Die der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehende Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht das Zustandekommen und den
Artikel lesenSchlagwort: Ordnungsgeld
Der arbeitsunfähige Zeuge und das privatärztliche Attest
Ein privatärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit stellt keine genügende Entschuldigung eines im Termin ausgebliebenen Zeugen dar.
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den
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Ordnungsgelder bei der Konkurrentenklage
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte sich jetzt mit dem Rechtsschutzbedürfnis zu befassen für einen Antrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO auf Androhung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung, mit der dem
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Unterlassungstitel und Ordnungsgeldfestsetzung bei einer GmbH
Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ (hier eine GmbH und ihr Geschäftsführer) aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen
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Beschwerde gegen Ordnungsmittelbeschlüsse
Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels hat auch bei Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO aufschiebende Wirkung.
Auf die Ordnungsmittel des § 890 ZPO ist die Regelung des Art. 9 EGStGB anzuwenden. In Fällen, in
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Persönliches Erscheinen
Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termin nach § 141 ZPO angeordnet ist, genügend entschuldigt ist, kommt es nicht auf ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an; die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet
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Beitreibung deutscher Ordnungsgelder im EU-Ausland
Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines von einem deutschen Gericht gemäß § 890 ZPO verhängten Ordnungsgeldes im Ausland nicht entgegen.
Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache im Sinne des
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