 23 Abs. 2 DSGVO aufgeführten zusätzlichen Anforderungen an den Inhalt von Beschränkungsmaßnahmen hat der nationale Gesetzgeber hinreichend beachtet.
Art. 23 Abs. 2 DSGVO gibt vor, dass jede Gesetzgebungsmaßnahme zur Beschränkung des Auskunftsanspruchs „insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften“ in Bezug auf die in Abs. 2 Buchst. a bis h genannten Anforderungen enthalten muss. Durch den Einschub „gegebenenfalls“ gelten diese Anforderungen allerdings nur, soweit sie sich für die konkrete Regelungssituation als relevant erweisen29. Die Regelung muss in jedem Fall hinreichend klar erkennen lassen, auf welche Verarbeitungen sich die Beschränkung bezieht30.
Diesen Anforderungen werden § 32c i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 AO gerecht. Die Normen zeigen insbesondere auf, welches Betroffenenrecht -nämlich der Auskunftsanspruch- beschränkt wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DSGVO), welche Datenverarbeitungen die Beschränkung erfasst (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DSGVO) und welchem Ziel die Beschränkung dient (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DSGVO), nämlich dem Schutz der in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 AO genannten Aufgabenerfüllung und Rechte. Die nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. e DSGVO erforderlichen Angaben zum Verantwortlichen finden sich in § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO selbst (Finanzbehörde).
Auch die von der Gastwirtin vermissten Garantien gegen Missbrauch oder gegen unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung (Art. 23 Abs. 2 Buchst. d DSGVO) werden in den nationalen Beschränkungsnormen abgebildet. Dieses Erfordernis soll die durch die Beschränkung des Auskunftsanspruchs eintretenden Risiken der betroffenen Person in Bezug auf die Verwendung ihrer Daten kompensieren31.
Eine solche Garantie beziehungsweise Schutzvorkehrung hat der Gesetzgeber mit § 32c Abs. 4 Satz 1 AO geschaffen32. Die Vorschrift regelt, dass die Finanzbehörde bei Ablehnung der Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO ihre Entscheidung der betroffenen Person gegenüber zu begründen hat. Diese Pflicht stellt nach zutreffender Einschätzung des nationalen Gesetzgebers eine Maßnahme unter anderem zum Schutz der Rechte gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. d DSGVO dar. Denn hierdurch wird die betroffene Person in die Lage versetzt, die Ablehnung der Auskunftserteilung nachzuvollziehen und gegebenenfalls durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit prüfen zu lassen33. Die Einrichtung einer solchen unabhängigen Kontrollstelle bei der Ablehnung von Auskünften genügt als Schutzvorkehrung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d DSGVO34. Regelungen zum Umgang mit willentlichen Falschbehauptungen von (anonymen) Anzeigeerstattern -vergleichbar zu § 9 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes- bedarf es nicht. Die Schutzbedürftigkeit des von einer solchen Anzeige Betroffenen wird im Rahmen der nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 AO erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen ausreichend berücksichtigt.
Dies vorangestellt, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hier rechtsfehlerfrei entschieden, dass das Finanzamt nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO keine Auskunft nach Art. 15 DSGVO geben musste.
Die ordnungsgemäße Erfüllung der in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO genannten Aufgaben der Finanzbehörden35 würde im Sinne von § 32b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 2 AO gefährdet, falls die Behörde gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet wäre, Auskunft über die Person des Anzeigeerstatters und/oder über die personenbezogenen Daten in der Anzeige zu informieren. Die Erwägung der Vorinstanz, dass die Finanzbehörde ohne Informationen Dritter in einer Vielzahl von Fällen ohne Kenntnis über besteuerungsrelevante Sachverhalte bliebe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Einschätzung, dass bei einer auf Art. 15 DSGVO gestützten Offenbarungspflicht die Bereitschaft Dritter, auf solche Sachverhalte aufmerksam zu machen, spürbar zurückgehen und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde.
Das Informationsinteresse der Gastwirtin muss im vorliegenden Einzelfall gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Finanzamtes zurücktreten. Auch im datenschutzrechtlichen Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die anonyme Anzeige für die Gastwirtin weder strafrechtliche noch bislang feststellbare finanzielle Nachteile in Form von steuerlichen Nacherhebungen mit sich zog. Soweit die Gastwirtin vorbringt, dass dies nicht gelten könne, wenn die anonyme Anzeige willentliche Falschbehauptungen enthalte, bedarf dies keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs, da es an entsprechenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt.
Darüber hinaus ist der Auskunftsanspruch der Gastwirtin nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen.
Das Finanzgericht hat nach einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Gastwirtin und dem Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters zutreffend eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO versagt. Sowohl die Identität des Anzeigeerstatters als auch der Inhalt seiner Anzeige unterliegen nach den oben genannten Ausführungen dem Geheimnisschutz nach § 30 AO. Dieser Schutz ist im Streitfall insbesondere deshalb stark ausgeprägt, weil die Gastwirtin ihr Auskunftsbegehren vornehmlich deshalb verfolgt, um den Anzeigeerstatter zu identifizieren. Die Interessenabwägung geht -wie der Anspruch auf Akteneinsicht- zulasten der Gastwirtin aus. Das tragende Argument der Vorinstanz, der Gastwirtin seien infolge der anonymen Anzeige keine schwerwiegenden, höher als das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters zu wertende Nachteile entstanden, enthält keine Rechtsfehler. Willentliche Falschbehauptungen des Anzeigeerstatters, die das Geheimhaltungsinteresse geringer gewichten könnten36, hat die Vorinstanz nicht festgestellt.
Ist nach alledem ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gesetzlich ausgeschlossen, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Gastwirtin nach Maßgabe der Grundsätze der Bundesfinanzhofsrechtsprechung zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO ausnahmsweise ein Anspruch zusteht, die Auskunft durch die Übersendung einer Kopie von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, erfüllt zu bekommen. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO beinhaltet keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten (hierzu grundlegend BFH, Urteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 26 ff., m.w.N.).
Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig („acte clair“; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH, Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16)).
Der Bundesfinanzhof sieht keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür, dass die im Streitfall einschlägigen Ausschlusstatbestände des § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 AO mit Unionsrecht kollidieren. Die Vorgaben in Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO werden aus oben genannten Gründen offenkundig eingehalten. Der Einwand der Kläger, die nationalen Normen hielten keine spezifischen -ausdrücklichen- Regelungen für den Fall vor, dass eine gegen den Steuerpflichtigen gerichtete anonyme Anzeige willentliche Falschbehauptungen des Anzeigeerstatters enthält, trifft -unbeschadet dessen fehlender Entscheidungserheblichkeit- zwar zu, wird vom Katalog des Art. 23 Abs. 2 DSGVO aber auch nicht gefordert. Art. 23 Abs. 2 Buchst. d DSGVO betrifft die Einrichtung von Schutzvorkehrungen gegen eine rechtswidrige Weiterverarbeitung von Daten37, nicht aber eine solche gegen eine rechtswidrige Behauptung falscher personenbezogener Informationen von dritter Seite. Die von den Klägern eingeforderte Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ((ABl.EU 2019, Nr. L 305, 17, „Whistleblower-Richtlinie“) steht ersichtlich in keinem unionsrechtlichen Kontext zur allein hier maßgeblichen Beschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juli 2025 – IX R 25/24
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2024 – 16 K 16096/23[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22, Rz 14, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 18/21, BStBl II 2025, 108, Rz 16, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 23.09.2009 – XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12, unter II. 1.[↩]
- BFH, Beschluss vom 07.12.2006 – V B 163/05, BFHE 216, 15, BStBl II 2007, 275, unter II. 2.b, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 28.12.2006 – VII B 44/03, BFH/NV 2007, 853, unter II. 3.[↩][↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 08.02.1994 – VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552, unter II. 2.b aa[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 07.12.2006 – V B 163/05, BFHE 216, 15, BStBl II 2007, 275, unter II. 2.b; s.a. Klein/Maetz, AO, 18. Aufl., § 30 Rz 46[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 07.05.1985 – VII R 25/82, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571, unter 2.[↩]
- vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 04.06.2003 – VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II. 2.a, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 08.02.1994 – VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552, unter II. 2.b bb[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 07.12.2006 – V B 163/05, BFHE 216, 15, BStBl II 2007, 275, unter II. 2.b, m.w.N.[↩]
- zur sinngemäßen Anwendung der Norm im Fall einer Verpflichtungsklage vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 68 FGO Rz 5, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 12.05.2016 – II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, Rz 19[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 25/22, Rz 46[↩]
- vgl. Bleschick, Der Betrieb 2018, 2390, 2392[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 08.04.2025 – IX R 22/22, Rz 21, m.w.N.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 – C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 23 f.; BGH, Urteile vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21, Rz 11, sowie vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23, Rz 7[↩]
- vgl. hierzu BFH, Urteile vom 05.09.2023 – IX R 32/21, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159, Rz 18, 25, sowie vom 12.03.2024 – IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 16[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, Rz 48, sowie vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23, Rz 8[↩]
- zutreffend BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21, Rz 13, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22, Rz 24, m.w.N.[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 74, 85, 87; BFH, Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 26[↩]
- vgl. hierzu bereits BFH, Urteil vom 17.11.2021 – II R 43/19, BFHE 274, 496, BStBl II 2022, 427, Rz 26 ff.[↩]
- vgl. hierzu bereits BFH, Urteil vom 05.09.2023 – IX R 32/21, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159, Rz 29, 41[↩]
- vgl. auch BFH, Urteil vom 17.11.2021 – II R 43/19, BFHE 274, 496, BStBl II 2022, 427, Rz 33[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21, Rz 24, m.w.N.[↩]
- vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl., DS-GVO, Art. 23 Rz 57, m.w.N.[↩]
- vgl. Paal in Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 23 Rz 44, m.w.N.[↩]
- vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl., DS-GVO, Art. 23 Rz 43[↩]
- vgl. Gola/Heckmann/Gola, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 23 Rz 20[↩]
- vgl. bereits BFH, Urteil vom 17.11.2021 – II R 43/19, BFHE 274, 496, BStBl II 2022, 427, Rz 37[↩]
- BT-Drs. 18/12611, S. 88; Drüen in Tipke/Kruse, § 32c AO Rz 23[↩]
- vgl. insoweit auch Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, gen. Döhlmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., Art. 23 DSGVO Rz 43; Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl., DS-GVO Art. 23 Rz 52[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 05.09.2023 – IX R 32/21, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159, Rz 29, 41[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21, Rz 26[↩]
- vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl., DS-GVO Art. 23 Rz 52[↩]
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